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Öffentliche Bekanntmachungen

Corona-Infos für die Gemeinde 2021

Erstelldatum03.12.2021

Neue CoronaVO ab 27.12.2021 und Hinweise zum Thema Antrag auf Absonderung.

Antrag auf Absonderung - Bescheinigungen für Quarantäne

Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am Dienstag, 14. Dezember 2021, die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich von Mittwoch, 15. Dezember 2021, an die Quarantäne-Regeln. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
  • Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
  • Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
  • Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
  • Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.

Für die Ausstellung der Quarantänebescheinigungen nach § 7 Corona Verordnung Absonderung ist es wichtig, einen schriftlichen Antrag bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Haushaltsangehörige Personen und Kontaktpersonen werden nicht weiter in der Matrix erfasst und die Angaben der Antragsteller können nicht mehr überprüft werden. Die Quarantänebescheinigungen sind somit nach den Angabe der Antragsteller auszustellen. Die Indexfälle werden zwar aufgrund der positiven PCR Testmeldungen weiterhin erfasst, jedoch nur das Datum der positiven PCR Testung, das nicht zwingend mit dem Beginn des Absonderungszeitraums übereinstimmen muss. Dies muss der Indexfall aufgrund Symptombeginn oder vorheriger positiver Antigenschnelltestung selbst bestimmen und entsprechend im Antrag für die Quarantänebescheinigung eintragen. Die Angaben werden dann übernommen, da eine Überprüfung unsererseits nicht mehr möglich ist.

Antrag auf Absonderungsbestätigung (PDF-Datei) (für Testungen ab 15.12.2021)

Darstellung der Absonderungsverordnung (PDF-Datei) - Land Baden-Württemberg

Hier finden Sie weitere Informationen:

Hier finden Sie Hinweise des Landratsamt Freudenstadt:

24.12.2021 - Änderung der Corona-Verordnung ab 27.12.2021

Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst (Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung). Die geänderte CoronaVO (PDF-Datei) tritt am kommenden Montag, den 27.12.2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:
    • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
      • 10 Personen in Innenräumen
      • 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.
  • FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
  • Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
    • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
    • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Übersicht auf einen Blick.

17.12.2021 - Änderung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Freitag (17. Dezember) die Corona-Verordnung angepasst und die 6. Änderungsverordnung zur 11. Corona-Verordnung (PDF-Datei) beschlossen. Die geänderte Corona-Verordnung (PDF-Datei) tritt am kommenden Montag, den 20. Dezember 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen: In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um.
  • In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit maximal 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit maximal 200 Personen (im Freien) gestattet sind. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine Person eines weiteren Haushalts. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.4
  • Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • Messen und Ausstellungen werden in der Alarmstufe II untersagt. Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern). Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Zutritt zu kommunalen Verwaltungen (wie etwa Bürgerämtern, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämtern und Rathäusern): In den Alarmstufen ist für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher (nicht geimpft bzw. nicht genesen) die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises erforderlich. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können vor Ort Ausnahmen vorsehen. Für die Gemeinde Empfingen ist aktuell keine 3G-Regelung für den Zutritt ins Rathaus vorgesehen. 
  • In § 17 Abs. 2 der Corona-Verordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt. In allen Stufen gilt 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Hier (PDF-Datei) finden Sie alles auf einem Blick.

15.12.2021 - Nächtliche Ausgangssperre für nicht-immunisierte Personen im Landkreis Freudenstadt ab Mittwoch außer Kraft

Am Montag, 13. Dezember, hat das Landesgesundheitsamt für den Landkreis Freudenstadt einen Sieben-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner von 455,4 festgestellt - damit liegt der Wert an nunmehr fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 500. Die Voraussetzungen der aktuellen Corona-Verordnung des Landes für die nächtliche Ausgangssperre für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen zusätzlich zu den Maßnahmen der Alarmstufe II werden daher ab Mittwoch, 15. Dezember 2021, 0 Uhr, entfallen. Das Landratsamt Freudenstadt hat dies am gestrigen Dienstag förmlich festgestellt (PDF-Datei) und auf seiner Homepage veröffentlicht.

Damit gelten ab Mittwoch wieder die Bestimmungen der Alarmstufe II für alle Bürgerinnen und Bürger. Ungeachtet der sinkenden Inzidenz ist nicht immunisierten Personen weiterhin der Zutritt zu Geschäften untersagt, die nicht zum täglichen Bedarf bzw. der Grundversorgung zählen. Grundlage ist die seit dem 04. Dezember 2021 geltende Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

06.12.2021 - Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G-Plus

Seit dem Wochenende gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Corona-Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens brauchen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test (sogenannte 2G-Plus-Regel). Noch bis zum 31. Januar 2022 haben alle noch nicht vollständig immunisierten Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren die Möglichkeit, über tagesaktuelle Antigen-Schnelltests Zutritt zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten.

Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag die 2G-Plus-Regelung noch einmal präzisiert und folgende Punkte bekanntgegeben:

  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Es ist laut Landesregierung vorgesehen, eine entsprechende Klarstellung in die Begründung zur CoronaVO einzuarbeiten. Sobald die Begründung zur CoronaVO vorliegt, werden wir Sie unverzüglich informieren.

Hier (PDF-Datei) die Pressemitteilung.

Hier (PDF-Datei) die Übersicht.

03.12.2021 - Neue CoronaVO: Inkrafttreten am 04.12.2021

Hier (PDF-Datei) die Übersicht.

Die neue Corona-Verordnung (PDF-Datei) wird heute Abend im Kabinettsumlauf beschlossen und tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft. Die Landesregierung setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Aufgrund der hohen Infektionslage macht das Land von der in der Bund-Länder-Schalte vereinbarten Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen. Das betrifft insbesondere zwei Bereiche:

  • Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden stärker eingeschränkt: In der Alarmstufe II sind höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität zulässig und es gilt grundsätzlich eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. Im Profifußball bedeutet das faktisch, dass es Geisterspiele gibt.
  • Für die Gastronomie gilt generell die 2G-Plus-Regel. Das gilt auch für Hotelgastronomie.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO).
  • Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind nicht mehr als 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen (vgl. § 10 Abs. 2 CoronaVO).
  • Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO).
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen, wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen, gilt 2G plus (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO). In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Verschärfung der Zutrittsregelung bei außerschulischer Bildung, VHS-Kursen, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (2G plus) (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO).
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO). 
  • In der Gastronomie gilt 2G plus. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich (vgl. 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 16 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO  sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO).
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten (vgl. § 17b Abs. 1 CoronaVO). Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen dürfen Private an Silvester/Neujahr auch kein Feuerwerk abbrennen (vgl. § 17b Abs. 2 CoronaVO).

Geboosterte müssen bei 2G plus keinen Test vorlegen: Das Land hat zudem die Anregung des Gemeindetages aufgegriffen und geregelt, dass in Baden-Württemberg bei der 2G-plus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben – entfällt. Danach müssen Personen, die bereits geboostert sind, überall dort, wo die 2G-plus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.

Brief an die OPB –  Kulante Übergangsregelungen für Gastro und Kultur: Aufgrund des sehr kurzfristigen Inkrafttretens der neuen CoronaVO weist das Sozialministerium auf zu erwartende Umsetzungsschwierigkeiten in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung hin. So hat der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Professor Uwe Lahl die Ortspolizeibehörden mit einem Brief vom 03.12.2021 gebeten, mit der Ahndung der Verstöße bis Anfang nächster Woche kulant umzugehen, das heißt, diese noch nicht zu sanktionieren. Bei Kontrollen in Bereichen, die von den Neuregelungen betroffen sind, sollen die bestehenden Herausforderungen bei der Umsetzung entsprechend berücksichtigt werden.

Hier (PDF-Datei) die Übersicht.

25.11.2021 - Feststellung der Inzidenz über 500 im Landkreis Freudenstadt

Das Landratsamt Freudenstadt hat am Donnerstag, 25. November die förmliche Feststellung getroffen, dass die 7-Tage-Inzidenz am Mittwoch den zweiten Tag in Folge den Wert von 500 überschritten hat. Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen. Damit gelten ab Freitag, 26. November 2021 neben den Maßnahmen der Alarmstufe II folgende zusätzliche lokale Beschränkungen:

  • Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. Betriebe und Märkte der Grundversorgung, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf.
  • Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet.
  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so treten die Maßnahmen am Tag nach der Bekanntmachung durch das Landratsamt wieder außer Kraft.

24.11.2021 - Aktuelle Änderungen der CoronaVO ab dem 24.11.2021

Ab dem 24. November an gelten in Baden-Württemberg schärfere Regeln, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Kabinett am Dienstag (23. November) gefasst. Gleichzeitig setzt das Land damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 18. November 2021 um. Einen Überblick über die geltenden Regelungen finden Sie hier (PDF-Datei)

Übersicht über die Corona-Verordnung. (PDF-Datei)

Bitte beachten Sie: Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Die neuen Regeln sehen eine zusätzliche vierte Stufe vor (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO). Nach der Basis-, der Warn- und der Alarmstufe wird es künftig auch eine Alarmstufe II geben, die ab einer landesweiten Intensivbetten-Auslastung von 450 Corona-Patienten ODER ab einer 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz von 6 gilt.
  • In Alarmstufe II gilt 2G plus künftig bei Veranstaltungen, auf Weihnachtsmärkten, bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, in Prostitutionsstätten und Diskotheken. Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können. Aufgrund der damit verbundenen Herausforderungen für die Veranstaltungsbranche wegen bereits verkaufter Tickets, werden Verstöße in dieser Woche noch nicht verfolgt.
  • Außerdem gelten zusätzlich in Stadt- und Landkreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 500 Ausgangsbeschränkungen für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene von 21 bis 5 Uhr (Ausnahme bei Vorliegen triftiger Gründe, u. a. Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen / körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnahme: Grundversorgung). Abholangebote und Lieferdienste – einschließlich solcher des Online-Handels – sind weiterhin uneingeschränkt möglich. Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.
  • Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:
    • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
    • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.
  • Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmals deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren: Bei der Überprüfung der 3G-Nachweise ist ein Lichtbildausweis vom Betreiber zu kontrollieren, zudem ist die Anwendung digitaler Anwendungen (QR-Code-Scanner wie CoVPassCheck-App) vorgeschrieben. D.h. Veranstalter müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und den Namen anhand von Ausweisdokumenten überprüfen. Damit ist der Zutritt allein mit dem gelben Impfpass nicht mehr möglich, es muss der QR-Code per App oder in Papierform mitgeführt werden (vgl. § 6a CoronaVO).
  • Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte werden ab der Alarmstufe auf 50 Prozent der Kapazität begrenzt.
  • In Gottesdiensten gilt in der Alarmstufe eine Abstandsregel. In Hotels gilt für touristische Übernachtungen bereits ab der Alarmstufe 2G, bei geschäftlichen Übernachtungen 3G. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests. In Bus und Bahn sowie im Flugzeug gilt auf Grund bundesrechtlicher Vorgaben generell 3G.
  • Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die gewöhnlichen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 17 Jahren können noch voraussichtlich bis kurz nach dem Weihnachtsfest Zutritt mit dem Schülerausweis erhalten. Für Friseurdienstleistungen gilt in beiden Alarmstufen eine 3G-Pflicht mit PCR-Tests.

Die Corona-Verordnung in der ab 24. November gültigen Fassung (PDF-Datei).

Änderung des IfSG ab Mittwoch (24.11.2021) in Kraft – FAQ zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz (BMAS) 

Die Änderungen des IfSG wurden am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten mit dem 24. November 2021 in Kraft.

Der KAV hat zu den FAQ zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz (BMAS) (PDF-Datei)infolge der Änderung des IfSG mit KAV-Info 185/2021 informiert. Die KAV-Info bezieht sich hauptsächlich auf die Fragen und Antworten zur 3G-Regelung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Diese FAQs können hiereingesehen werden.

16.11.2021 - Alarmstufe ab 17. November

Das Land Baden-Württemberg hat nun die Alarmstufe ausgerufen. Sie gilt ab Mittwoch, den 17.11.2021, für das gesamte Bundesland Baden-Württemberg. 

In der Alarmstufe ändert sich für immunisierte Personen nichts. Sie dürfen weiterhin an allen Veranstaltungen und Dienstleistungen teilnehmen und werden bei privaten Zusammenkünfte und Veranstaltungen nach § 9 CoronaVO nicht mitgezählt.

Weiterhin gilt für Veranstaltungen im nicht-privaten Bereich die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, auch wenn daran nur immunisierte Personen teilnehmen.

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen mit/von nicht immunisierten Personen sind nur noch mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Personen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Corona VO)

  • Folgende Personen bleiben unberücksichtigt:
    • Immunisierte Personen (genesene und geimpfte Personen)
    • Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
    • Personen, für die keine Impfempfehlung der ständigen Impfkommission besteht

Keinen Zutritt für nicht immunisierte (nicht geimpfte oder genesene) Personen mehr in folgenden Bereichen:

Für nicht-immunisierte Personen besteht ein Zutrittsverbot zu fast allen Veranstaltungen und Angeboten (§§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 3, 16 Abs.  3 CoronaVO). Schülerinnen und Schülern sind vom Zutrittsverbot ausgenommen. Personen, die nicht geimpft werden können/für die keine Impfempfehlung der STIKO besteht, können mit einem Antigentestnachweis bei allen Veranstaltungen und Angeboten teilnehmen. Nur bei Diskotheken und Dampfbäder gilt auch für diese Personengruppen ein Zutrittsverbot.  

Folgende Veranstaltungen und Einrichtungen können nicht-immunisierte Personen mit einem PCR-Testnachweis in Anspruch nehmen/ besuchen:

  • Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen). Bei Ankunft sowie an jedem 3. Tag ist ein PCR Testnachweis vorzulegen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 CoronaVO).
  • Körpernahe Dienstleistungen (Frisöre, Tattoo Studios, Kosmetikstudios) - (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO) Die Nachweispflichten gelten nicht für Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen.
  • Gastronomische Angebote im Freien (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO)
  • Sportausübung auf Sportanlagen im Freien oder in Sportstätten im Freien.

Folgende Veranstaltungen und Einrichtungen können nicht immunisierte Personen mit einem Antigen- oder PCR-Testnachweis in Anspruch nehmen/besuchen:

  • Betriebe des Einzelhandels, Ladengeschäfte und Märkte für den Endverbraucher, die nicht der Grundversorgung dienen  (§ 17 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO)
  • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitung, die Durchführung von arbeitspolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen (§ 15 Abs. 2 Corona VO)

Der Zutritt folgender Geschäfte und Angebote ist weiterhin auch für nicht-immunisierte Personen ohne Einschränkungen möglich:

  • Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO)
  • Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie der medizinischen Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 CoronaVO)
  • Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven (§ 14 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO)
  • Die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport
  • Der Zutritt zu Geschäften der Grundversorgung  (§ 17 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO)
    • Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkehandel, einschließlich Direktvermarktern (Hofläden), mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien sowie Wochenmärkte. Auch die Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte und der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf zählen dazu. Zur Grundversorgung im Bereich Mobilität zählen Tankstellen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr.
    • Dem Bereich der Grundversorgung rechnet die Landesregierung auch Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons sowie Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel zu. Ebenfalls dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs werden laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 Blumengeschäfte, Gärtnereien, Baumschulen und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zugerechnet. Zudem zählen auch Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung zu Geschäften der Grundversorgung sowie der Großhandel
  • Behörden

Die Maßnahmen werden zurückgenommen, wenn die Auslastung der Intensivbetten (AIB) auf einen Wert unter 390 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen sinkt. Die Rückkehr in die vorherige Stufe erfolgt am drauffolgenden Tag und wird entsprechend vom Land Baden-Württemberg festgestellt und veröffentlicht.

Eine Übersicht zu den einzelnen Bereichen finden Sie hier (PDF-Datei).

03.11.2021 - Beschränkungen der Warnstufe ab Mittwoch, 3. November 2021

Das Landesgesundheitsamt hat gemäß der Corona-Verordnung aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für ungeimpfte oder nicht genesene Personen, treten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Paare, die in getrennten Wohnungen leben, gelten als ein Haushalt.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Übersicht auf einen Blick.

27.10.2021 - Änderung Corona-Verordnung

Heute wurde die Änderung der CoronaVO (vgl. BM/OB-Info vom 21.10.2021) verkündet, sie tritt am 28.10.2021 in Kraft. Die Änderungen zum 28.10.2021, die CoronaVO in der gültigen Fassung sowie „Die Corona-Regelungen auf einen Blick (PDF-Datei)“ können auch hier abgerufen werden.

Änderung der CoronaVO-Absonderung

Das Sozialministerium teilte heute mit, dass die 7. Änderungsverordnung der CoronaVO-Absonderung am Freitag den 29.10.2021 im Gesetzblatt erscheinen und am Samstag, 30.10.2021 in Kraft treten wird. Im Wesentlichen soll die Änderung folgende Punkte enthalten:

  • Definition der geimpften Person in § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung
  • Umsetzung RKI-Empfehlung in § 3 Abs. 5 CoronaVO Absonderung: Beendigung der Absonderungspflicht bei positiv getesteten geimpften Personen ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses 
  • Anpassung der Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO Absonderung an die geänderten Vorgaben zum Tragen von Masken in Schulen
  • Anpassung der Übergangsvorschrift in § 9 hinsichtlich der Regelung in § 3 Abs. 5 CoronaVO Absonderung
  • Konkretisierung der Art der Schnelltests in der Anlage zu § 7 Abs. 2 CoronaVO Absonderung.

13.10.2021 - Notverkündung Corona-Verordnung

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet

Mit der Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden erforderliche Anpassungen der Elften CoronaVO vorgenommen. An der grundsätzlichen dreistufigen Systematik von Basis-, Warn- und Alarmstufe wird festgehalten. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung des sog. 2G-Optionsmodells, mit dem Erleichterungen verbunden sind.   

Sie sieht insbesondere folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Verlängerung der CoronaVO bis zum 12. November 2021.
  • Einführung eines 2G-Optionsmodells zur Lockerung der Maskenpflicht in der Basisstufe in § 3 Abs. 2 Nr. 5 CoronaVO.
  • Einschränkung der Testmöglichkeiten in § 5 Absatz 4 Nummer 1 CoronaVO dahingehend, dass ein nach § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV erbrachter Testnachweis nur am Ort der Testung gültig ist.
  • Ausweitung der Möglichkeit der Datenerhebung auf die Corona-Warn-App und vergleichbare Applikationen in § 8 CoronaVO.
  • Aufhebung der Personenobergrenze von 25.000 Teilnehmenden bei Großveranstaltungen, sofern ausschließlich immunisierten Personen Zutritt gewährt wird, vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
  • Aufhebung der Untersagung des Betriebs von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen; der Zutritt ist nur für immunisierte Personen zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 S. 2 CoronaVO.
  • Ausweitung der zweimal wöchentlichen Testannahmepflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte sowie Selbstständige mit Außenkontakt auch in der Basisstufe, vgl. § 18 CoronaVO.
  • Im Übrigen erfolgen redaktionelle Änderungen.

Über etwaige Anpassungen der „Corona-Subverordnungen“ werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten. Weitere Informationen und FAQ finden Sie auch hier.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die konsolidierte Fassung.

14.09.2021- Infos zur neuen CoronaVO Schule, zu den Quarantänebescheinigungen, dem neuen Konzept Kontaktpersonennachverfolgung und Weihnachtsmärkte

Corona Verordnung Absonderung

Zum 14.09.2021 wurde die Corona Verordnung Absonderung geändert. Die wesentlichen Änderungen, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit betreffen sind vor allem der § 7, der nun die Antragspflicht für Quarantänebescheinigungen regelt (siehe auch Info der Corona Stabstelle des GT vom 20.09.2021 und auch auf der Homepage des Sozialministeriums.

Diese resultiert vor allem daraus, als dass mit der ebenfalls neu eingeführten frühzeitigen Freitestung für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, der Absonderungszeitraum individuell variiert und nicht mehr wie bisher und aktuell weiterhin bei Indexpersonen (positiv getestete Personen) von vorne herein feststeht. Mögliche Freitestungen können erfolgen:

  • ab dem fünften Tag der Absonderung mit einem negativen PCR Testergebnis (Abnahme der Probe frühestens am 5. Tag der Quarantänepflicht)
  • ab dem siebten Tag der Absonderung mit einem negativen Schnelltestergebnis (Abnahme der Probe frühestens am 7. Tag der Quarantänepflicht)
  • ab dem fünften Tag für Personen, die mit einer seriellen Teststrategie (mind. 2x wöchentlich) getestet werden (z.B. Schüler, Lehrkräfte, Kita-Beschäftigte) mit einem negativen Schnelltest- oder PCR Testergebnis.

Hier (PDF-Datei) finden Sie ein Muster für die Beantragung der Absonderungsbescheinigung.

Neue Vorgehensweise bei der Kontaktnachverfolgung (siehe hier (PDF-Datei)):

Aufgrund der inzwischen steigenden Anzahl an immunisierten Personen wird ab sofort zu einer Priorisierung der Kontaktnachverfolgung übergegangen. Kontaktpersonen werden nur noch im häuslichen Umfeld (haushaltsangehörige Personen) und in vulnerablen Bereichen ermittelt. Sofern der Indexfall nicht dem vulnerablen Bereich zuzuordnen ist, wird nicht weiter nach engen Kontaktpersonen (z.B. im privaten Umfeld außerhalb des Haushalts) gefragt.

Lediglich die nicht immunisierten haushaltsangehörigen Personen müssen sich somit noch in Absonderung begeben. Für diese Absonderung bedarf es nicht einer expliziten Mitteilung durch das GA (anders als bei engen Kontaktpersonen außerhalb des häuslichen Bereiches). Die Absonderungspflicht erfolgt kraft Verordnung für alle nicht immunisierten haushaltsangehörigen Personen umgehend nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses einer im selben Haushalt wohnenden Person ( § 4 Absatz 1 Corona VO).

Zur Klarstellung:

Wie verhält es sich bei positiv getesteten Personen?

  • Für positiv getestete Personen, egal ob immunisiert oder nicht, besteht immer eine 14-tätige Absonderungspflicht. Sie haben sich, sofern möglich, auch von allen im selben Haushalt lebenden Personen abzusondern. Eine Verkürzung der 14 Tage ist nicht möglich.

Wie verhält es sich für nicht positiv getestete haushaltsangehörige Personen?

  • Immunisierte Personen müssen sich nicht in Absonderung begeben. Auch dann nicht, wenn sie eine haushaltsangehörige Person eines Indexfalls sind (dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV))
  • Für nicht immunisierte Personen besteht eine 10-tägige Absonderungspflicht, die Kraft Verordnung mit der Kenntnisnahme der positiven Testung einer im selben Haushalt wohnenden Person beginnt. Eine Mitteilung seitens des GA bedarf es nicht. Die 10-tätige Absonderungsfrist kann durch eine Freitestung verkürzt werden (§ 4 Abs. 4 Corona VO) . Die Fristberechnung für den Beginn der Absonderungsdauer und somit in Folge für die frühestmögliche Freitestung berechnet sich nach § 187 Abs. 1  BGB und beginnt somit am Tag nach Bekanntwerden der positiven Testung.

Wie verhält es sich für nicht positiv getestete enge Kontaktpersonen?

  • Diese werden vom GA über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht informiert. Somit beginnt die Frist für die Dauer der Absonderungspflicht und in Folge der Freitestungsmöglichkeit am Tag nach der Info des GA (§ 187 Abs. 1 BGB)

Der Nachweis über die Freitestung muss nicht dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Sie muss lediglich bis zum Ablauf der eigentlichen 10-tätigen Absonderungsdauer mit sich geführt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden. Sie, als zuständige Behörde, benötigen diesen Testnachweis jedoch als Nachweis um das Ende der Quarantäne auf der Quarantänebescheinigung eintragen zu können. Gleichfalls benötigen Sie weiterhin die Informationen des GA über die Matrix 42, um den Beginn der Absonderungspflicht auf der Bescheinigung eintragen zu können. Für Sie gilt hier zu prüfen, ob die Personen laut GA in Absonderung sind oder im Falle der haushaltsangehörigen Personen, in einem Haushalt mit einer Indexperson wohnen und daher der Absonderungspflicht unterliegen.

Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG

Einige Kontaktpersonen begeben sich freiwillig in Quarantäne und stellen einen Antrag auf eine Quarantänebescheinigung. Hat sich jedoch eine Person freiwillig (z.B. aufgrund der Empfehlung des RKI) in Absonderung begeben, reicht dies nicht aus, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen.

In Baden-Württemberg besteht ab dem 15.09.2021 eine nachweisbare ausreichende Immunisierungsmöglichkeit. In Ba-Wü erhalten deshalb nicht vollständig geimpfte Personen über 18 Jahren, die zeitlich nach einem vollständig umsetzbaren Impfangebot für alle erwachsenen Menschen (für die eine Impfung gesundheitlich möglich ist) in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 in Absonderung müssen – mithin für Absonderungszeiträume, die ab dem 15. September 2021 beginnen - im Regelfall keine Entschädigung für den dadurch erlittenen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 IfSG.

Ab dem 15.09.2021 besteht in Baden-Württemberg für nicht-immunisierte Personen über 18 Jahren, die einer Absonderungspflicht unterliegen, kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Viele weitere Infos dazu finden Sie auf der Homepage der Landes.

Änderung der Corona Verordnung Schule

in derCorona VO Schulen (PDF-Datei) erfolgten zum 27.09.2021 folgende Änderungen:

  • Mehr wöchentliche Tests für Schülerinnen und Schüler: entweder drei Antigen-Schnelltests oder zwei PCR Tests (Pool-Verfahren)
  • Maskenpflicht an Schulkindergärten: keine Maskenpflicht für Kinder, für das Betreuungspersonal besteht ebenfalls keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern nur mit den Kindern Kontakt besteht
  • Corona-Tests, falls sie nicht an Schulen gemacht werden, gelten im Falle von Antigenschnelltests max. 24 Stunden, PCR Tests gelten max. 48 Stunden. Das Schul-Personal muss sich an den Schulen testen lassen (kein Selbsttest möglich)
  • Keine Erhebung des Impfstatus von Schülerinnen und Schülern (SuS), mit Nachweis sind geimpfte SuS aber von der Testung befreit
  • Im Falle einer positiven Testung besteht Kohortenpflicht für die SuS der betroffenen Klasse sowie Einschränkungen im Musikunterricht bei Gesang und Blasinstrumenten sowie im fachpraktischen Sportunterricht und außerunterrichtlichen Aktivitäten. Prüfungsklassen sind davon ausgenommen
  • Befreiung der Präsenzpflicht auf Antrag
  • Teilnahme an Leistungsfeststellungen ohne Maske (sofern nicht befreit) nur mit Mindestabstand von 1,5m und räumlicher Trennung von SuS, die Maske tragen
  • Regelungen für die Winterprüfung an den beruflichen Schulen: Die Abschlussprüfungen der Berufsschule finden im Wesentlichen nach den Regeln statt, wie sie vor der Corona Pandemie gegolten haben.

15.09.2021 - Elfte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet

Mit der Elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) (PDF-Datei)werden die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf Grundlage neuer Leitindikatoren getroffen. Das bestehende Maßnahmenpaket der Zehnten CoronaVO wird in Vorbereitung der zu erwartenden weiteren Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der hochansteckenden Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die weitgehend nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Warnsystems erweitert und verschärft. Zugleich wird die vom Bund beschlossene Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) berücksichtigt.

Insbesondere folgende Regelungsinhalte (PDF-Datei) sind umfasst:

  • Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021.
  • Einführung der neuen Indikatoren Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten (AIB) für die Ermittlung der geltenden neuen Basis-, Warn- und Alarmstufe der Schutzmaßnahmen.
  • Einführung von Ausnahmetatbeständen für die in der Warn- und Alarmstufe geltenden Einschränkungen für Personen unter 18 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen werden in der Warn- und Alarmstufe beschränkt. Es sind dann nur noch Treffen eines Haushalts mit fünf bzw. einer weiteren Person gestattet. Hierbei bleiben immunisierte Personen und die o.g. genannten von den Beschränkungen ausgenommenen Personengruppen unberücksichtigt.
  • Für Veranstaltungen der Kultur und des Sports, Stadt- und Volksfeste, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Veranstaltungen haben nun allgemein eine absolute Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern, es dürfen bis zur einer Größenordnung von 5.000 Besucherinnen und Besuchern die vorhandenen Kapazitäten zu 100 Prozent ausgelastet werden. Für eine Belegung über diese Schwelle hinaus hat der Betreiber die Wahl, die den Anteil von 5.000 Personen übersteigende Kapazität zu 50 Prozent auszulasten oder die maximal zulässige Obergrenze von 25.000 Personen voll auszuschöpfen, sofern nur immunisierte Besucherinnen und Besucher zugelassen werden.
  • Für Kultureinrichtungen (Galerien, Museen, Bibliotheken usw.), Messen, Ausstellun-gen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Saunen, touristischen Verkehren und Freizeiteinrichtungen gilt ab der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe PCR-Nachweispflicht für Nicht-Immunisierte und ab Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Der Regelungsgehalt aus der CoronaVO Bäder und Saunen zur Untersagung des Betriebs von Dampfbädern und ähnlichen Anlagen mit Aerosolbildung wurde in die Elfte Corona-Verordnung überführt.
  • Für Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung (Volkshochschulen u.ä.) gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht.
  • Für Gastronomieeinrichtungen und Vergnügungsstätten, sowie Mensen und Betriebskantinen gilt in der Basisstufe eine 3G-Pflicht, in der Warnstufe eine PCR-Test-pflicht und in der Alarmstufe eine 2G-Pflicht. Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung bestellter Speisen und Getränke bleibt ohne Beschränkungen zulässig. Im Falle von Mensen und Betriebskantinen gelten die Einschränkungen nicht für Angehörige der jeweiligen Einrichtung.
  • Für Beherbergungsbetriebe gilt in der Basis- und Warnstufe eine 3G-Pflicht und in der Alarmstufe eine PCR-Testpflicht. Testnachweise sind wie bisher alle drei Tage erneut vorzulegen.
  • Für Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen (Kunden, Besuchern, Dienstleistern usw.) haben, wurde eine Annahmepflicht für die durch den Arbeitgeber nach der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzV des Bundesarbeitsministeriums anzubietenden Tests aufgenommen. Selbstständige mit ähnlichem Tätigkeitsprofil müssen die Testungen zweimal pro Woche durchführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Beschäftigte.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Sozialministerium: Neue CoronaVO Absonderung in Kraft

Die Sechste Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der CoronaVO Absonderung (PDF-Datei) wurde notverkündet und veröffentlicht. Die Regelungen sind am Dienstag, den 14. September 2021 in Kraft getreten. Die entsprechenden PDF-Dokumente finden Sie anbei.

16.08.2021 - Zehnte Verordnung (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet

Mit der Zehnten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) (PDF-Datei) werden die bislang geltenden Regelungen im Nachgang zu dem Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021 grundlegend überarbeitet. Der Entwurf regelt insbesondere, dass der Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum grundsätzlich unter der Voraussetzung geimpft, genesen („immunisierte Personen“) oder getestet („nicht-immunisierte Person“) erfolgt. Der zu verzeichnende Impfortschritt hat zudem zur Folge, dass darüberhinausgehende Beschränkungen (insbesondere Kapazitätsgrenzen) – mit Ausnahme der Basisschutzmaßnahmen („AHA-Regeln“) – weitestgehend zurückgenommen werden können. 

Die in der Verordnung getroffen Maßnahmen erfolgen nunmehr unter Berücksichtigung der Belastung des Gesundheitswesens (Auslastung der Intensivbetten, AIB), der Sieben-Tage-Inzidenz, der Impfquote und der Anzahl schwerer Krankheitsverläufe (Hospitalisierungen).

Insbesondere folgende (Änderungs-)Regelungsinhalte sind umfasst:

  • Die Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft und läuft zum 13. September 2021 aus.
  • Die Abstandsregel wurde zu einer Empfehlung umgestaltet. Im Übrigen bleiben die weiteren AHA+L-Regeln (Lüften, Hygiene, Maskenpflicht) erhalten.
  • Differenzierung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Nicht-immunisierte Personen unterliegen grundsätzlich der Testverpflichtung bei Zutritt zu Einrichtungen bzw. Teilnahme an Veranstaltungen.
  • Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule gelten als getestete Personen (bis zum 13. September 2021).
    • Somit sind zum Beispiel Ferienprogramme für Schülerinnen und Schüler auch weiterhin ohne Testnachweis möglich.
  • Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind ohne Beschränkungen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterliegen der 3G-Nachweispflicht. Im Freien gilt dies für Großveranstaltungen ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern und für Veranstaltungen bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Es bleibt bei der in dem CdSK-Beschluss festgelegten Obergrenze von 25.000 Personen.
  • Aufnahme einer Vorschrift mit Anforderungen zur corona-konformen Durchführung der anstehenden Bundestagswahl.
  • Kultur-, Freizeiteinrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongresse usw., Angebote der außerschulischen und Erwachsenenbildung und Freizeitverkehre unterliegen einer 3G-Nachweispflicht, soweit es sich um den Zutritt zu geschlossenen Räumen handelt.
  • Die Sportausübung in Sportstätten in geschlossenen Räumen unterliegt grundsätzlich der 3G-Nachweispflicht.
  • Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen unterliegen der PCR-Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
  • In der Innengastronomie sowie bei Beherbergungsbetrieben gilt eine 3G-Nachweispflicht. Bei Betriebskantinen und Mensen gilt dies nur für externe Gäste.
  • Der Einzelhandel (Ladengeschäfte und Märkte) ist ohne 3G-Nachweispflicht zulässig.
  • Körpernahe Dienstleistungen unterliegen generell der 3G-Nachweispflicht mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen.

10.08.2021 - Inzidenz von 10 überschritten

Am Donnerstag (5. August 2021) veröffentlichte das Landesgesundheitsamt einen Inzidenzwert von 11,0 für den Landkreis Freudenstadt, seither ist er nicht mehr unter 10 gefallen, am Montag lag der Wert bei 20,3. Damit ist der maßgebliche Wert von 10 an fünf Tagen in Folge überschritten, weshalb ab Mittwoch, 11. August 2021 wieder strengere Corona-Regeln gelten.

Es dürfen sich nur noch 15 Personen aus bis zu vier Haushalten treffen, wobei Kinder unter 14 Jahren aus diesen Haushalten nicht mitzählen, ebenso wie bis zu fünf weitere Kinder unter 14 Jahren. Nicht mitgezählt werden zudem vollständig Geimpfte und Genesene. Bei privaten Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstage oder andere private Feierlichkeiten) sind innen wie außen maximal 200 Personen zugelassen. In geschlossenen Räumen müssen die Personen nachweislich geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Öffentliche Veranstaltungen (z.B. Theater, Flohmärkte etc.) dürfen im Freien mit maximal 750 Personen stattfinden. Ab 200 Personen gilt Maskenpflicht ab einem Alter von 6 Jahren. In geschlossenen Räumen sind öffentliche Veranstaltungen auf 250 Personen zu begrenzen, weitere Regelungen gelten in Abhängigkeit von der Belegungskapazität.

Keine Änderungen gibt es bei den Freizeiteinrichtungen (z.B. Schwimmbäder), in der Gastronomie, in den Beherbergungsbetrieben, im Einzelhandel, bei Kultureinrichtungen (z.B. Museen und Galerien), und körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur und Nagelstudio).

Für eine Rückkehr zur Inzidenzstufe 1 muss der vom Landesgesundheitsamt gemeldete Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unter 10 liegen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtslage im Nachgang zur aktuell stattfindenden Ministerpräsidentenkonferenz erneut kurzfristig ändert. Das Landratsamt wird die Bevölkerung auf dem Laufenden halten.

Hier nochmals die Änderungen im Wesentlichen:

Kontaktbeschränkungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO

  • vier Haushalte
  • max. 15 Personen
  • Kinder unter 14 Jahren, die zu den Haushalten gehören zählen nicht
  • ebenfalls zählen weitere 5 Kinder nicht (z.B. Kindergeburtstage)
  • Geimpfte und genesene Personen zählen nicht

Geht die Personenzahl über die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführte Zahl hinaus, kann eine private Feier wie z.B. Geburtstage oder Hochzeiten unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 CoronaVO durchgeführt werden:

  • max. 200 Personen
  • im Freien ohne 3G
  • in geschlossenen Räumen mit 3G
  • keine Maskenpflicht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO)
  • kein Abstandsgebot

Bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 verringern sich die Teilnehmerzahlen wie folgt:

  • bis zu 750 Personen im Freien
  • bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume
  • oder mit 3G und somit max. 50 % der zugelassenen Kapazität jedoch bis max. 25.000 Personen
  • Maskenpflicht im Freien ab 200 TN (Ausnahme: festzugewiesene Plätze und Abstandsgebot eingehalten)

Die Regelungen in den §§

  • § 11 CoronaVO Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
  • § 11a Volksfeste
  • § 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung
  • § 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten
  • § 14 Handels und Dienstleistungsbetriebe
  • § 15 Abs. 1 Sport und Sportveranstaltungen

sind in Inzidenzstufe 1 und 2 im Wesentlichen gleich. In § 11 Abs. 1 Satz 2 ist das Rauchen nun nur noch im Freien zulässig.

Für § 15 Abs. 2 ändert sich die Anzahl der max. Teilnehmer (im Freien nun max. 750 und 250 in geschlossenen Räumen oder weiterhin die 50% mit 3G) sowie die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien von allen Zuschauern bereits bei 200 TN, außer die Plätze sind fest zugewiesen und der Abstand von 1,5m eingehalten.

Hier finden Sie die Bekanntmachung (PDF-Datei) und die Übersicht der Inzidenzstufen. (PDF-Datei)

24.07.2021 - Erste Verordnung zur Änderung der Neunten Verordnung der Landesregierung notverkündet

Mit der ersten Änderungsverordnung zur CoronaVO vom 25. Juni 2021 (PDF-Datei) wird die Laufzeit der CoronaVO verlängert. Die bestehenden Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des derzeit bestehenden Infektionsgeschehens und der mittlerweile auch in Baden-Württemberg dominierenden und weitaus ansteckenderen Delta-Variante grundsätzlich weiterhin aufrechterhalten werden. Die Änderung umfasst insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

  • Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021; sie tritt am 26.07.2021 in Kraft.
  • Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15):
    • Einführung einer Begrenzung von 50 % der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Personen/Zuschauenden. In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich.
    • Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
  • Klarstellung des Komplexes Volksfeste/Jahrmärkte/Flohmärkte:
    • Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet. 
    • Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.
    • Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 fallen somit solche Stadtfeste, auf denen keine oder lediglich vereinzelt Schaustellergeschäfte vorzufinden sind, die für das Fest eine völlig untergeordnete Rolle spielen („unerhebliche Anzahl von Schaustellergeschäften“). Stadtfeste, die hingegen mit einer Vielzahl von Schaustellergeschäften veranstaltet werden, werden fortan in § 11a entsprechend den Vorgaben für Freizeiteinrichtungen nach § 11 Absatz 3 speziell geregelt. Hierbei ist ab sechs Schaustellerbetrieben nicht mehr von einem Stadtfest im Sinne des § 8 auszugehen. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst.
  • Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 % der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75% der Fahrgastzahlenohne 3G-Nachweis.
  • Diskotheken dürfen in Inzidenzstufe 1 nunmehr mit 30 % der zugelassenen Kapazität betrieben werden.
  • Bei Prüfungen im Rahmen des Studienbetriebs und der beruflichen Ausbildung wurde eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach Vorlage eines 3G-Nachweises eingeführt.
  • Märkte im Sinne der Gewerbeordnung, damit auch Jahr- und Spezialmärkte, sind von der Quadratmeterbegrenzung und Datenverarbeitung befreit, sofern sie ausschließlich im Freien stattfinden. Dies gilt auch für private Flohmärkte.

Darüber hinaus erfolgten redaktionelle Anpassungen. Sofern es zu ersten etwaigen Anpassungen der Corona-Subverordnungen kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten. Weitere Informationen finden Sie auch hier.

27.06.2021 - Landkreis Freudenstadt in Öffnungsstufe 1

Am Montag, 28. Juni 2021 tritt die neugefasste Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg in Kraft. Bereits am Samstag hat das Landratsamt deshalb die Feststellung getroffen, dass im Landkreis Freudenstadt die Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten, da die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz von 10 – nunmehr gilt wieder der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichte Wert – an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde.

Somit gelten im Landkreis Freudenstadt ab Montag, 28. Juni 2021 unter anderem folgende Regelungen:

Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich bis zu 25 Personen ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte treffen, geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Private Veranstaltungen: Hochzeiten, Geburtstage oder andere private Feiern dürfen ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht im Freien mit bis zu 300 Personen stattfinden. In geschlossenen Räumen ebenso mit bis zu 300 Personen, diese müssen jedoch geimpft, genesen oder getestet sein. Die anwesenden Personen müssen dokumentiert werden.

Öffentliche Veranstaltungen: Theater, Oper, Konzerte, Flohmärkte und Stadtfeste dürfen im Freien mit bis zu 1.500 Personen stattfinden, sofern mehr als 300 Personen anwesend sind, gilt Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen sind bis zu 500 Personen zulässig. Alternative Regelungen gibt es für eine Kapazität von bis zu 30 % und bis zu 60 %. Die anwesenden Personen müssen dokumentiert werden.

Freizeiteinrichtungen: Freizeitparks, Schwimmbäder, Hochseilgärten und andere Freizeiteinrichtungen dürfen sowohl im Freien, als auch in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl öffnen. Die anwesenden Personen müssen dokumentiert werden.

Beherbergung, Gastronomie und Vergnügungsstätten: Hotels, Pensionen, Restaurants, Kneipen, Imbisse und Spielhallen können ohne Beschränkung der Personenanzahl öffnen, die anwesenden Personen müssen dokumentiert werden.

Sport ist im Freien und in geschlossenen Räumen ohne besondere Regelungen erlaubt. Bei Wettkampveranstaltungen im Freien dürfen bis zu 1.500 Personen zugelassen werden, bei mehr als 300 Personen gilt jedoch Maskenpflicht. In geschlossenen Räumen dürfen bis zu 500 Personen eingelassen werden. Alternative Regelungen gibt es für eine Kapazität von bis zu 30 % und bis zu 60 %. Die anwesenden Personen müssen dokumentiert werden.

Für körpernahe Dienstleistungen ist, sofern eine Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, weiterhin notwendig, dass die Personen geimpft, genesen oder getestet sein müssen.

Im Einzelhandel, wie auch in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Kundenverkehr gibt es keine Beschränkung der Personenzahl mehr.

Betriebskantinen und Mensen dürfen von Angehörigen der Einrichtung ohne besondere Regelungen genutzt werden.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die amtliche Bekanntmachung des Landkreis Freudenstadt.

25.06.2021 - Neufassung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat gestern Abend die neunte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet. Die CoronaVO wurde grundlegend überarbeitet. Die Verordnung hat eine neue Struktur erhalten, mit dem Ziel die CoronaVO verständlicher und praxistauglicher zu machen.

Der Allgemeine Teil umfasst folgende Regelungen:

  • § 1 Ziel, Inzidenzstufen, Verfahren: Das bisherige System der Öffnungsstufen entfällt. Neu eingeführt werden in § 1 Abs. 2 vier Inzidenzstufen:
    • Inzidenzstufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von höchstens 10.
    • Inzidenzstufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert über 10 und höchstens 35.
    • Inzidenzstufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 35 und höchstens 10
    • Inzidenzstufe 4: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 50.
  • § 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln
  • § 3 Maskenpflicht: Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Abs. 1), Ausnahmen hiervon, z.B. im privaten Bereich oder im Freien, werden in Abs. 2 aufgeführt.
  • § 4 Geimpfte, genesene und getestete Personen, Nachweis: Die Regelungen zum Testnachweis für Schülerinnen und Schüler gelten nun auch entsprechend für Kindertageseinrichtungen.
  • § 5 Hygienekonzept
  • § 6 Datenverarbeitung

Teil 2 – Besondere Regelungen – orientiert sich an den verschiedenen Lebensbereichen. Die Beschränkungen gelten jeweils abhängig von den Inzidenzstufen. Hiervon umfasst sind:

  • § 7 Allgemeine Kontaktbeschränkungen
  • § 8 Veranstaltungen
  • § 9 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes
  • § 10 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
  • § 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen
  • § 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung
  • § 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten
  • § 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe
  • § 15 Sport und Sportveranstaltungen
  • § 16 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft

In diesem Teil wurde von umfangreichen Detailregelungen abgesehen; sofern Bedarf der Konkretisierung besteht, soll dies in der Begründung aufgegriffen oder Regelungen aus der CoronaVO in Ressort-Verordnungen überführt werden.

Teil 3 enthält die Schlussvorschriften, insbesondere

  • § 17 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben
  • § 18, 19 und 20 Verordnungsermächtigungen
  • § 21 Ordnungswidrigkeiten
  • § 22 Übergangsvorschrift
    Für die Zählung der maßgeblichen Tage zum Wechsel der Inzidenzstufen werden die fünf vor dem 28.06.2021 liegenden Tage mitgezählt.
  • § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Die Verordnung tritt am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft und gilt bis 26. Juli 2021.

Die Verordnung (PDF-Datei) sowie den Stufenplan auf einen Blick (PDF-Datei) erhalten Sie hier. 

19.06.2021 - Änderung CoronaVO / Änderung CoronaVO Schule

Vorgestern Abend wurde die zweite Änderung der achten CoronaVO notverkündet. Sie setzt den Beschluss des VGH um. Ab 21.06.2021 ist der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 erlaubt. Pro zehn angefangene Quadratmeter der für den Publikumsverkehr vorgesehenen Fläche ist maximal eine Kundin bzw. ein Kunde erlaubt. Räumlichkeiten, in der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, dürfen nur von maximal zwei Personen gleichzeitig genutzt werden.

Zur Umsetzung wurde in der CoronaVO § 17 Abs. 1 um Nr. 19 und § 21 Abs. 5a um Nr. 5 entsprechend ergänzt.

Die Änderungsverordnung (PDF-Datei), die CoronaVO im Änderungsmodus (PDF-Datei) sowie eine konsolidierte Fassung (PDF-Datei) finden Sie unter den angegebenen Links.

Änderung der CoronaVO Schule zum 21.06.2021, Maskenpflicht, Lagerung von Antigentests

Die Verordnung zur Änderung der CoronaVO Schule wurde soeben notverkündet. Folgende Änderungen gelten ab 21.06.2021:

  • Die Maskenpflicht im Freien entfällt bei Inzidenz unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen.
  • In Unterrichts- und Betreuungsräumen entfällt die Maskenpflicht bei Inzidenz 35 (an fünf aufeinanderfolgenden Tagen) und wenn zusätzlich innerhalb der letzten 14 Tage kein positiver PCR Test an der Schule festgestellt wurde.

Auf den Gängen, im Treppenhaus und auf den Toiletten von Schulen gilt weiterhin inzidenzunabhängig Maskenpflicht. Aus Gründen der Gleichberechtigung besteht bei Prüfungen inzidenzunabhängig keine Maskenpflicht.

Die Änderungsverordnung sowie die konsolidierte Fassung stehen auf der Website des Kultusministeriums zum Abruf.

14.06.2021 - Sinkende Inzidenz im Landkreis Freudenstadt ermöglicht weitere Öffnungsschritte

Das Landratsamt hat am Montag, 14. Juni 2021 festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, dass die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 35 pro 100.000 Einwohner lag. Durch diese Feststellung treten im Landkreis Freudenstadt ab Dienstag, 15. Juni 2021 weitere Öffnungsschritte in Kraft.

Die wichtigste Neuregelung für die Bürgerinnen und Bürger, wie auch für die Gastronomie und die Betreiber verschiedener Freizeiteinrichtungen ist der Wegfall der Testpflicht für alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 bis 3, wenn diese ausschließlich im Freien stattfinden oder angeboten werden. Dazu gehören die Außengastronomie, Freibäder, Open-Air-Kulturveranstaltungen sowie Sporttraining und Sportwettkämpfe im Freien. 

Auch Feiern sind nun wieder mit bis zu 50 Personen möglich, allerdings müssen diese im Gastgewerbe stattfinden und die anwesenden Personen müssen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Tanzveranstaltungen sind weiterhin nicht erlaubt.

Veranstaltungen, wie Gremiensitzungen aller Art oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o.ä. dürfen mit bis zu 750 Personen im Freien stattfinden.

Ebenso können Kulturveranstaltungen von Theatern, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichem sowie Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien mit bis zu 750 Personen stattfinden.

Für Messen, Ausstellungen und Kongresse wird die Beschränkung der gleichzeitig anwesenden Personen auf 1 Person pro 7 m² gesenkt.

Die Lockerungen für die Inzidenz unter 35 werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Bekanntmachung des Landratsamtes Freudenstadt. 

10.06.2021 - 7-Tage-Inzidenz konstant unter 50 ermöglicht weitere Lockerungen

Das Landratsamt Freudenstadt hat am heutigen 10. Juni 2021 rechtswirksam festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Freudenstadt seit fünf Tagen stabil unter dem Wert von 50 pro 100.000 Einwohner liegt. Grundlage für diese Feststellung ist die vom Robert Koch-Institut täglich veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Freudenstadt.

Somit treten am morgigen Freitag, 11. Juni 2021, neben den damit verbundenen Lockerungen des Unterschreitens von 50 auch die Erleichterungen der Öffnungsstufe 3 der neugefassten Corona-Verordnung unmittelbar in Kraft.

Einige der wichtigsten Neuerungen im Überblick, wobei grundsätzlich weiterhin die AHA-Regeln gelten, sowie bei bestimmten Angeboten eine Testpflicht für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene.

Kontaktbeschränkungen

  • Private Zusammenkünfte sind nun mit maximal zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig. Vollständig geimpfte und genesene Personen und Kinder bis einschließlich 13 Jahren werden nicht mitgezählt. Zusätzlich dürfen bis zu fünf weitere Kinder bis einschl. 13 Jahren aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen.

Schulen

  • Rückkehr aller Schularten und Klassenstufen in den Präsenzunterricht, allerdings erst ab dem übernächsten Tag nach der Bekanntmachung, also ab Samstag, 12. Juni 2021.
  • Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport räumt den Schulen eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen zusätzlich ein, sofern die Rückkehr zum Präsenzunterricht aus schulorganisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist.

Weitere Regelungen

  • Der Einzelhandel kann ohne Terminvereinbarung öffnen, es gelten weiterhin Beschränkungen hinsichtlich der Personenzahl je Quadratmeter. Die Testpflicht entfällt.
  • Der Gastronomiebetrieb ist innen und außen bis 1 Uhr nachts gestattet. Gleiches gilt für Shisha- und Raucherbars (Rauchen nur im Freien gestattet). Für die Personenzahl je Betriebsfläche gelten weiterhin Begrenzungen.
  • Die Auflagen für Büchereien, zoologische und botanische Gärten, Museen, Galerien und Gedenkstätten entfallen.
  • Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen und Sportstudios ist innen und außen möglich, bei Begrenzung von 1 Person pro 10 Quadratmeter – die Beschränkung auf kontaktarme Sportarten entfällt sowohl bei Wettkampfveranstaltungen, als auch im Trainingsbetrieb.
  • Bäder und Saunen sind allgemein geöffnet, es gilt eine Begrenzung von 1 Person pro 10 m².
  • Angebote der Kinder- und Jugendarbeit werden weiter geöffnet, hierfür gilt, wie in einigen anderen Bereichen auch, eine spezielle Verordnung.

Möglich sind bei Einhaltung weiterer Vorgaben folgende Veranstaltungen mit 250 Besuchern innen oder 500 Besuchern außen:

  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen sowie Kulturveranstaltungen.
  • Wettkampfveranstaltungen im Amateur-, Profi- und Spitzensport ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl

Die entsprechende Bekanntmachung kann hier (PDF-Datei) abgerufen werden.

Am Donnerstag, 10. Juni 2021, hat das Robert Koch-Institut eine 7-Tage-Inzidenz von 27,9 für den Landkreis Freudenstadt veröffentlicht. Sofern sich die Infektionszahlen auf einem niedrigen Niveau stabilisieren und die Inzidenz die nächsten vier Tage unter dem Wert von 35 bleibt, kann das Landratsamt am Montag, 14. Juni 2021 weitere Lockerungen mit Wirkung ab Dienstag, 15. Juni 2021 verkünden. So unter anderem den Wegfall der Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen, wie bspw. Freibäder, und Feiern im Gastgewerbe mit bis zu 50 Personen innen und außen mit Test-, Impf- oder Genesenennachweis. Für Kultur-, Vortrags- und Informationsveranstaltungen wären dann bis zu 750 Personen im Außenbereich zulässig.

Landrat Dr. Klaus Michael Rückert bedauert außerordentlich, dass diese Lockerungen noch nicht sofort möglich sind „Leider darf ich dies nicht selbst entscheiden. Durch die Coronaverordnung des Landes sind mir die Hände gebunden.“ so der Landrat.

03.06.2021 - Änderung CoronaVO

Im Landkreis Freudenstadt gelten seit Freitag, 4. Juni 2021, die Regelungen der Öffnungsstufe 2 der Coronaverordnung, diese wurden nun in der an Fronleichnam von der Landesregierung veröffentlichten Änderung der Coronaverordnung, die am Montag, 7. Juni 2021 in Kraft tritt, weiter konkretisiert.

Die wichtigsten Veränderungen sind:

  • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen und in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
  • An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
  • Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schülern möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist in Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern zulässig.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten innen und außen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen.
  • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.
  • Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätzen, Bootsverleihen oder Hochseilgärten dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht begegnen und durchmischen.
  • Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und
    -annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet.

Für alle diese Punkte muss ein Test- und Hygienekonzept vorhanden sein, dies bedeutet, dass ein Genesenen- oder Impfnachweis oder ein tagesaktueller Coronatest vorliegen, sowie Hygienemaßnahmen vor Ort und Kontaktdokumentation erfolgen muss. Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.

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Erste Änderung der Achten CoronaVO

Die Landesregierung hat soeben die erste Änderung der Achten Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) notverkündet. Neben notwendigen Anpassungen und Klarstellungen, die sich im Zuge der Einführung der Öffnungsstufen in § 21 ergeben haben, ist in der Änderung die Überführung des Regelungsinhalts des § 19 in die CoronaVO Schule umgesetzt.

Insbesondere wurden folgende Regelungsinhalte geändert oder ergänzt:

  • § 3 Medizinische Masken und Atemschutz: Erweiterung der Maskenpflicht um sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 11 Abs. 2 und 3 (Nr. 3) sowie in Kunst- und Kultureinrichtungen, Freizeitparks und -einrichtungen (Nr. 7), in gastgewerblichen Einrichtungen (Nr. 8), in Beherbergungsbetrieben (Nr. 9) und in Bädern und Badeseen (Nr. 10).
  • § 5 Schnelltests, geimpfte und genesene Personen: Klarstellung, dass auch ein Testnachweis aufgrund eines PCR-Tests vorgelegt werden können (Abs. 1).
  • § 14 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften: dieAnmeldepflicht zu Veranstaltungen entfällt künftig (Abs. 1), Gemeindegesang in geschlossenen räume ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (Abs. 3 und § 23 Nr. 6).
  • § 15 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen: Die Regelung für Sport im Freien für Gruppen von bis zu 20 Kindern (ohne Test) wurde gestrichen (Nr. 8) und Anpassungen hierzu in § 21 vorgenommen.
  • § 17 Geltung der allgemeinen Infektionsvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe: Klarstellung, dass die Vorgaben auch für sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten (Nr. 11) und in Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken, und Wettermittlungsstellen (Nr. 13) anzuwenden sind.
  • § 19 Schulen: Regelungen für die Schulen erfolgen zukünftig überwiegend über die CoronaVO Schule des Kultusministeriums. § 19 gilt nun für Schulen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum.
  • § 20 Grundsatz: Klarstellung, dass die Subverordnungen der CoronaVO sämtlichen Regelungen der CoronaVO vorgehen.
  • § 21 Abs. 1 Öffnungsstufe 1:
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
    • Kurse von Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen sind im Freien ohne Beschränkung des Kursangebots gestattet (Nr. 3).
    • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 4).
    • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich (Nr. 5).
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind (Nr. 6).
    • Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 ZuschauerInnen erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an SportlerInnen, beim Amateursport mit bis zu 20 SportlerInnen (Nr. 8).
    • Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 SchülerInnen möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn SchülerInnen zulässig (Nr. 11).
    • Gleichstellung von Freizeiteinrichtungen im Freien mit Sportanlagen in Bezug auf Zulässigkeit von mehreren getrennten Personengruppen bei weitläufigen Freizeitaußenanlagen (Nr. 14).
    • Organisierter Vereinssport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden (Nr. 15).
    • Shisha- und Raucherbars dürfen analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet. Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist (Nr. 17).
  • § 21 Abs. 2 Öffnungsstufe 2:
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 2).
    • Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden (Nr. 3).
    • Das Abhalten von Kursen für Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Gruppen bis 20 TeilnehmerInnen auch in geschlossenen Räumen wieder zulässig (Nr. 4).
    • Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 250 im Freien und 100 in geschlossenen Räumen für Gremiensitzungen (Nr. 5), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 6) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 7).
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und –annahmestellen dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet (Nr. 8).
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 11).
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.
  • § 21 Abs. 3 Öffnungsstufe 3:
    • Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 500 im Freien und 250 in geschlossenen Räumen für Vortrags- und Informationsveranstaltungen (Nr. 2), Gremiensitzungen (Nr. 3), Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen (Nr. 4) sowie Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports (Nr. 5).
    • Vergnügungsstätten (Nr. 6) sowie Gaststätten, Shisha- und Raucherbars (Nr. 12) dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Diese Regelung gilt für den Vereinssport auch außerhalb der Sportanlagen (Nr. 9).
  • § 21 Abs. 5 Regelungen für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
    • Zu den 10 Personen aus drei Haushalten dürfen bis zu fünf weitere Kinder aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen (Nr. 1).
    • Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
  • § 21 Abs. 5a Neue Stufe für Stadt- und Landkreise bei Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
    • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für Angebote, Veranstaltungen und Einrichtungen im Rahmen, soweit diese ausschließlich im Freien stattfinden (Nr. 1).
    • Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt,   ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis ist vorzulegen (Nr. 2).
    • Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet (Nr. 3).
    • Abhalten von Kultur, Vortrags- und Informationsveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebes im Freien mit 750 BesucherInnen (Nr. 4).
  • § 21 Abs. 8 Testpflicht: SchülerInnen können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
  • § 21 Abs.9a Zählung der maßgeblichen Tage: Für die Öffnungen des Abs. 5 und 5a werden die fünf Tage vor dem 7. Juni 2021 mitgezählt.
  • § 21 Abs. 11 Modellvorhaben: Das Sozialministerium kann bei Bewährung auf Antrag weitere vergleichbare Vorhaben zulassen.
  • § 23 Ergänzungen zu § 28b IfSG: Regelungen zu Bildungsangeboten wurden ergänzt.

Die Änderungen / Ergänzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 8), Abs. 3 Nr. 6), Abs. 5 und 5a) sowie Abs. 9a) CoronaVO treten bereits morgen, Freitag 4.Juni 2021 in Kraft, die weiteren Änderung am Montag, 7. Juni 2021.

Hier erhalten Sie die Änderungsverordnung (PDF-Datei), eine konsolidierte Fassung im Änderungsmodus (PDF-Datei) und eine konsolidierte Reinfassung gültig von 04. - 06.06.2021 (PDF-Datei) und gültig ab 07.06.2021 (PDF-Datei) sowie den Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 7. Juni 2021 (PDF-Datei).

03.06.2021 - Öffnungsstufe 2 im Landkreis Freudenstadt ab Freitag, 4. Juni 2021 in Kraft

Seit Freitag, 21. Mai 2021 gelten im Landkreis Freudenstadt die Lockerungen der Öffnungsstufe 1 der Coronaverordnung des Landes. Nachdem die vom Robert Koch-Institut täglich veröffentlichten 7-Tage-Inzidenzwerte seither immer unter dem Wert von 100 lagen und gleichzeitig im Durchschnitt gesunken sind, kann am Freitag, 4. Juni 2021 nunmehr Öffnungsstufe 2 in Kraft treten. Eine entsprechende Bekanntmachung (PDF-Datei) hat das Landratsamt an Fronleichnam veröffentlicht.

Die Öffnungsstufe 2 ermöglicht längere Öffnungszeiten in der Gastronomie, ein größeres Publikum bei Kulturveranstaltungen, sowie die Wiedereröffnung von Wellnessbereichen, Saunen und Schwimmbädern.

Ab Freitag gelten damit zusätzlich zu den bereits erfolgten Lockerungen folgende Regelungen:

  • Die Gastronomie darf von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr öffnen
  • Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Kino- und Filmvorführungen können mit bis zu 250 Besuchern im Freien oder 100 Besuchern in Innenräumen stattfinden; dies gilt auch für Veranstaltungen der Breitenkultur (Amateurmusik und -theater) sowie den Probebetrieb
  • Sportanlagen, Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios dürfen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit 20 qm pro Person betrieben werden
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen können mit bis zu 20 Schülerinnen und Schülern betrieben werden
  • Bäder, Saunen und vergleichbare Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen jetzt auch im Innenbereich mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person betrieben werden
  • Der Betrieb von Saunen und ähnlicher Einrichtungen ist für bis zu 10 Personen zulässig
  • Schwimm-, Thermal- und Hallenbäder dürfen mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person betrieben werden
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen sind mit bis zu 250 Zuschauern sowohl innen als auch im Freien möglich
  • Messen, Ausstellungen, Kongresse und ähnliche Veranstaltungen sind mit einer Flächenbegrenzung von 20 qm pro Person möglich, wobei die Mindestfläche pro Besucher sich auf die für die Besucher zugängliche Ausstellungsfläche bezieht
  • Veranstaltungen im Studienbetrieb von Hochschulen in Präsenzform mit bis zu 100 Teilnehmern sind möglich.

Für den Zutritt zu den genannten Einrichtungen und Betrieben und für die Teilnahme an Veranstaltungen und Aktivitäten ist der Nachweis eines gültigen Schnelltests, einer vollständigen Impfung oder vollständigen Genesung erforderlich, auch die Maskenpflicht gilt entsprechend.

Auch ist in Kirchen und bei Veranstaltungen zur Religionsausübung von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften nunmehr Gemeindegesang in geschlossenen Räumen erlaubt.

01.06.2021 - Landratsamt bereitet weitere Lockerungen ab Freitag vor

Seit Freitag, 21. Mai 2021 gilt im Landkreis Freudenstadt der sogenannte Öffnungsschritt 1 der Coronaverordnung des Landes, der einige Lockerungen der Corona-Regeln ermöglichte. Die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz hat sich seither – wie bundes- und landesweit auch zu beobachten – kontinuierlich unter dem Wert von 100 und im Durchschnitt nach unten entwickelt, dies könnte ab Freitag weitere Öffnungen ermöglichen, sofern die Infektionslage sich nicht durch eine Vielzahl an neu positiv Getesteten erhöht. Im Landratsamt hat man die Zahlen im Blick und bereitet sich derzeit darauf vor, am Donnerstag, 3. Juni 2021 eine entsprechende Bekanntmachung zu veröffentlichen, wonach ab Freitag die Öffnungsstufe 2 in Kraft treten wird.

Dann wären nach der Coronaverordnung mit Test- und Hygienekonzept zusätzliche Öffnungen der Gastronomie bis 22 Uhr, Kulturveranstaltungen innen bis 100 Personen und außen bis 250 Personen möglich, wie auch die Öffnung der Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder mit Personenbegrenzung.

Immer unter der Voraussetzung, dass die Infektionszahlen sich nicht sprungartig nach oben entwickeln, wird das Landratsamt am Donnerstag dies auf seiner Homepage unter www.kreis-fds.de bekannt machen.

19.05.2021 - Bundesnotbremse im Landkreis Freudenstadt ab Freitag, 21. Mai 2021, außer Kraft

Im Landkreis Freudenstadt treten ab Freitag, 21. Mai 2021 weitgehende Lockerungen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Kraft.

Das Robert Koch-Institut hat am 19. Mai einen 7-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner von 72,7 für den Landkreis Freudenstadt veröffentlicht. Damit hat der Landkreis den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten, die Bundesnotbremse tritt am übernächsten Tag außer Kraft und es gelten ab Freitag, 21. Mai, die Regelungen der neuen Corona-Verordnung des Landes, die Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren vorsieht.

Nach fast sieben Monaten Lockdown dürfen nun Restaurants und Hotels wieder öffnen, die Ausgangssperre entfällt und Grundschulen können wieder in den Regelunterricht wechseln, auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind unter Auflagen wieder erlaubt.

„Das ist eine lang ersehnte und sehr gute Entwicklung, endlich können wir nach vielen Monaten des Lockdowns erste Schritte in Richtung Normalität gehen“, freut sich Landrat Dr. Klaus Michael Rückert, der sich in den vergangenen Monaten mehrfach für Öffnungsschritte, insbesondere für Kinder und Jugendliche, aber auch für Hotellerie und Gastronomie ausgesprochen hatte.

Im Landkreis Freudenstadt gelten nunmehr die Maßnahmen der Öffnungsstufe 1 der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg, sie ermöglicht neben der Ausweitung der privaten Kontakte viele weitere Lockerungsschritte.

Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten wieder erlaubt. Nicht mitzuzählen sind hierbei zu den Haushalten zugehörige Kinder bis einschließlich 13 Jahren sowie genesene und geimpfte Personen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage.

Die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr entfallen.

Im Einzelhandel ist entweder ein Kunde pro 40 Quadratmeter mit Voranmeldung ohne Testkonzept oder zwei Kunden pro 40 Quadratmeter ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erlaubt. Geschäfte mit Produkten des täglichen Bedarfs, etwa Supermärkte, bleiben weiterhin unter Hygienebedingungen regulär geöffnet.

Bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren und Fußpflege ist die Vorlage eines negativen Tests, Genesenen- oder Impfnachweises nur noch erforderlich, sofern während des Besuchs nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann.

Gastronomische Betriebe dürfen von 6 bis 21 Uhr öffnen, Tische müssen mit 1,5 Meter Abstand gestellt und die Kontaktdokumentation muss sichergestellt sein. Sowohl außen, als auch innen, benötigen die Gäste einen negativen Testnachweis, sofern sie nicht nachweislich genesen oder vollständig geimpft sind. Im Innenbereich gilt eine Beschränkung von einem Gast pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche.

Auch touristische Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, ihre Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen einen negativen Coronatest vorweisen und diesen alle drei Tage wiederholen. Möglich ist auch touristischer Verkehr mit Reisebussen, Berg- oder Seilbahnen. Im Fahrzeug dürfen jedoch maximal die Hälfte der Sitzplätze besetzt sein, außerdem müssen sich Start- und Zielort mindestens in Öffnungsstufe 1 befinden.

Erlaubt sind ferner Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Kurse der Volkshochschule innen bis 10 Personen, außen bis 20 Personen. Ausgenommen sind Tanz- und Sportkurse. Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons können öffnen mit maximal einer Person pro 20 Quadratmeter.

Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen unter Einhaltung von 1,5 Meter Abstand öffnen. Nachhilfeunterricht ist mit bis zu 10 Schülern möglich. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen mit bis zu 10 Schülern unterrichten, ausgenommen sind Gesangsunterricht, Unterricht mit Blasinstrumenten oder Tanzunterricht.

Archive, Büchereien und Bibliotheken können öffnen, erlaubt sind eine Person pro 20 Quadratmeter. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen ist in Sportanlagen außen erlaubt. Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports werden im Freien mit bis 100 Zuschauern ermöglicht.

Veranstaltungen zur Religionsausübung, etwa Gottesdienste, benötigen keine Anmeldungen mehr. Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt. Zoologische und botanische Gärten können öffnen mit einer Person pro 20 Quadratmeter, ebenso Galerien, Gedenkstätten und Museen mit einer Person pro 20 Quadratmeter.

Öffnen dürfen auch Freizeiteinrichtungen (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) im Freien mit bis zu 20 Personen. Ebenso Schwimmbäder im Außenbereich sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang mit einer Person pro 20 Quadratmeter.

Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten können zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Ein Wechselunterricht ist damit nicht mehr nötig. Dies ist aufgrund der nahen Pfingstferien lediglich eine Option für die Schulen, die sie nicht nützen müssen. Für alle anderen Schularten bleibt es bis vorerst beim Wechselunterricht.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Freudenstadt. 

14.05.2021 - 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freudenstadt vermutlich am Samstag seit fünf Werktagen unter 150

Das Landratsamt Freudenstadt kann voraussichtlich morgen, Samstag, 15. Mai 2021, die Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen feststellen. Somit wäre ab dem übernächsten Tag, Montag, 17. Mai 2021, wieder die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden mit vorheriger Terminvereinbarung (Click & Meet) möglich. Ausschlaggebend hierfür sind seit April die vom Robert Koch Institut veröffentlichten Zahlen.

Für Click & Meet gelten allerdings auch besondere Regelungen. So darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher sein als ein Kunde je 40 m² Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde muss mindestens eine medizinische Maske tragen und ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorgelegt haben und der Betreiber muss bestimmte Daten des Kunden oder der Kundin erheben.

In die seit heute geltende Corona-Verordnung des Landes wurde außerdem ein Öffnungskonzept eingearbeitet, das ab dem übernächsten Tag nach Feststellung einer Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen greift. Im Landkreis Freudenstadt wurde der maßgebliche Wert von 100 heute (14.05.) zum ersten Mal an einem Werktag unterschritten, sodass die Feststellung frühestens am Mittwoch, 19. Mai, getroffen werden kann. Folglich kann die erste Stufe der Öffnungsschritte frühestens ab Freitag, 21. Mai gelten. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass der Wert von 100 im Landkreis weiterhin unterschritten wird.

„Nachdem seit heute unsere Schulen wieder für den Wechselunterricht öffnen dürfen, freue ich mich sehr darüber, dass nun auch der Einzelhandel ein positives Signal erhält. Mit ein wenig Geduld gelingt uns vielleicht auch bald die Unterschreitung der 100-er Grenze, die dann noch mehr Lichtblicke für unser aller Leben bereithält.“, so der Erste Landesbeamte Reinhard Geiser.

Der Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben weiterhin unter Hygieneauflagen auch ohne Terminvereinbarung geöffnet.

13.05.2021 - Achte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 notverkündet

Die Landesregierung hat am 13.05.2021 die achte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) (PDF-Datei) notverkündet. Hiermit wird auf die bundesrechtliche Regelung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (PDF-Datei) zu Erleichterungen für Genesene und Geimpfte reagiert, zudem werden nach der „dritten Welle“ der Pandemie erste Öffnungsschritte ermöglicht. Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung, somit den 14.05.2021, in Kraft und gilt zunächst bis zum 22.06.2021. Neben redaktionellen Anpassungen sind Insbesondere folgende Regelungsinhalte umfasst:

  • Schnelltest, geimpfte und genese Personen (§  5): Mit der Achten Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 reagiert die Landesregierung auf die SchAusnahmV der Bundesregierung. Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung die Rücknahme der Grundrechtseinschränkungen für Geimpfte und Genesene vereinheitlicht und bundesweit einen Grundstandard gesetzt. Auf Landesebene waren bereits zuvor seitens der Landesregierung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Umgang mit Personen, die einen vollständigen Impfschutz oder den Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung erbringen konnten, in den jeweiligen Corona-Verordnungen berücksichtigt worden.
  • Private Zusammenkünfte (§ 10 Abs. 1 S. 3): Bei Zusammenkünften zwischen Haushalten bleiben Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 als Haushalt unberücksichtigt.
  • Sonstige Veranstaltungen (§ 11): Bei standesamtlichen Eheschließungen zählen Geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 5 Absätze 2 und 3 nicht zur erlaubten Personenhöchstanzahl hinzu und können somit zusätzlich zur ansonsten erlaubten Höchstzahl teilnehmen. Darüber hinaus sind nach den Maßgaben des § 11 ebenfalls
    • die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen (Nr. 7) sowie
    • die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz (Nr. 8) wieder möglich.
  • Stufenkonzept und Öffnungsschritte (§ 21): Es wird zudem ein Stufenkonzept für Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen sowie für zulässige Veranstaltungen neu geregelt. Die Regelung sieht drei Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen je 100.000  Einwohner vor. Die Öffnungsschritte können frühestens ab dem 15. Mai vollzogen werden. Die drei Stufen unterscheiden sich grundsätzlich wie folgt:
    • Öffnungsstufe 1 - Inzidenz fünf Tage stabil unter 100.
    • Öffnungsstufe 2 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 1 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.
    • Öffnungsstufe 3 - 14 Tage später nach Öffnungsstufe 2 wenn Inzidenz stabil unter 100 und Tendenz weiter fallend.

Öffnungsstufe 1 wird für alle Stadt- und Landkreise eröffnet, in denen die Maßnahmen des § 28b IfSG (sog. „Bundesnotbremse“) nicht greifen (Inzidenz fünf Tage stabil unter 100). Der Übergang in die weitergehenden Öffnungsstufen 2 und 3 setzt eine im 14-tägigen Durchschnitt fallende Sieben-Tage-Inzidenz voraus. Dies gilt zum Ausgleich auch für Stadt- und Landkreise deren Inzidenzwerte steigen, allerdings nur bis die Schwelle von 50 Neuinfektionen überschritten wird.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass über das bisher veröffentlichte Stufenkonzept des Landes eine Öffnung sowohl der Außen- als auch der Innengastronomie bereits im ersten Öffnungsschritt ermöglicht wird. Es gilt dabei die Begrenzung der Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden auf zugehörigen Außenflächen; der Betrieb ist zwischen 6 und 21 Uhr erlaubt und die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Der Zutritt zu den geöffneten Einrichtungen und zu den zulässigen Veranstaltungen ist grundsätzlich nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV des Bundes möglich. Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen gilt grundsätzlich die qualifizierte Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung, sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. Es sind in den meisten Fällen Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. 

Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen vor. Im Rahmen von Click and Meet können statt einem Kunden pro 40 qm auch zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

Weitere Öffnungsschritte sollen erfolgen, wie es bereits zuvor in der Siebten Corona-Verordnung geregelt war, ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, dies betrifft insbesondere

  • die Höchstzahl der Personen bei privaten Zusammenkünften,
  • den wieder allgemeinen Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 und 68 GewO sowie
  • der wieder allgemeine Betrieb von Bibliotheken, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.

12.05.2021 - Öffentliche Bekanntmachung Inzidenz unter 165 und Infos zum Genesenennachweis

Das Landratsamt Freudenstadt hat die Feststellung getroffen, dass die 7-Tage-Inzidenz am Mittwoch, 12. Mai den fünften Werktag in Folge den Wert von 165 unterschritten hat und damit ab Freitag die entsprechenden Regelungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ für den Landkreis Freudenstadt wieder aufzuheben sind. Ausschlaggebend hierfür sind seit April die vom Robert Koch Institut veröffentlichten Zahlen.

Dies bedeutet konkret, dass ab dem übernächsten Tag, also ab Freitag, 14. Mai 2021, in den Schulen im Landkreis Freudenstadt wieder Wechselunterricht stattfinden darf; auch Kindergärten und Kindertageseinrichtungen dürfen wieder öffnen. Sofern die Rückkehr zum Wechselunterricht nach dem Ablauf dieser Frist aus schulorganisatorischen Gründen nicht unmittelbar möglich ist, räumt das Kultusministerium den Schulen eine Übergangsfrist von bis zu drei Tagen ein.

Infos zu den Öffnungen in der Gemeinde Empfingen erhalten die Eltern gesondert.

Bei weiterhin fallenden Inzidenzwerten könnte eventuell bereits am Samstag die Unterschreitung des Inzidenzwertes von 150 festgestellt werden. Dadurch wäre ab Montag, 17. Mai 2021 im Einzelhandel auch wieder Click & Meet möglich.

Der Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel bleiben weiterhin unter Hygieneauflagen davon ausgenommen.

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Infos zum Genesenennachweis

Weitere Infos sind zu finden hier.

„Ihr Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Testdatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen. Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

• PCR-Befund eines Labors

• PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes

• PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums

• ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)

• die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)

• weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

• ein Antigenschnelltestnachweis

• Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten

• Antikörpernachweise

• Krankheitsatteste“

09.05.02021 - COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Am 08. Mai 2021 wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) (PDF-Datei)im Bundesanzeiger amtlich bekanntgegeben und trat somit am 09. Mai 2021 in Kraft. 

Achtung: diese VO spricht bei Kindern unter 6 Jahren von getesteten Personen (§ 2 Satz 1 Nr. 6b SchAusnahmV). Die Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg hat weder in § 14 noch in § 4a diese Eingrenzung vorgenommen, so dass hier von einer Regelung über die des Bundes hinaus ausgegangen werden kann. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 11 SchAusnahmeV. Ob dies mit der neuen Verordnung des Landes geändert wird bleibt abzuwarten. Fazit: für den Friseurbesuch müssen alle Kinder aktuell getestet werden.

06.05.2021 - Öffnungsstrategie: Stufenkonzept für regionale Öffnungen bei stabilen/sinkenden Inzidenzen unter 100

Seit Dienstag vergangener Woche sinkt die 7-Tages-Inzidenz. Nun fand ein Spitzengespräch zwischen dem Sozialministerium, Vertretern aus Wirtschaft, Gastronomie, Tourismus, Handel und den Kommunalen Landesverbänden zu Öffnungsschritten bei einer regionalen Unterschreitung der 7-Tages-Inzidens von 100 statt. Das entsprechende Konzept (PDF-Datei) sieht in einem dreistufigen Verfahren Öffnung in verschiedenen Bereichen vor, siehe Anlage. In der ersten Stufe sollen z.B. die Außengastronomie und Hotels und auch der Einzelhandel wieder geöffnet werden. Weitere Öffnungen können folgen, wenn sich die erste Öffnungsstufe bei stabilen Inzidenzen 14 Tage bewährt hat.

Das Sozialministerium kündigte an, bereits im Laufe der kommenden Woche das Öffnungskonzept in die Verordnung einzuarbeiten, so dass auf jeden Fall rechtzeitig vor den Pfingstferien Klarheit besteht, welche Bereiche wann und zu welchen Bedingungen öffnen können. Vorgesehen ist, dass in Stadt- und Landkreisen mit einer stabil fallenden Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Öffnungsschritte angehen können. Die Öffnungsstufen sollen durch gezielte Modellprojekte in ausgewählten Bereichen flankiert werden. Die Öffnungen sollen von Schutzmaßnahmen wie tagesaktuellen Negativtestungen, Apps zur Kontaktpersonennachverfolgung, begrenzten Besucherzahlen und den gängigen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen begleitet werden. Parallel zu den Öffnungsschritten sollen in Bereichen, für die bislang keine belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, ausgewählte modellhafte Erprobungen möglich gemacht werden. Voraussetzung hier ist eine wissenschaftliche Begleitung. Die Modellprojekte sollen insbesondere in den Bereichen Tourismus, Bädern, Kinder- und Jugendarbeit und Freizeitparks stattfinden.

02.05.2021 - Vierte Änderung zur siebten Corona-Verordnung

Gstern wurde die Änderung der CoronaVO (PDF-Datei) notverkündet. Die Änderung bezieht sich im Wesentlichen auf Regelungen zur Bescheinigung über das negative Ergebnis eines COVID-19-Schnelltests in § 4a Abs. 1 CorornaVO.

Zusätzlich zu den Teststellen oder Testzentren nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (Nr. 1) können nun auch Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigten (Nr. 2), Dienstleistungsanbieter im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kundinnen / Kunden oder Patientinnen / Patienten (Nr. 3) oder eine Schule oder Kindertageseinrichtungen für die besuchenden Schülerinnen und Schüler sowie das dort beschäftigte Personal (Nr. 4) Bescheinigungen über das negative Ergebnis eines COVID-19-Schnelltests ausstellen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Test durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen vorgenommen wird. Über das negative Ergebnis von Selbsttests kann ein Nachweis ausgestellt werden, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter die Probeentnahme überwacht und das Ergebnis bescheinigt.  

Die Ausstellung eines Nachweises über das negative Testergebnis entgegen der Regelung des § 4a Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Nr. 3).

Durch diese Änderung ist es möglich, dass die in Betrieben und Schulen / Kitas durchgeführten Tests auch zur Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt an ein Negativtest geknüpft ist, eingesetzt werden können.

Die Verordnung tritt am Montag, 3. Mai 2021, in Kraft. Nachfolgend erhalten Sie die Änderungsverordnung (PDF-Datei), eine konsolidierte Fassung im Änderungsmodus (PDF-Datei) und eine konsolidierte Reinfassung (PDF-Datei)

24.04.2021 - Notverkündung Corona-Verordnung und Bundesnotbremse

Dritte Änderungsverordnung zur Siebten Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) notverkündet

Mit der dritten Änderungsverordnung zur CoronaVO vom 23. April 2021 werden die bestehenden Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie grundsätzlich bis zum 22. Mai 2021 verlängert. Zudem werden die erforderlichen Anpassungen aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung der „Notbremse“ in § 28b IfSG vorgenommen. Dieser regelt die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ab einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in einem Stadt- oder Landkreis. Insbesondere folgende Regelungsinhalte werden angepasst:

  • Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird verlängert bis zum 22. Mai 2021.
  • Die in § 20 Absätze 5 bis 7 („Landesnotbremse“) enthaltenen Regelungen der im Wege des Landesrechts festgelegten Notbremse werden aufgrund des Inkrafttretens des § 28b IfSG angepasst:
    • Die Ausgangsbeschränkung aus Absatz 7 wird aufgehoben, nachdem der Bund diese in seiner Regelung abschließend ausgestaltet hat (siehe nachfolgend).
    • Die in den Absätzen 5 und 6 ausgestaltete landesrechtliche Notbremse wird aufgrund des Vorrangs des Bundesrechts weitestgehend zurückgenommen und im Übrigen an den Regelungsgehalt des § 28b IfSG angeglichen (siehe nachfolgend).
    • Gestützt auf die Übergangsvorschrift des § 77 Absatz 7 IfSG wird die bereits in der Corona-Verordnung enthaltene Regelung zur Gleichbehandlung von geimpften und genesenen Personen mit negativ getesteten Personen fortgeführt.

Die konsolidierte Fassung (PDF-Datei) sowie die Änderungsverordnung (PDF-Datei) finden Sie hier.

§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen

Der Bundestag hat am 21 April, der Bundesrat hat am 22. April 2021, das vierte Bevölkerungsschutzgesetz (19/28444) beschlossen, das eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. Mit der Annahme des Gesetzentwurfs regelt das IfSG des Bundes bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ab einem Schwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner zahlreiche Maßnahmen unmittelbar und bundeseinheitlich. Den Ländern steht ausschließlich eine Verschärfung, nicht jedoch eine Lockerung der beschlossenen Maßnahmen offen. Insbesondere folgende Regelungsinhalte sind hervorzuheben, da die baden-württembergische „Landesnotbremse“ Regelungen des § 20 CoronaVO BW im Rahmen der oben skizzierten Notverkündung aufgehoben worden sind:

  • Ausgangsbeschränkung: Es gelten zwischen 22 Uhr und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen, vorbehaltlich der genannten Ausnahmen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. – g. (Berufsausübung etc.).
  • Schulbetrieb: Zusätzliche Einschränkungen betreffen den Schulbetrieb. So müssen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen. Detaillierter zum Thema „Schule und Kindertagesstätten“ informieren wir Sie nachfolgend gesondert.
  • Betrieb von Einrichtungen: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentrensowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt.
  • Ladengeschäfte und Märkte: Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt.
    • Ausnahmen: Der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel sind mit den unter Abs. 1 Nr. 4 lit. a) – c) genannten Einschränkungen zulässig. Im Besonderen weisen wir darauf hin, dass ab einem Inzidenzschwellenwert von 100 je 100.000 Einwohner sich ebenfalls die Verkaufsfläche pro Kunde ändert. So gilt nun nach IfSG ab besagtem Schwellenwert für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten
    • Click&Collect: Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 lit. a) – c) entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden.
    • Click&Meet: Bis zum Schwellenwert 150 (übernächster Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert überschritten hat), ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes unter Abs. 1 Nr. 4 lit.  a) – c) beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt.
  • Sport: Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Weiterhin bei der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader unter den in lit. a) - c) genannten Einschränkungen.
    • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
  • Dienstleistungen: Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zweck sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils, mit den nachfolgenden Maßgaben, ausgenommen sind:
    • Tragen einer Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) und
    • vor Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.

Die konsolidierte Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (PDF-Datei) finden Sie hier.

Kultusministerium: Auswirkungen der Bundesnotbremse auf den Schul- und Kitabetrieb in Baden-Württemberg

Der in das Infektionsschutzgesetz neu eingefügte § 28b Abs. 3, trifft bundesweite Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen, die in Baden-Württemberg verbindlich umzusetzen sind. Die Gesetzesänderung, die heute (23.04.2021) in Kraft getreten ist, kann damit ab Montag, 26. April 2021, direkte Auswirkungen auf den Schul- und Kita-Betrieb in vielen Landkreisen Baden-Württembergs haben. Das Kultusministerium hat mit den beigefügten Schreiben Schulen, Kindertageseinrichtungen und weitere Einrichtungen wie die Kindertagespflege über die Änderungen und Neuerungen informiert. Einzelheiten bitten wir deshalb, diesen Schreiben zu entnehmen. Bitte geben sie die Informationen auch an die Leitungen Ihrer Kindertageseinrichtungen weiter. Besonders weisen wir auf folgende Änderungen und Neuerungen im Schul- und Kita-Bereich hin:

  • Der maßgebliche Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner für die Untersagung des Präsenzunterrichts in Schulen bzw. für die Untersagung des Präsenzbetriebs in Kitas, Horte und erlaubnispflichtige Kindertagespflege, wurde auf 165 festgesetzt. Stellt das zuständige Gesundheitsamt für den Stadtkreis/Landkreis eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 165 Neuinfektionen / 100. 000 Einwohnern fest und macht dies ortsüblich bekannt, ist der Präsenzunterricht bzw. der Betrieb der Einrichtung ab dem übernächsten Werktag nach der Feststellung und Bekanntmachung einzustellen. Wegen Beispiele für den Eintritt der Folgen vgl. Schreiben des Kultusministeriums.
  • Die bisherigen Ausnahmen bezüglich Abschlussklassen und SBBZ GENT und KMENT bleiben bestehen.
  • Die Untersagung gilt ggf. auch für die kommunalen Betreuungsangebote.
  • Es ist eine Notbetreuung einzurichten. Für Schüler richtet sie sich nach § 14b Abs. 8 CoronaVO und deckt die gleichen Tage und Zeiten ab, die ein Kind/Schüler ansonsten beschult, beaufsichtigt oder betreut worden wäre. Für die Notbetreuung von Kita-Kinder wird mit der anstehenden Änderung der CoronaVO eine entsprechende Regelung aufgenommen. Die Orientierungshilfen des Kultusministeriums zur Durchführung der Notbetreuung (Januar 2021) können hierfür wichtige Hinweise geben; das Kultusministerium wird diese Unterlagen zeitnah entsprechend der Änderungen anpassen. Nach § 14b Abs. 12 CoronaVO gilt die indirekte Testpflicht auch für die Notbetreuung.
  • Testpflicht: Das neue Bundesrecht lässt keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Testungen pro Woche zu. Deshalb sind auch im Falle eines Wechselunterrichts zwingend zwei Testungen pro Woche durchzuführen. Die bisherige Regelung in der CoronaVO des Landes, wonach bei Wechselunterricht eine Testung pro Woche bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge ausreicht, greift damit nicht mehr.
  • Wechselunterricht: Das neue IfSG schreibt vor, dass bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 auf Wechselunterricht umzustellen ist. Dies ist momentan schon in der CoronaVO vorgegeben. Allerdings ist zu beachten, dass – im Vergleich zur bisherigen Landesregelung – nun in jedem Fall der Wechselunterricht verbindlich umzusetzen ist, auch wenn das Abstandsgebot ohne diese Maßnahme gewahrt werden könnte.
  • Schulische Förderangebote wie Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfen (HSL) oder Angebote der Hector-Kinderakademien können für Gruppen von bis zu fünf Schüler durchgeführt werden. Auch hier gilt, dass der Testnachweis, wie er auch für die Teilnahme am Präsenzunterricht erforderlich ist, vorliegt. Die Zulassung dieser Förderangebote wird, wie der Nachhilfeunterricht für Gruppen in der CoronaVO  Schule geregelt.

Bekanntgaben der Inzidenzen nach § 28b IfSG

Das Sozialministerium (PDF-Datei) hat gestern darauf hingewiesen, dass in § 77 Abs. 6 IfSG eine Übergangsregelung für die Einführung der „Bundesnotbremse“ eingefügt wurde. Damit ist der frühestmögliche Zeitpunkt für die Geltung der Maßnahmen der Bundesnotbremse Samstag, 24. April 2021, wenn bereits seit dem 20 April 2021 die Inzidenzwerte drei Tage in Folge die jeweilige Schwelle überschreiten. Für die Bekanntmachung der Inzidenzüberschreitung von 100/150/165 sind in Baden-Württemberg die Gesundheitsämter zuständig.

Anpassung Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner gestrigen Sitzung eine Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Danach wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung inhaltlich entsprechend den geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes angepasst, so dass die Regelungen zum Homeoffice in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung entfallen. Die bestehende Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Testungen für die in Präsenz arbeitenden Beschäftigten wird ausgeweitet, so dass künftig allen in Präsenz Beschäftigten mindestens zwei Testangebote pro Kalenderwoche zu unterbreiten sind. Bislang galt dies nur für Beschäftigte, die tätigkeitsbedingt einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren. Die Aufbewahrungsfristen nach § 5 Abs. 3 werden auf den 30. Juni 2021 ausgedehnt. Die Änderungsverordnung (PDF-Datei) tritt ab 24.04.21 in Kraft.

23.04.2021 - 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freudenstadt über 165

Das Landratsamt Freudenstadt hat die förmliche Feststellung getroffen, dass die 7-Tage-Inzidenz am Freitag den dritten Tag in Folge den Wert von 165 überschritten hat und damit ab Sonntag die Regelungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ für den Landkreis Freudenstadt anzuwenden sind. Das ebenfalls am Freitag in Kraft getretene Bundesinfektionsschutzgesetz knüpft an diese Feststellung zahlreiche Folgen. So gehen die Schulen im Landkreis ab Montag wieder in den Fernunterricht über – Ausnahmen davon gelten für die Abschlussklassen und für die Schülerinnen und Schüler in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Auch die Kindertagesstätten schließen, die Kommunen bieten wieder eine Notbetreuung an. Die Eltern in Empfingen wurden bereits über die KITA-Info-App und über Mailing durch die Schulleitung informiert. 

Der Busverkehr im Landkreis fährt bis einschließlich Mittwoch (28. April 2021) nach dem regulären Fahrplan.

Gleichzeitig ist nunmehr auch die Grenze von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten, dies bedeutet, dass der Einzelhandel für den Kundenverkehr geschlossen ist und ab Montag nur noch Abhol- oder Lieferdienste anbieten darf. Der Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel sind unter Hygieneauflagen davon ausgenommen.

Bei der Bewertung der Inzidenzlage wird künftig – entsprechend der Regelung des Bundesinfektionsschutzgesetzes – auf die vom Robert Koch Institut veröffentlichten Zahlen abgestellt, diese können unter https://www.rki.de/inzidenzenabgerufen werden.

Die Kreisverwaltung erwartet, dass das Land wie angekündigt, am Wochenende seine Coronaverordnung an die seit Freitag geltenden Bundesregelungen angleicht.

Die Feststellung der Inzidenzzahlen kann auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-fds.de abgerufen werden.

21.04.2021 - Bundes-Notbremse im Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am Mittwoch, 21. April 2021, das vierte Bevölkerungsschutzgesetz (19/28444) beschlossen, das eine bundesweit einheitliche Notbremse gegen steigende Corona-Infektionszahlen vorsieht. Mit der Annahme des Gesetzentwurfs werden dem Bund bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten gegeben, unter anderem:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, greifen künftig bundeseinheitliche Regelungen, danach werden bspw. private Zusammenkünfte auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. 
  • Ausgangsbeschränkung: Außerdem gelten zwischen 22 Uhr (die Ausgangssperre in Baden-Württemberg ist bereits ab 21.00 Uhr) und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen vorbehaltlich der gängigen Ausnahmen (Berufsausübung etc.). Darüber hinaus enthält das Gesetz eine über die Landesregelung in BW hinausgehende Ausnahme für abendliche Spaziergänger oder Jogger zwischen 22 und 24 Uhr, wenn sie allein unterwegs sind.
  • Schulbetrieb: Zusätzliche Einschränkungen betreffen den Schulbetrieb. So müssen Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ab einem Inzidenzwert von 165 den Präsenzunterricht einstellen. Der ursprüngliche Koalitionsentwurf hatte noch einen Inzidenzwert von 200 vorgesehen, der Bundestag reduzierte den Wert auf 165. Ausnahmen sind allerdings für Abschlussklassen und Förderschulen möglich. Die Regelungsfolge des (abgesenkten) Inzidenzwerts 165 gilt dann auch für Kitas.    
  • Freizeiteinrichtungen: Untersagt wird bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 auch die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie von Gaststätten. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind dagegen weiterhin möglich. Die  Außenbereiche  von  zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden,  wenn  angemessene  Schutz- und  Hygienekonzepte  eingehalten  werden  und  durch  die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs  mittels  eines  anerkannten  Tests  durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird.
  • Handel: Entgegen des ursprünglichen Gesetzentwurfes bleibt bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 150 das sog. Click&Meet und darüber hinaus das sog. Click&Collect möglich.
  • Sport von Kindern: Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf bleibt für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; für Anleitungspersonen kann nach Landesrecht eine Testobliegenheit verfügt werden.
  • Umgang mit geimpften Personen: Darüber hinaus wird der Umgang mit Personen geregelt, die geimpft oder anderweitig immunisiert sind. Hierzu ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung geplant, die vom Bundestag beschlossen werden soll.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zunächst alle heute beschlossenen Regelungsinhalte vorbehaltlich einer Ratifizierung durch den Bundesrat sind. Sobald uns eine konsolidierte Fassung vorliegt, werden wir entsprechend umfangreich informieren. Im Hinblick auf etwaige divergierende Regelungsinhalte in Baden-Württemberg weisen wir darauf hin, dass verschärfende Maßnahmen auch weiterhin der Regelungskompetenz der Länder unterliegt, so dass die diesbezüglich abweichenden Regelungen in Baden-Württemberg (z.B. früherer Beginn der nächtlichen Ausgangssperre) grundsätzlich fortbestehen, solange keine landesrechtliche Anpassung erfolgt. Wir gehen jedoch davon, dass nach Beschlussfassung des Bundesrates auch die CoronaVO des Landes nochmals angepasst werden wird. Auch hier erhalten Sie dann wieder wie gewohnt Informationen an dieser Stelle. 

18.04.2021 - Änderung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Heute Nacht wurde die zweite Änderungsverordnung zur siebten CoronaVO notverkündet. Die Änderung berücksichtigt die Empfehlungen des RKI für vollständig geimpfte Personen und Genesene. Zusätzlich setzt Baden-Württemberg damit die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits ab kommenden Montag um. Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 16. Mai 2021 verlängert.

Die Änderung betrifft folgende Regelungen:

  • § 2 Abs. 3: Die Ausnahme von der allgemeinen Abstandsregel für Schulen wurde aufgehoben.
  • § 4a Abs. 2 und 3: Bestimmung der Begriffe „geimpfte Personen“ und „genesene Personen“.
  • § 6 Abs. 4: Ergänzung der datenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kontaktdatenverfolgung (mittels App).
  • § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 Nr. 2, § 13 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 14a Abs. 1 und 4: Erweiterung der Nachweispflicht der tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests um eine Impfdokumentation oder einen Nachweis einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus.
  • § 14b: Grundsätzlich ist für alle Jahrgangstufen in allen Schularten der Präsenz- bzw. Wechselunterricht unter Beachtung von Abstands- und Hygieneregeln zulässig (Abs. 1). Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht findet in dem Umfang statt, wie die Einhaltung des Abstands und der übrigen Hygienevorgaben sowie die zur Verfügung stehenden Testangebote dies ermöglichen (Abs. 3). Es besteht die Pflicht zum Angebot von zwei Schnelltests für Schülerinnen und Schüler sowie dem an den Einrichtung in der Präsenz tätigen Personals je Schulwoche, bei einer Anwesenheit von maximal drei Tagen in Folge pro Schulwoche mindestens einen Test (Abs. 11). Die indirekte inzidenzunabhängige Testpflicht ergibt sich aus Abs. 12, Ausnahmen hiervon aus Abs.  13. Kindertagesstätten und Schulen sind ab einer Inzidenz von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen für den Präsenzbetrieb geschlossen (Abs. 14 und Abs. 15).
  • § 14c Abs. 4: für geimpftes und genesenes Personal von stationären Pflegeeinrichtungen kann die Testpflicht auf einen Test pro Woche reduziert werden.
  • § 15: Ergänzung um die Maßnahmen des § 20 Abs. 6 und 7; Abweichende Regelungen zur Notbremse sind somit nur zulässig, soweit sie weitergehende Maßnahmen zum Schutz von Infektionen vorsehen.
  • § 19: verschiedene Ergänzungen des Ordnungswidrigkeitenkatalogs.
  • § 20 Die Notbremse (ab einer Inzidenz von 100) enthält folgende Regelungen:

Abs. 5:

  • Nr. 1: Kontaktbeschränkung auf ein Haushalt + 1 Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
  • Nr. 2: Betrieb von Wettannahmestellen, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt insgesamt untersagt.
  • Nr. 3: Der Betrieb von Sportanlagen (im Freien und geschlossenen Räumen) ist nur für die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten zulässig sowie zur Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports.
  • Nr. 4: Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie von kosmetischen Fußpflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sind mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen (insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege) geschlossen. Auch Sonnenstudios sind zu schließen (Nr. 6).
  • Nr. 5: Für Kundinnen und Kunden von Friseurbetrieben und Barbershops ist ein vorheriger Schnelltest erforderlich.
  • Nr. 7: Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Abs. 6: Ladengeschäfte dürfen weiterhin Abholangebote (Click&Collect) und Lieferdienste anbieten. Soweit Ladengeschäfte der Grundversorgung, also insbesondere aus dem Lebensmittelbereich, geöffnet bleiben, wird die Begrenzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche pro Kundin oder Kunde nochmals verschärft von 10 auf 20 Quadratmeter (bei Ladenflächen bis 800 Quadratmeter) und von 20 auf 40 Quadratmeter (für die über 800 Quadratmeter hinausgehenden Flächen). Baumärkte und Buchhandlungen sind geschlossen.

Abs. 7: Es gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Die Verordnung tritt am Montag, 19. April 2021, in Kraft. Hier finden Sie die Änderungsverordnung (PDF-Datei), eine konsolidierte Reinfassung (PDF-Datei) sowie die Verordnung im Änderungsmodus (PDF-Datei). Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann hier abgerufen werden.

Hier (PDF-Datei) finden Sie auch die aktualisierten Corona-Regeln auf einen Blick (gültig ab 19.04.2021).

14.04.2021 - Landkreis erlässt Ausgangssperre

Weil die vom Landesgesundheitsamt offiziell für den Landkreis Freudenstadt festgestellte 7-Tage-Inzidenz seit Sonntag, 11. April 2021 an nunmehr drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat, musste das Landratsamt eine Ausgangssperre für den Landkreis Freudenstadt anordnen. Sie tritt am Samstag, 17. April 2021 um 0 Uhr in Kraft. Ab diesem Tag darf man jeweils von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens das Haus oder die Wohnung nur aus wichtigen Gründen verlassen, dazu zählen beispielsweise der Weg zur oder von der Arbeitsstelle, die Inanspruchnahme medizinischer oder therapeutischer Leistungen, die Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und der Besuch beim Partner in dessen Wohnung. Die Verfügung (PDF-Datei) ist vorerst befristet bis 17. Mai 2021. Sollte die 7-Tage-Inzidenz bereits vorher an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 je 100.000 Einwohner unterschreiten, wird sie vorher wieder aufgehoben.

13.04.2021 - Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des 4. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung beschlossen und sich damit auf bundeseinheitliche Corona-Maßnahmen geeinigt. Das Infektionsschutzgesetz soll um § 28b erweitertet werden, der eine bundeseinheitliche Notbremse ab einer Überschreitung des Schwellenwerts von 100 Infektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt vorsieht. Die Notbremse soll automatisch nach einer regionalen Überschreitung des Schwellenwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag gelten.   

Die Notbremse wird entsprechend dem Entwurf folgende Maßnahmen umfassen:

  • Private Kontakte werden auf Zusammentreffen von einem Haushalt mit einer weiteren Person beschränkt.
  • Ausgangsbeschränkungen werden zwischen 21 und 5 Uhr gelten. Ausnahmen von der Ausgangssperre werden nur bei zwingenden Gründen zulässig sein.
  • Geschäfte müssen schließen. Hiervon ausgenommen werden der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. In den zulässigen Geschäften müssen die Kunden FFP2- oder vergleichbare (Atemschutz-)Masken tragen und die Anzahl der Menschen im Laden muss begrenzt werden.
  • Der Betrieb von Freizeit-, Kultur und Sporteinrichtungen wird untersagt. Kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, wenn er allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden kann. Ausnahmen gibt es für Berufs- und Leistungssportler.
  • Restaurants bleiben geschlossen, dürfen aber bis 21 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Die Lieferung wird auch nach 21 Uhr erlaubt sein.
  • Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis vorzulegen, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • In Bus, Bahn und Taxi sind Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Möglichst soll nur die Hälfe der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.
  • Touristische Übernachtungsangebote werden verboten.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen werden im Präsenzunterricht zweimal pro Woche auf Corona getestet.
    Bei einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse soll auch für Kitas gelten. Eine Notbetreuung kann durch die Länder eingerichtet werden.     

Zudem soll die Bundesregierung ermächtigt werden, eigene Rechtsverordnungen für Gebote und Verbote ab einem Schwellenwert von 100 zu erlassen. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Die Gesetzesänderung insgesamt gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Das ist derzeit der 30. Juni 2021.

Die neuen Regeln sollen in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren. Eine ausdrückliche Zustimmung der Länderkammer ist nicht erforderlich, sie könnte allenfalls Einspruch erheben.

Über den endgültigen Beschluss sowie die Auslegung der Regelungen werden wir Sie wieder informieren, sobald uns die entsprechenden Unterlagen vorliegen.

08.04.2021 - Änderung CoronaVO / Ausnahmen für Geimpfte / Gedenkfeier

Änderung der CoronaVO

Die CoronaVO wurde heute zur Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18 April 2021 geändert und notverkündet. Die Änderung des § 14b tritt am 12.04.2021 in Kraft. Die konsolidierte Fassung im Korrekturmodus finden Sie hier (PDF-Datei). Durch die Änderung wurden nur die für die nächste Woche relevanten Regelungen getroffen. Dies bedeutet, dass die „indirekte Testpflicht“, die das Kultusministerium bereits gegenüber den Schulen angekündigt hat, noch nicht enthalten ist.

Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene von dem Anwendungsbereich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen 

Die Betreiberin eines Seniorenzentrums hatte beim VGH erfolglos auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 2 CoronaVO auf Wiedergestattung ihres gastronomischen Angebots ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitenden der Einrichtung, die einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus vorweisen können oder nachweislich von einer COVID-19 Infektion genesen seien, geklagt (VGH-Beschluss vom 18.3.2021, 1 S 774/21).  Zur Ablehnung des Antrags führte der VGH aus, nach dem derzeitigen Stand der virologischen und epidemiologischen Forschung sei es nicht zu beanstanden, dass Geimpfte oder Genesene weiterhin infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unterworfen seien. Es sei derzeit wissenschaftlich nicht ausreichend aufgeklärt, ob diese Personengruppen das SARS-CoV-2-Virus weitergeben könnten.Im Anhörungsrügeverfahren hat der VGH den Beteiligten nun aufgrund der Einschätzung des RKI vom 31.03.2021 einen Vergleichsvorschlag gemacht, weil lt. RKI nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand das Risiko einer Virusübertragung durch Personen, die vollständig geimpft worden seien, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen.

Zusammen mit dem Städtetag und Landkreistag haben wir den Vergleichsvorschlag zum Anlass genommen, beim Sozialministerium anzufragen, ob sich daraus eine Änderung für die CoronaVO ergeben wird. Daraufhin wurde uns mitgeteilt, „die vom Bund aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, wie Personen mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) zu behandeln sind, wird im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz unter Berücksichtigung der aktuellen Einschätzung des RKI derzeit beraten“. Eine Entscheidung wurde noch nicht getroffen, das Land befindet sich zudem im Austausch, wie zeitnah ein bundeseinheitliches Vorgehen erzielt werden kann.

Die Regelungen der CoronaVO und ihrer Subverordnungen gelten im derzeitigen Wortlaut weiter. 

Aktualisierte Liste der impfberechtigten Personengruppen

Die Liste der impfberechtigten Personengruppen (PDF-Datei) in Baden-Württemberg wurde aktualisiert. Es handelt sich überwiegend um kleinere Änderungen, die der Übersichtlichkeit halber in der Änderungsfassung nachvollzogen werden können. Hinweisen möchten wir auf Ziffer 20: nicht nur hauptamtlich Tätige in Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen sind impfberechtigt, sondern auch Personen mit einem Tätigkeitsumfang, der einer hauptamtlichen Beschäftigung entspricht.

Zentrale Gedenkfeier des Bundespräsidenten für die Opfer der Corona-Pandemie am 18.04.2021

Am 18. April richtet der Bundespräsident in Berlin eine zentrale Gedenkfeier für die Opfer der Corona-Pandemie aus. Weitere Infos finden Sie demnächst auch an dieser Stelle.

05.04.2021 - Kreis muss Öffnungsschritte zurücknehmen

Auch unter Berücksichtigung des Clusters aus dem Waldachtaler Kindergarten lag die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens im Landkreis Freudenstadt ab Karfreitag bis Ostersonntag und damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100. Nach der geltenden Coronaverordnung des Landes war der Landkreis deshalb gezwungen, die erhöhte Inzidenz festzustellen und dies zu veröffentlichen. Die Folge ist, dass ab Mittwoch (7. April 2021) einige Lockerungen der Coronaregeln wieder aufgehoben sind.

Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist jedoch möglich. Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben, jedoch nur Friseurdienstleistungen anbieten. Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport werden geschlossen. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf und Reitanlagen im Freien sind weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt, Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt, bleibt ebenfalls weiterhin erlaubt.

Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig. Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Betrieb von Sonnenstudios ist für den Publikumsverkehr untersagt

Bei den Kontaktbeschränkungen tritt keine Verschärfung ein, hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen, dass sich maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen dürfen. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Auch wird keine Ausgangsbeschränkung eingeführt, diese Regelung der Coronaverordnung muss erst dann umgesetzt werden, wenn die Kontaktbeschränkungen sich als nicht ausreichend erweisen und die Inzidenz weiter stark ansteigen würde.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Allgemeinverfügung des Landkreis Freudenstadt.

28.03.2021 - 7. Corona-Verordnung notverkündet

Die 7. Corona-Verordnung (PDF-Datei)wurde gestern Abend notverkündet. In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherige Regelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschriften aus §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO integriert wurden.

Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:

  • § 3 Abs. 1 Nr. 1: Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
  • § 4a: Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.  
  • § 6 Abs. 4: Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
  • § 17 Nr. 4: Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen.
  • § 13a) Abs. 2 Nr. 8: der Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom 24.03.2021).
  • § 13 a) Abs. 3: Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.
  • § 14c) Abs. 4: Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.
  • § 20 Abs. 3: In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.  
  • § 20 Abs. 5: auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.
  • § 20 Abs. 5 Nr. 5: die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.
  • § 21 Abs. 2: Verlängerung der VO bis 18. April 2021

Die Verordnung tritt am Montag, 29. März 2021, in Kraft. Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann hier abgerufen werden.

24.03.2021 - Beschluss zur Osterruhe wird zurückgenommen

In einer kurzfristig anberaumten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am Vormittag wurde die Beschlussziffer 4 („erweiterte Ruhezeit an Ostern“) ersatzlos zurückgenommen. Die mit dem Beschluss getroffenen Regelungen zur „Osterruhe“ werden somit nicht umgesetzt.

23.03.2021 - Beschluss MPK

Nach knapp 12-stündiger Besprechung haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten heute Nacht zur Begrenzung des derzeitigen Anstiegs der Neuinfektionen folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig und werden bis 18. April 2021 verlängert.
  2. Die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Land oder Region soll konsequent umgesetzt werden. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum scheiden auch unterhalb der Inzidenzschwelle aus.
  3. Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 werden zusätzliche Maßnahmen umsetzen. Insbesondere können dies sein:
    1. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
    2. Verpflichtende tagesaktuelle Schnelltests für Orte, an denen Abstandsregeln und Maskenpflicht nicht konsequent eingehalten werden können.
    3. Ausgangsbeschränkung;
    4. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
  4. Eine „erweiterte Ruhezeit zu Ostern“ soll durch weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle durchbrechen. Am Gründonnerstag (1. April) und Ostersamstag (3. April) sollen deshalb zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden. Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf max. fünf Personen (außer Kinder bis 14 Jahre) beschränkt. Geöffnete Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet; Impf- und Testzentren bleiben geöffnet. Religiöse Versammlungen sollen möglichst virtuell durchgeführt und kostenlose Testangebote genutzt werden.
  5. Für die Bürgertests sollen weiterhin ausreichend Schnelltests zur Verfügung stehen. Die flächendeckenden Tests in Schulen und Kitas werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern sowie von Beschäftigten im Kitabereich angestrebt. Inwieweit geimpfte Personen in die Testkonzepte einbezogen werden müssen, soll vom RKI bis zur nächsten MPK berichtet werden.  
  6. In zeitlich befristeten Modellprojekten können in einigen ausgewählten Regionen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen.
  7. Die Unternehmen sollen durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause zur Reduzierung von Kontakten beitragen. Ihren in Präsenz Beschäftigten sollen sie regelmäßige Tests, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Wochen, angeboten und bescheinigt werden. 
  8. Unternehmen, die besonders schwer und lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird vom Bund eine ergänzendes Hilfsinstrument entwickelt.
  9. Eindringlicher Appell an die Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen zu verzichten. Von den Fluglinien werden konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug aus Urlaubsländern erwartet. Das Infektionsschutzgesetz soll für eine generelle Testpflicht vor Abflug geändert werden.
  10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert.
  11. Die Gesundheitsministerkonferenz wird gebeten, Empfehlungen zur Normalisierung der Situation in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe vorzulegen. Hygiene- und Testkonzepte sind weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden.

Die nächste Beratung ist für den 12. April 2021 vorgesehen. Den vollständigen Beschluss finden Sie hier (PDF-Datei).

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen, insbesondere zur konkreten Bedeutung der „Ruhetage“  in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten.

19.03.2021 - Änderung der Corona-Verordnung

Die Verordnung zur Änderung der 6. Corona-Verordnung wurde soeben notverkündet.

Die Änderung betrifft neben mehreren redaktionellen Anpassungen folgende Regelungen:

  • § 1b Abs. 1 Satz 1: Klarstellung, dass die Untersagung von sonstigen Veranstaltungen unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl gilt. Die von der Untersagung ausgenommenen Veranstaltungen wurden teilweise spezifiziert (Nr. 5, 9, 10) und um Nachhilfeunterricht für Gruppen von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern erweitert (Nr. 11).
  • § 1c Abs. 1: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten (Nr. 5). Der Betrieb von Autokinos, Autokonzerten und Autotheatern ist zulässig (Nr. 11).
    Im Rahmen des zulässigen Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten ist nur noch die Nutzung von Umkleiden, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen zur Vermeidung von Kontakten untersagt. Die Nutzungsuntersagung von sanitären Anlagen ist entfallen. Außerdem erfolgte die Klarstellung, dass auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 den Sport ausüben können, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
  • § 1e: wurde wegen Zeitablauf aufgehoben.
  • § 1f Abs. 3: Der Unterricht für die Klassen 5 und 6 sowie SBBZ kann im Wechsel zwischen Präsenz- und Fernunterricht stattfinden um das Abstandsgebot zu wahren.  
  • § 1g Abs. 2: Klarstellung, dass bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Datenverarbeitung durchzuführen ist.
  • § 1i in Verbindung mit § 3: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird auf Grundschulen und weiterführenden Schulen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte erweitert. Die Ausnahme für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren entfällt. Maskenpflicht für Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten – außer im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern. Die Einrichtungen können weitergehende Regelungen beschließen. (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 10). Eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Besucher von Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
  • § 14 Abs. 1 Nr. 6: In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.

Die Landesregierung hat entschieden, den in der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. März 2021 beschlossene 4. Öffnungsschritt  zunächst zurückzustellen. Die notwendigen rückläufigen bzw. stabilen Inzidenzen, die für weitere Lockerungen der Regelungen ab 22. März 2021 notwendig gewesen wären, sind derzeit nicht in Sicht.

Die Verordnung tritt am Montag, 22. März 2021, in Kraft. Hier finden Sie die Änderungsverordnung (PDF-Datei), eine konsolidierte Reinfassung (PDF-Datei) sowie die Verordnung im Änderungsmodus (PDF-Datei). Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen können hier abgerufen werden. Hier finden Sie auch die aktualisierten Corona-Regeln auf einen Blick (PDF-Datei) und Übersicht der offenen und geschlossenen Einrichtungen und Aktivitäten (PDF-Datei) sowie Erklärungen zur Corona-Verordnung in leichter Sprache.

16.03.2021 - Lockerungen im Kreis müssen zurückgenommen werden

Das Landesgesundheitsamt weist für den Landkreis Freudenstadt am Montag, 15. März 2021 eine 7-Tage-Inzidenz von 114,2 aus. Unter Berücksichtigung des singulären und vom Gesundheitsamt abgesicherten Infektionsclusters in einem Kindergarten lag die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens nach Berechnungen der Landkreisverwaltung am Samstag und Sonntag auf einem Wert von 64,3 und am Montag bei 61,7.

Deshalb musste die Kreisverwaltung nach den Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes am Dienstag (16. März 2021) reagieren und eine Allgemeinverfügung erlassen, in welcher ein Infektionsgeschehen mit einem Wert von über 50 pro 100.000 Einwohner für den Landkreis Freudenstadt festgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass ab Donnerstag (18. März 2021) die mit der am 7. März 2021 festgestellten Inzidenz von unter 50 eingetretenen Lockerungen wieder zurückgenommen werden müssen.

Ab Donnerstag, 18. März 2021 gelten somit folgende Regeln:

  • es dürfen sich fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen.
  • der Einzelhandel darf nur noch mit „Click & Meet“ oder „Click & Collect“ öffnen
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen sind wieder geschlossen
  • Individual- und kontaktarmer Sport im Freien und in geschlossenen Räumen ist nur noch mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt, im Freien sind Gruppen von bis zu maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren erlaubt
  • Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologischen und botanischen Gärten mit Dokumentation der Kontaktdaten, aber ohne Voranmeldung erlaubt.

Weiterhin geöffnet bleiben:

  • Baumärkte
  • Blumenläden, Gartenmärkte und –center
  • Buchhandlungen
  • Friseurbetriebe
  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios
  • Tattoo- und Piercingstudios

Der Stufenplan des Landes Baden-Württemberg ist hier abrufbar.

„Ich bedauere diese Entwicklung sehr, aber leider lässt uns die Corona-Verordnung keine andere Wahl, als die am vergangenen Montag in Kraft getretenen Lockerungsschritte wieder zurückzunehmen. Die Auswirkungen auf Handel und Vereine sind mir sehr bewusst. Ich kann leider nur um Verständnis werben und die Bevölkerung darum bitten, die nunmehr geltenden Regeln wieder einzuhalten, in der Hoffnung, dass die Infektionslage im Landkreis bald wieder Lockerungen zulässt.“ so Landrat Dr. Klaus Michael Rückert.

15.03.2021 - 7-Tage-Inzidenz über 50 – Landratsamt informiert über mögliche Konsequenzen

Nachdem die 7-Tage-Inzidenz des diffusen Infektionsgeschehens im Landkreis Freudenstadt unter Berücksichtigung eines singulären und vom Gesundheitsamt abgesicherten Infektionsclusters in einem Kindergarten nach Beurteilung durch die Landkreisverwaltung am Freitag noch unter 50 pro 100.000 Einwohner lag, ist sie am Samstag und Sonntag – ebenfalls unter Berücksichtigung des Clusters – auf 64,3 und damit über den Wert von 50 gestiegen. Dies ist in gleicher Weise auch für Montag, 15. März 2021 zu befürchten.

Dann würde der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über der für Lockerungen maßgeblichen Schwelle liegen, mit der Folge, dass dies vom Landratsamt am Dienstag, 16. März 2021 festgestellt und bekanntgemacht werden müsste und daraufhin ab Donnerstag, 18. März 2021 erneut strengere Regeln einzuhalten wären.

Diese treffen insbesondere den Einzelhandel, der dann nur noch „click & meet“ anbieten darf, Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten dürfen nur noch mit Anmeldung und Dokumentation öffnen und Sport im Freien darf nur noch kontaktfrei mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder maximal 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren stattfinden. Musik- und Kunstschulen dürfen keinen Einzelunterricht und keinen Gruppenunterricht für Kinder mehr anbieten.

Das Landratsamt wird am Dienstag die 7-Tage-Inzidenz von heute beurteilen und bekanntgeben, ob ab Donnerstag strengere Regeln im Landkreis Freudenstadt gelten.

12.03.2021 - Landratsamt beurteilt Infektionsgeschehen/7-Tage-Inzidenz der diffusen Infektionen weiterhin unter 50

Im Lagebericht des Landesgesundheitsamts wurde für den Landkreis Freudenstadt seit Dienstag, 9. März 2021 eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 ausgewiesen. Daraufhin hat das Landratsamt gemäß der von der Coronaverordnung des Landes vorgegebenen Regelungen das Infektionsgeschehen beurteilt.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Erhöhung der Infektionszahlen und damit der Inzidenz maßgeblich auf ein Ausbruchsgeschehen in einem Kindergarten in der Stadt Horb a.N. zurückzuführen, alleine 69 der in den letzten sieben Tagen registrierten 124 Neuinfektionen sind durch dieses sogenannte Cluster entstanden. Unter Berücksichtigung dieses singulären, abgegrenzten und vom Gesundheitsamt zwischenzeitlich durch die Anordnung von Isolation für die infizierten Personen sowie durch die Anordnung von Quarantäne für die Kontaktpersonen ersten Grades und die Familienangehörigen streng überwachten, abgesicherten Infektionsgeschehens ergibt sich rechnerisch für den betreffenden Zeitraum bis einschließlich gestern (11. März 2021) eine 7-Tage-Inzidenz von unter 50 für den Landkreis Freudenstadt.

Weiter wurde berücksichtigt, dass das Gesundheitsamt weiterhin in der Lage ist, alle bekannten Kontakte von positiv getesteten Personen nachzuvollziehen und dass die Situation im Klinikum Freudenstadt mit derzeit nur drei Covid-19-Fällen auf der Isolierstation und keinem Covid-19-Fall auf der Intensivstation derzeit sehr entspannt ist.

Aus diesen Gründen hat Landrat Dr. Klaus Michael Rückert in Anwendung der Coronaverordnung des Landes entschieden, dass derzeit keine Änderung der einschränkenden Bestimmungen im Landkreis Freudenstadt erfolgen muss. „In unserem Rechtsstaat dürfen die Grundrechte unserer Einwohnerinnen und Einwohner nur dann und soweit eingeschränkt werden, wie dies absolut unabdingbar ist. Darüber hinaus geht von den Infizierten im bekannten und gut überwachten Cluster des Kindergartens keine weitere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung unseres Kreises aus. Daher hatte ich nach Abwägung aller relevanten Umstände so zu entscheiden.“ argumentiert Landrat Dr. Klaus Michael Rückert.

Man werde das Geschehen weiter beobachten und weitere Beurteilungen vornehmen, so der Landrat weiter. Da stärkere Einschränkungen nach Vorliegen einer relevanten Inzidenz über drei aufeinanderfolgende Tage greifen, wird das Landratsamt die Inzidenzen von heute, Samstag und Sonntag am Montagvormittag bewerten. Sollten unter Berücksichtigung des Clusters Kindergarten an allen drei Tagen die Inzidenzen über 50 sein, muss dies am Montag bekannt gemacht werden. Das bedeutet, dass nach den rechtlichen Vorschriften weitere Einschränkungen frühestens ab Mittwoch, 17. März 2021 greifen würden.

„Ich appelliere an unsere Bevölkerung, sich weiterhin an die geltenden Corona-Regeln zu halten. So kann jede und jeder einen Beitrag dazu leisten, dass keine neuen Einschränkungen, sondern baldmöglichst weitere Öffnungen möglich werden.“ so der Landrat abschließend.

07.03.2021 - Inzidenzabhängige Lockerungen im Kreis Freudenstadt

Mit der heute notverkündeten Änderung der Corona-Verordnung hat die Landesregierung Möglichkeiten für Lockerungen geschaffen, sofern ein Landkreis seit fünf Tagen in Folge eine Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner hat und dies ortsüblich bekanntmacht.

Der Landkreis Freudenstadt unterschreitet diesen Grenzwert seit 31. Januar dauerhaft und hat daher gerade eben die entsprechende Bekanntmachung (PDF-Datei) veröffentlicht. Demnach können ab morgen folgende Bereiche im Landkreis unter Hygieneauflagen wieder öffnen:

  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte
  • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten
  • Sportanlagen und Sportstätten im Freien – auch für Gruppen bis zu zehn Personen, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht

Landrat Dr. Rückert zeigt sich erleichtert darüber, dass das Land diese Perspektiven der Ministerpräsidentenkonferenz auch so umgesetzt hat: „Nachdem wir nun über einen Monat die Inzidenz von 50 unterschreiten, freue ich mich sehr, dass diese nun längst fällig gewordenen Lichtblicke für die Menschen in unserem Landkreis geschaffen wurden. Allerdings bitte ich die Bevölkerung auch, gemeinsam mit meinen Kollegen in den Nachbarlandkreisen, die weiter geltenden Regelungen auch weiterhin einzuhalten, sodass weitere Öffnungen statt wiederholter Schließungen die Folge sein können.“

07.03.2021 - Änderung der CoronaVO

Folgende Regelungen gelten landesweit:

  • Geltungsdauer befristete Maßnahmen (§ 1a): Bis einschließlich 28. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen der CoronaVO, mit Ausnahme von § 20, vor. 
  • Einschränkung von Veranstaltungen (§ 1b):
    • An Eheschließungen können bis zu 10 Personen teilnehmen (Nr. 2).
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung ist wieder möglich (Nr. 4).
    • Ab 15. März sind Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII gestattet (Nr. 6).
    • Praktische und theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und Prüfung (Nr. 9), wobei die theoretische Ausbildung online erfolgen muss, sowie
    • Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell oder Selbsttest sind zulässig.
  • Betriebe und Einrichtungen (§ 1c):
    • Archive und Bibliotheken können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden (Abs. 1 Nr. 7).
    • Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung besucht werden.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport ist für max. 5 Personen aus zwei Haushalten zulässig, im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen unabhängig voneinander Sport ausüben (Abs. 1 Satz 2).
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte dürfen bei vorheriger Vereinbarung von Einzelterminen geöffnet werden („click&meet“); dabei darf nicht mehr als eine Kundin/ein Kunde pro 40 m² gleichzeitig anwesend sein (Abs. 2).
    • Der Buchhandel (Abs. 2 Nr. 8) ist wieder gestattet.
    • Baumärkte können für das volle Sortiment öffnen (Abs. 2 Nr. 11).
  • Schulbetrieb ab 15. März 2021 (§ 1f)
    • Tätigkeit außerschulischer Partner als Teil des zulässigen Schulbetrieb ist gestattet (Abs. 1 Satz 2).
    • Präsenzunterricht an Grundschulen und den Klassenstufen 5 und 6 (Abs. 3 Nr. 1).
    • Grundschulförderklassen und Schulkindergärten finden in Präsenz statt (Abs. 3 Nr. 6).
    • Sportunterricht ist untersagt (Abs. 2).
    • Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung, der Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb sowie Spaziergänge und Ausflüge in der Natur in Klassenzusammensetzung sind zulässig (Abs. 4).
  • Mund-Nasen-Bedeckung (§ 1i) Zusätzlich gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-/KN95-7N95-Maske in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7)
    • Frist von 10 auf 14 Tage verlängert (Abs. 1 Nr. 1), analog zur CoronaVO-Absonderung.
    • Fehlender Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen, bei denen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht dauerhaft getragen werden kann, führt ebenfalls zu einem Zutrittsverbot.
  • Ansammlungen (§ 9 Abs. 1)
    • Ansammlungen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind gestattet; Kinder der Haushalte unter 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Infektionsschutzvorgaben (§ 14)
    • Für Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist für die Inanspruchnahme ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest der Kundin/des Kunden  und Testkonzept für das Personal erforderlich, soweit eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann (Nr. 6).
    • Die allgemeinen Infektionsschutzvorgaben gelten auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten (Nr. 13).
    • Körpernahe Dienstleistungen sind nur nach vorheriger Terminbuchung gestattet (Abs. 3).
  • Besondere Infektionsschutzvorgabe für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14a) Die CoronaVO Saisonarbeit und Schlachtbetriebe wurde in die CoronaVO überführt.

Folgende Regelungen gelten inzidenzabhängig in den Landkreisen:

  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Indzidenz unter 50 (§ 20 Abs. 3)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntmachung.
    • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen komplett öffnen (Nr. 1).
    • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können ohne vorherige Buchung besucht werden (Nr. 2).
    • Kontaktarmer Sport im Freien ist in Gruppen bis zu zehn Personen gestattet. (Nr. 3).
    • Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern gestattet (Nr. 4).
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen
  • Zusätzliche Lockerungen bei einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 20 Abs. 4)
    • Die Feststellung der Unterschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Lockerung gilt ab dem Folgetag der ortsüblichen Bekanntgabe (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten sind zulässig.
    • Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei Tagen in Folge, werden die Lockerungen am zweiten Werktag nach der entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachung wieder zurückgenommen.
  • Verschärfung der Maßnahmenbei einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 5)
    • Die Feststellung der Überschreitung ist vom zuständigen Gesundheitsamt ortsüblich bekannt zu machen. Die Verschärfung gilt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung (Abs. 7).
    • Ansammlungen/Zusammenkünfte mit einer weiteren Person zum eigenen Haushalt (Nr. 1)
    • Schließung von Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr (Nr. 2)
    • Schließung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport (Nr. 3)
    • Einzelhandel darf nicht für Termine öffnen (Nr. 4)
    • Schließung von Betrieben für körpernahe Dienstleistungen (Nr. 5)
    • Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 an fünf Tagen in Folge, werden die Lockerungen wieder zurückgenommen
  • Ausgangsbeschränkung bei einer bestehenden 7-Tage-Inzidenz über 100 (§ 20 Abs. 6) Bei Feststellung einer Gefährdung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen, besteht eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Bitte beachten Sie: lokal weitergehende Öffnungen sind ab dem morgigen Tag möglich, wenn die ortsübliche Bekanntmachung der „unterschrittenen Inzidenz“ noch am heutigen Tage durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgt.

Die Verordnung tritt morgen, 8. März 2021, in Kraft. Hier (PDF-Datei) finden Sie eine konsolidierte Reinfassung. Die Begründung liegt derzeit noch nicht vor, soll jedoch zeitnah unter diesem Link zur Verfügung gestellt werden. Hier finden Sie auch eine Zusammenfassung über die Änderungen zum 08. März 2021 sowie die Corona-Regeln auf einen Blick (PDF-Datei) und eine Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF-Datei).

03.03.2020 - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)

Hier (PDF-Datei) erhalten Sie den gestrigen Beschluss der MPK; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart

  • Nr. 1: Die Impfverordnung des Bundes wird dahingehend geändert, dass ab der zweiten Märzwoche die Beauftragung ausgewählter  Leistungserbringer der niedergelassenen ärztlichen Versorgung durch die Länder einen festen Rahmen hat. Für Ende März/Anfang April ist der Übergang in die nächste Phase der Nationalen Impfstrategie vorgesehen. In dieser Phase sollen die haus- und fachärztlichen Praxen, die in der Regelversorgung routinemäßig Schutzimpfungen anbieten, umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden.
  • Nr. 2:Die nationale Teststrategie wird um folgende Maßnahmen ergänzt, die bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden sollen:
    • Für einen sicheren Schulbetrieb und eine sichere Kinderbetreuung stellen die Länder im Rahmen von Testkonzepten sicher, dass das Personal in Schulen und Kinderbetreuung sowie alle Schülerinnen und Schüler pro Präsenzwoche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest erhalten. Selbiges Vorgehen ist für die Mitarbeiter in Präsenz für Unternehmen geplant. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.
    • Allen asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern wird mindestens einmal pro Woche ein kostenloser Schnelltest einschließlich einer Bescheinigung über das Testergebnis in einem von der jeweiligen Kommune betriebenen Testzentrum,  bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzten ermöglicht. Die Kosten übernimmt der Bund. Wir gehen dementsprechend von einer weiteren Fortschreibung der Landesteststrategie aus. Zum aktuellen Stand gilt der von uns kommunizierte „Status Quo“ unverändert.
  • Nr. 3: Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen (vorbehaltlich der unter Nr. 4-8 skizzierten Öffnungsstrategie) in Kraft und werden bis zum 28. März 2021 verlängert.  
  • Nr. 4: Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird ab 8. März wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
    • Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
  • Nr. 5: Weitere Öffnungsschritte bei Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen, wobei für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung  ist. Baden-Württemberg hat diese Regelungsinhalte bereits teilweise umgesetzt und verschriftlicht.
  • Nr. 6-8:Laut MPK-Beschluss soll es zukünftig an Inzidenzwerte gekoppelte Öffnungsschritte geben. Die einzelnen Schritte bieten verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung. Grundsätzlich kann es im Fall einer stabilen Unterschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 je 100.000 Einwohner zu Öffnungen im Einzelhandel, in Museen, Galerien, zoologischen und botanische Gärten, Gedenkstätten und für Sport in Gruppen geben. Bereits bei einem 7-Tage-Inzidenzwert von stabil unter 100 pro 100.000 Einwohner können im Handel sog. Verkaufsvorgänge mit vorheriger Terminanmeldung ermöglicht werden (je 40 m² pro Verkaufsfläche). Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten, sowie Gedenkstätten können für Besucher mit vorheriger Terminbuchung und mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung geöffnet werden. Ebenfalls wird Individualsport mt maximal 5 Personen aus 2 Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Sportanlagen ermöglicht. Bezüglich der weiteren optionalen Öffnungsschritte verweisen wir auf den Wortlaut des Beschlusses.Die tatsächliche verschriftliche Umsetzung dieser Öffnungsperspektive in Baden-Württemberg bleibt abzuwarten.
  • Nr. 9: Über die unter Nr. 6-8 nicht genannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage beraten.
  • Nr. 10: Die entsprechende Verordnung zum Umgang mit Home-Office wird bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
  • Nr. 13: Der Länder- und Kommunalanteil an dem im Jahr 2021 einmalig gezahlten Kinderbonus in Höhe von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird den Ländern vom Bund nachträglich erstattet.

Bund und Länder werden voraussichtlich am 22. März erneut zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 28. März  zu beraten.

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten.

27.02.2021 - Neunte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung

Zum 01.03.2021 tritt die Neunte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg in Kraft:

  • Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen wie etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen. Da Bartschneiden oder Rasuren nur im Wege einer face-to-face-Behandlung und ohne Tragen einer medizinischen Maske möglich sind, besteht hier ein erhöhtes Infektionsrisiko. Bartschneiden oder Rasuren, Kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind deshalb nicht zulässig. Kund*innen und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur  angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel. Konkret bedeutet das:
    • Angestellte und Kund*innen müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
    • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf eine Kund*in pro 20 m² Verkaufsfläche. So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kund*innen: für die ersten 800 m² 80 Kund*innen und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kund*innen.

Der Kreis der impfberechtigten Personen, die sich ab sofort mit dem AstraZeneca-Impfstoff impfen lassen können, wurde auf die 2. Gruppe der Corona-Impfverordnung des Bundes (§ 3 CoronaImpfV) ausgeweitet. Zusätzlich zu den bisher schon Impfberechtigten können sich nun weitere Gruppen im Alter von 18 bis einschließlich 64 Jahren für einen Impftermin anmelden. Die Terminvereinbarung ist ohne ärztliches Zeugnis / Bescheinigung zur Impfberechtigung möglich. Erst im Impfzentrum ist ein ärztliches Zeugnis, die eine der gelisteten Erkrankungen bestätigt bzw. die Bescheinigung, als Nachweis zwingend erforderlich.

Die aktuell impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg können in der angefügten Konkretisierung oder auf der Liste des Sozialministeriums eingesehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaImpfV sind Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind impfberechtigt. Zusätzlich berechtigt sind nun auch Personen (von 18 bis 64 Jahren), die in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern/Flüchtlingen untergebracht oder tätig sind. Nachzuweisen ist dies durch Personalausweis oder anderem Lichtbildausweis und einer Bescheinigung der Einrichtung. Ein Muster für die Bescheinigung liegt uns jedoch noch nicht vor.

25.02.2021 - Änderung der CoronaVO Einreise-Quarantäne und CoronaVO Absonderung

Das Sozialministerium hat die Änderung Verordnungen zur Einreise-Quarantäne (PDF-Datei) und Absonderung (PDF-Datei) notverkündet. Beide Verordnungen sind heute, 25. Februar 2021 in Kraft getreten.

Durch die neuartigen Virusvarianten, die signifikant ansteckender sind als der bekannte „Wildtyp“ des Virus wurde die Quarantäneregeln angepasst. Die Quarantänedauer für Kontaktpersonen der Kategorie 1 wird von zehn auf 14 Tage verlängert. Das gilt ebenso für Haushaltsangehörige der infizierten Person und von Kontaktpersonen von Infizierten mit einer Virusmutation. Die Einzelfallverfügungen sind damit künftig nicht mehr erforderlich! Schüler können sich erst ab dem fünften Tag freistesten lassen, sobald feststeht, dass bei der positiv getesteten Person keine neuartige Virusvariante festgestellt wurde.

Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.

Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert.

13.02.2021 - Achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet

Die achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Datei) wurde soeben notverkündet. Sie erhalten sowohl die ab dem 15.02 gültige Fassung (ohne Schulöffnung) (PDF-Datei) als auch die ab dem 22.02 gültige Fassung (mit Schulöffnung) (PDF-Datei) anbei. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden geändert:

  • Geltungsdauer (§ 1a): Bis einschließlich 7. März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
  • Schulen / KiTa (§ 1f): Der Betrieb der Grundschulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleibt in Baden-Württemberg bis zum Ablauf des 21. Februar 2021 untersagt. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen bleibt mit bestimmten in der Verordnung genannten Ausnahmen, zum Beispiel für Abschlussklassen, bis zum 7. März 2021 untersagt.
  • Friseure (§ 1d Abs. 1 Nr. 5): Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, ab 1. März 2021, soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen,
  • Atemschutz in bestimmten Einrichtungen (§ 1h Abs. 3): Die nach § 1h Absatz 3 bestehende Verpflichtung zum Tragen eines FFP2-Atemschutzes wurde nachjustiert, sodass diese Verpflichtung künftig für das Personal der Einrichtungen nur noch im Kontakt mit den Patienten bzw. Bewohnern gilt.
  • Wahlen und Abstimmungen (§ 10a): Insbesondere mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen wurde ein neuer § 10a eingefügt. Dieser beinhaltet u.a. klare „Hygieneanforderungen“ sowie eine „Pflicht zum Tragen medizinischer Masken“ für Wahllokale sowie Rechtsfolgen zum Umgang mit „Maskenverweigerern“. 

11.02.2021 - Siebte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet

Gestern (10.02) erfolgte die Notverkündung der Änderung der CoronaVO. Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen werden zum 11. Februar 2021 aufgehoben (§ 1c aufgehoben). Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um (siehe BM-Info vom 09. und 10. Februar).

Die konsolidierte Fassung finden Sie hier (PDF-Datei) sowie weitergehende Informationen unter diesem Link.

10.02.2021 - Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)

Hier (PDF-Datei) erhalten Sie den gestrigen Beschluss der MPK; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart:

  • Die bisherigen Beschränkungen bleiben im Wesentlichen in Kraft und werden bis zum 7. März 2021 verlängert.
  • Kontaktbeschränkungen, die Pflicht zum Tragen von Medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften, die Umsetzung von Hygienekonzepten in Einrichtungen und die Unterlassung von privaten Reisen und Besuchen bleiben im bisherigen Rahmen bestehen.
  • Die Öffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen hat Priorität und soll als erstes schrittweise vollzogen werden. Ministerpräsident Kretschmann teilte in seinem  Pressestatement nach der MPK mit, dass in Baden-Württemberg  Kindertagesstätten und Grundschulen ab Montag, 22.02.2021 schrittweise geöffnet werden sollen, sofern die Infektionslage dies zulässt. Zudem wird mit dem MPK-Beschluss ein Prüfauftrag an die Gesundheitsministerkonferenz erteilt, inwieweit eine Höherpriorisierung der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie der Lehrkräfte in den Grundschulen bei der nächsten Fortschreibung der Impfverordnung erfolgen kann.
  • Friseure können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts sowie unter Nutzung medizinsicher Masken den Betrieb ab 01.03.2021 wieder aufnehmen.
  • Nächste Öffnungsschritte können bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 EinwohnerInnen durch die Länder erfolgen. Dieser Öffnungsschritt soll die Öffnung des Einzelhandels, von Museen und Galerien sowie die Öffnung der nach geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetrieben umfassen.
  • Besuchsregeln in Pflegeheimen sollen erweitert werden. Hierfür soll die Gesundheitsministerkonferenz zeitnah Empfehlungen vorlegen.

Bund und Länder werden voraussichtlich am 3. März 2021 zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 7. März 2021 zu beraten.

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten.

30.01.2021 - Änderung der Corona-Verordnung

Heute wurde die 6. Verordnung zur Änderung der CoronaVO beschlossen und notverkündet. Neben weitestgehend redaktionellen Anpassungen sind insbesondere folgende Regelungsinhalte betroffen:

  • Schulen und Kindertagesstätten (§ 1f): Die derzeit gültige Regelung der Corona-Verordnung in § 1f wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer im Schul- und Kita-Bereich den übrigen Vorschriften der Corona-Verordnung angeglichen.
  • Erweiterung der qualifizierten Maskenpflicht auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete (§ 1i): Der§ 1i Satz 2 der Corona Verordnung ordnet eine qualifizierte Maskenpflicht für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung an, nicht aber für Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete - diese qualifizierte Maskenpflicht wird nun auf Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete ausgeweitet.
  • Betriebsuntersagungen (§ 1d Abs. 1 Nr. 8): Wettannahmestellen sind wieder zugelassen, sofern sie kontaktarm und innerhalb eines bestimmten Zeitfensters betrieben werden.
  • Zutritt zu Krankenhäusern (§ 1h): Vor dem Zutritt zu Krankenhäusern wird vorsorglich von Besuchern das Vorliegen sowohl eines negativen Antigentests als auch das Tragen eines qualifizierten Atemschutzes während des Aufenthalts verlangt. Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten.

Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der CoronaVO (PDF-Datei) sowie die dazugehörige ÄnderungsVO (PDF-Datei). Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie auch unter diesem Link.

23.01.2021 - Änderung der CoronaVO

Heute Nachmittag wurde die 5. Verordnung zur Änderung der CoronaVO (PDF-Datei) zur Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19.01.2021 beschlossen und notverkündet.

Die Änderungen beschränken sich auf folgende Punkte:

  • § 1a: Die befristeten Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.
  • § 1d Abs. 1 Nr. 7: Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege werden von der Betriebsuntersagung ausgenommen.
  • § 1e: Das pauschale Alkoholverbot wurde überarbeitet. Es beruht auf § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG, der lediglich ein Verbot der Alkoholabgabe oder -konsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zulässt. Entsprechend enthält § 1e nun eine Regelung, wonach ab dem 27. Januar 2021 die Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten von den zuständigen Behörden festgelegt werden.
  • § 1g Abs. 2 und 3:  Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen ist eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen.  
  • § 1h: Die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wurde konkretisiert.
  • § 1i: Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standard FFP2 im Öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen und am Arbeitsplatz sowie bei religiösen Veranstaltungen.
  • § 19 Nr. 8: Der Ordnungswidrigkeitenkatalog wurde um den Verstoß gegen § 1i erweitert.

Die Änderungen treten am 25. Januar 2021, bzw. die Änderungen zum Alkoholverbot am 27. Januar 2021 in Kraft.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung.

19.01.2021 - Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)

Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 19.01.2021

Hier (PDF-Datei) erhalten Sie den heutigen Beschluss der MPK; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u. a. vereinbart:

  • Die bisherigen Beschränkungen bleiben in Kraft und werden bis zum 14.2.2021 verlängert.
  • Private Zusammenkünfte (Nr. 2): Diese sind weiterhin im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  • Maskenpflicht (Nr. 3): Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert.
  • Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen (Nr. 5): Der Beschluss vom 13.12. wird ebenfallsbis zum 15. Februar verlängert. Demnach werden Schulen grundsätzlich geschlossen bzw. wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Es wird  eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
    • Der Herr Ministerpräsident hat in seiner Presseansprache angekündigt, dass eine vorsichtige Öffnung von Kitas und Grundschulen ab 01.02.2021 für Baden-Württemberg angestrebt wird, wenn die Entwicklung der Infektionszahlen dies zulässt. Nächste Woche soll hierüber beraten werden. Das Kultusministerium hat den Auftrag erhalten, Konzepte für eine mögliche Öffnung zu erarbeiten.
  • Gottesdienste (Nr. 7): Religiöse Veranstaltungen in in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird gewahrt,
    • es gilt Maskenpflicht auch am Platz,
    • der Gemeindegesang ist untersagt,
    • Zusammenkünfte mit mehr als 10 Teilnehmern wurden beim zuständigen Ordnungsamt spätestens zwei Werktage zuvor angezeigt. 
  • Arbeiten im Homeoffice (Nr. 8): Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird eine Verordnung erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ergänzender Hinweis: Am Donnerstag findet auch im Land ein sog. Homeoffice-Gipfel statt. Der Gemeindetag wird in diesem Rahmen verdeutlichen, dass die kommunalen Arbeitgeber sehr verantwortlich mit der aktuellen Situation umgehen. Zugleich muss aber auch die besondere kommunale Aufgabenstellung als funktionsrelevant für das gesellschaftliche Leben und die diesbezüglichen Notwendigkeiten für persönliche Kontakte (z.B. Sterbefälle, Beantragung von Personalausweisen u.ä.) sowie der regelmäßig vorkommenden Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten berücksichtigt werden, wodurch der Ermöglichung von Homeoffice gewisse Grenzen gesetzt sind.
  • Impfstoff (Nr. 10): Bund und Länder bitten die EU-Kommission in den Verhandlungen mit Pfizer / BioNtech schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit für die weiteren Lieferungen und Lieferdaten bis mindestens zum Ende des ersten Quartals zu schaffen.
  • Unterstützung Gesundheitsämter (Nr. 12): Die Länder werden – wo notwendig – die personellen Kapazitäten der Gesundheitsämter jetzt so verstärken, dass eine Kontaktnachverfolgung mindestens bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner flächendeckend gewährleistet werden kann. Der Bund unterstützt die Länder dabei durch eine gemeinsame Initiative, bei der Studierende auf das System SORMAS geschult werden und für die bevorstehenden Semesterferien von Mitte Februar bis Mitte April gewonnen werden sollen, die Kontaktnachverfolgung zu unterstützen.
  • Überbrückungshilfen (Nr. 14):  Die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.

Die Maßnahmen sollen zeitnah in den Bundesländern umgesetzt werden. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden Württemberg kommt, werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten. Bund und Länder werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Maßnahmen zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 14. Februar zu beraten.

16.01.2021 - Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung

Das Land hat heute die Änderung der CoronaVO zur Anpassung der Regelung bezüglich dem Betrieb von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1f CoronaVO) beschlossen und notverkündet. Neben redaktionellen Änderungen ist auch eine inhaltliche Anpassung in § 1h CoronaVO (Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste), sowie die Zulassung von Abholung und Rückgabe von Medien in allen Bibliotheken (§ 1d Abs. 1Nr. 6 CoronaVO) erfolgt. Die Änderungen treten am 18. Januar 2021 in Kraft.

Hier finden Sie die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung (PDF-Datei) sowie die konsolidierte Reinschrift (PDF-Datei).

Eine aktualisierte Übersicht über die Regelungen ab 11. Januar 2021 kann auf der Website des Landes in Deutsch, einfacher Sprache sowie in weiteren Sprachen abgerufen werden.

15.01.2021 - Gebühren für Eltern im Lockdown werden ausgesetzt

Wie im ersten Lockdown im Frühjahr 2020, als Schulen und Kindergärten geschlossen blieben, sollen die Eltern auch im Winterlockdown 2021 nur für die Betreuungsleistungen in der Gemeinde Empfingen zahlen, die auch tatsächlich angefallen sind. Der Empfinger Gemeinderat muss hierzu zwar noch einen gesonderten Beschluss fassen, die Verwaltung wird nun aber gemäß der Beschlussfassung 2020 auch in diesem Lockdown analog verfahren.

Für die Zeiten, in denen in Kindergärten und der Schule aufgrund der Corona bedingten Schließungen tatsächlich keine Betreuung oder Unterricht stattgefunden hat, werden die Gebühren erlassen. Bei den Kindergärten gilt dies sowohl für die kommunalen als auch diejenigen in kirchlicher Trägerschaft. Die Januar-Gebühren wurden bereits eingezogen, weshalb die Verwaltung auf den Einzug der Februar-Gebühren verzichtet. Ob die Januar-Gebühren dann erstattet oder erst einen Monat nach Wiederöffnung erhoben werden, wird noch im Nachgang geprüft – auf alle Fälle werden die Eltern nicht zusätzlich belastet.  Die bereits erhobenen Gebühren für Dezember 2020 werden jedoch nicht rückerstattet für die Tage der Schließung, da hier die Ferienzeiten im Januar dann ausgeglichen werden. Bürgermeister Ferdinand Truffner: „Wir bitten um Verständnis, dass wir hier im Nachgang noch nachjustieren müssen. Die Rückmeldung des Landes für die ausgefallenen Gebühren steht immer noch aus, weshalb wir hier nun im Vorgriff wie Stadt Horb am Neckar handeln.“

Für die erbrachte Notbetreuung in den Kindertagestätten gibt es, wie bereits im Frühjahr, eine tagesgenaue Abrechnung gem. den Gebührensätzen. 

14.01.2021 - KITAS und Schulen bleiben weiterhin geschlossen

In der heutigen Pressekonferenz um 10:45 Uhr haben Frau Kultusministerin Eisenmann und Herr Ministerpräsident Kretschmann mitgeteilt, dass zunächst keine weiteren Öffnungen im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten erfolgen werden. Die bisherigen Regelungsinhalte bleiben somit zunächst unverändert. Herr Ministerpräsident Kretschmann wird sich auf Bundesebene dafür einsetzten, dass die Beratungen der Ministerpräsidenten bereits auf kommende Woche vorgezogen werden. Auch wenn sich bereits abzeichnet, dass die Maßnahmen des Lockdowns fortgeführt und in bestimmten Bereichen ggf. noch verschärft werden müssen, teilt das Land mit, dass zum jetzigen Stand die Kitas und Grundschulen ab Anfang Februar wieder geöffnet werden sollen.

Hier noch die Infos des Bürgermeisters Ferdinand Truffner (aus der KITA-Info-App):

Wie soeben die Meldung über die Nachrichten eingegangen ist, bleiben KITAs und Schulen bis Ende Januar auf alle Fälle geschlossen. Eine entsprechend Verordnung ist noch nicht eingegangen.

Die Notbetreuung bleibt wie bisher eingerichtet - bitte melden Sie Ihren Bedarf mit dem Antrag an gemeinde@empfingen.de Bereits in der Notbetreuung angemeldete Kinder werden weiterhin betreut.

Bezüglich Kindergartengebühren: Die Gebühren für Januar 2021 wurden bereits eingezogen. Aktuell gehen wir davon aus, dass wir dann den Monat Februar 2021 nicht einziehen werden und die Gebühren für Mittagessen auch entsprechend verrechnen werden. Sobald es hier eine klare Rückmeldung des Landes Baden-Württemberg gibt, werden wir Sie informieren - bitte um Geduld, da hier die Landesverbände involviert sind und eine einheitliche Vorgehensweise abgestimmt werden sollte.

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Ferdinand Truffner (Bürgermeister)

09.01.2021 - Notverkündung der Corona-Verordnung

Ministerium für Soziales und Integration (SM): Dritte Änderungsverordnung der Landesregierung zur Coronaverordnung notverkündet

Die Corona-Verordnung vom 30. November 2020 wird heute (08.01.2020) zum dritten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen treten zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar befristet. Die Regelungen der §§ 1b bis 1h gehen den übrigen Regelungsinhalten der Corona Verordnung und zur Corona Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 05.01.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:

Weitere Einschränkung privater Zusammenkünfte (§ 9): Es ist künftig nur eine Zusammenkunft von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig. Hierbei werden Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre weiterhin nicht mitgezählt. Das Verwandtenprivileg wurde aufgehoben. Auch erlaubt ist unter diesen Maßgaben die Betreuung von Kindern im wechselseitigen, unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen Verhältnis, soweit dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften erfolgt und Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.

Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1f): Gemäß dem MPK-Beschluss sollen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bis Ende Januar verlängert werden (Schließung oder Aufhebung der Präsenzpflicht). In Baden-Württemberg soll daher ein abgestuftes Vorgehen erfolgen. Die Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz an Grundschulen sowie die Schließung von Kindertagesstätten (aktuell nur Notbetreuungsangebot) sollen gegebenenfalls bereits ab 18. Januar 2021 schrittweise gelockert werden, sofern die Infektionszahlen es zulassen. Eine Entscheidung dazu ist für Donnerstag, 14.01.2021 angekündigt.

In jedem Fall ist – vorbehaltlich der Ausnahmen in § 1f Abs. 2  –  bis zum Ablauf des 17. Januar 2021 folgendes untersagt:

  1. Der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft.
  2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege.
  3. Der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule.

An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (Abs. 3).

Weiterhin zu gewährleisten ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,  Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulkindergärten.

Zulässigkeit von Abholangeboten im Einzelhandel (click and collect; §1d Abs. 2): Die Regelung wird dahingehend angepasst, dass entgegen der seitherigen Regelung künftig auch die Abholung von bestellten Waren im Ladengeschäft ermöglicht wird. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.

Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 (§ 1b Abs. 2):  Die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen, sind zulässig.

Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, sind ebenfalls grundsätzlich zulässig (§ 1c Nr. 18).

Betriebskantinen (§ 1d Abs. 5): Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.

Hier finden Sie die konsolidierte CoronaVO (PDF-Datei) sowie die dazugehörige ÄnderungsVO (PDF-Datei)

Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.

01.11.2020 - Verordnung ab 02.11.2020

Hier gelangen finden Sie nun folgende Hinweise:

Ministerium für Soziales und Integration (SM): Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnun

Die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird heute (01.11.2020) zum sechsten Mal durch Notverkündung geändert. Anbei erhalten Sie sowohl die konsolidierte CoronaVO als auch die dazugehörige Verordnungsbegründung. Die neu verfügten Maßnahmen (§1a) treten zum 02. November in Kraft und sind bis Ende November befristet. Die Regelungen des § 1a gehen für die Dauer vom 2.bis zum 30. November 2020 den übrigen Regelungen der Corona Verordnungen und zur Corona-Verordnung speziellen und sie ergänzenden Verordnungen vor, soweit sie davon abweichende Regelungen enthalten. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 28.10.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:

  • § 1a Abs. 2 Kontaktbeschränkung: FürKontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige  Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) – vorbehaltlich der Ausnahmen („Verwandtschaft gerade Linie“ etc.) - vor. Es handelt sich um eine sich gegenseitig verstärkende Obergrenze (max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist damit ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.
  • § 1a Abs. 3 sonstige Veranstaltungen: Absatz 3 untersagt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
  • § 1a Abs. 4 Versammlungen und Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften: Absatz 4 dient der Klarstellung, dass die zeitlich begrenzten Akutmaßnahmen des § 1a keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden.
  • § 1a Abs. 5 Übernachtungsangebote: Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt; auch als Übernachtungsangebot anzusehen ist das Anbieten von Wohnmobilstellplätzen. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen - ein besonderer Härtefall liegt etwa bei Dauercampern bei ansonsten eintretender Obdachlosigkeit vor. Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.
  • § 1a Abs.  6 Schließung ausgewählter Einrichtung: Angesichts der akuten Gefährdungslage gilt eine zeitlich befristete Untersagung des Betriebs von Einrichtungen für den Publikumsverkehr. Das Betreten einer Einrichtung durch den Betreiber oder z.B. Handwerker bleibt demnach weiterhin gestattet.
    • Nr. 4 Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, für den Monat November geschlossen. Der Probebetrieb in Theatern,  Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur. Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt. 
    • Nr. 6 Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
    • Nr. 7 Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig. Dies dürfte u.a. für Reithallen o.ä. von einer gewissen Relevanz sein. Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.Die Nutzung von Anlagen für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung  ausgenommen.
    • Nr. 8 und 9 Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt.Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.

Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.  

06.01.2021 - Informationen zur Notbetreuung KITA

Folgende Information aus der KITA-Info-App der beiden Einrichtungen St. Georg und Kleine Strolche:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der gestrigen Beschlussfassung der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin möchte ich Sie über die Ausführungen des Ministerpräsidenten Kretschmann informieren: „Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen hat eine herausragende Bedeutung für die Bildung der Kinder und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Einschränkungen im Schulbetrieb bleiben nicht ohne Folge für die Bildung und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen bei der Abwägung die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich bis Ende Januar verlängert werden. Für Baden-Württemberg bedeutet das: Für alle Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gibt es bis Ende Januar keinen Präsenzunterricht. Für die Abschlussklassen sind Sonderregeln möglich. Auch in den Grundschulen findet zunächst kein Präsenzunterricht statt. Dort lernen die Kinder mit Materialien. Die Kitas bleiben zunächst geschlossen. Unser Ziel ist es allerdings, Kitas und Grundschulen ab dem 18. Januar wieder zu öffnen. Voraussetzung ist, dass wir kommende Woche Klarheit über die Infektionszahlen haben und es die Pandemieentwicklung zulässt.“

Dies bedeutet dass ab 11.01. weiterhin eine Notbetreuung eingerichtet ist – falls Sie hier Bedarf haben verwenden Sie bitte den bereits kommunizierten Antrag an gemeinde@empfignen.de.

Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 wird für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen aufgrund pandemiebedingter Schließung eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Wir bitten Sie deshalb dringend erst von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch zu machen – eine Notbetreuung bleibt auch weiterhin eine NOTbetreuung.

Gebühren-Erlass: Aktuell gehen wir davon aus, dass keine Gebühren erlassen werden können, da wir aktuell auch keinen Ausfall durch das Land ersetzt bekommen, zudem handelt es sich ja nicht um eine gesamte Schließung eines Monats, da ja auch Schließtage über die Feiertage/normale Ferien enthalten sind. Sobald es eine Entscheidung hierzu geben sollte, werden Sie natürlich umgehend informiert – ich bitte jedoch noch um etwas Geduld.

In der Hoffnung, dass wir ab 18.01. wieder unter Pandemiebedingungen die KITAs öffnen können verbleibe ich am heutigen Feiertag mit freundlichen Grüßen

Ihr Ferdinand Truffner (Bürgermeister)

05.01.2021 - Beschluss Ministerpräsidentenkonferenz

In der heutigen Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurden mit dem Ziel, die 7-Tages-Inzidenz auf unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken, folgende Maßnahmen beschlossen:

  1. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
  2. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  3. Betriebskantinen werden geschlossen, die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken bleibt zulässig.
  4. Dringende Bitte an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen.
  5. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Insziden von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen keinen triftiger Grund dar.
  6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Hierfür sollen Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in den Einrichtungen angeworben und geschult werden.
  7. Der Eintrag von neuen Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland soll stark eingedämmt werden. Dazu wird das Bundesministerium der Gesundheit eine Verordnung erlassen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in diesen Fällen verstärkt und mit besonderer Priorität wahrgenommen wird.
  8. Bis spätestens Mitte Februar wird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können.
  9. Die aktuellen Regelungen der Länder zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen werden bis Ende Januar 2021 verlängert.
  10. Das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 wird für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen aufgrund pandemiebedingter Schließung eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird.
  11. Im Rahmen der finanziellen Hilfsprogramme erfolgen Auszahlungen aus der Überbrückungshilfe III des Bundes durch die Länder.
  12. Für Einreisen aus Risikogebieten wird neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die frühestens nach fünf Tagen durch ein negatives Testergebnis vorzeitig beendet werden kann, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt (Zwei-Test-Strategie). Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen (CoronaVO Einreise-Quarantäne) umgesetzt.
  13. Am 25. Januar 2021 werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs über die Maßnahmen ab dem 1. Februar 2021 beschließen.

Den vollständige Beschluss finden Sie hier (PDF-Datei).

Über die Umsetzung des Beschlusses in Baden-Württemberg werden wir Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich unterrichten.

Corona-Pandemie im Jahr 2020

Die Entwicklung der Corona-Pandemie im Jahr 2020 können Sie in diesem Newsartikel nachlesen.