Neues aus dem Rathaus
Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Aktuell versendet die Gemeindeverwaltung Empfingen die nach neuem Grundsteuerrecht erlassenen aktuellen Grundsteuerbescheide.
Im Folgenden möchten wir wesentliche Fragen zu diesem Thema beantworten.
Weitere Infos finden Sie auch hier.
Mit Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Einheitswerte von 1964 als Basis für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig, denn die bisherige Bewertung behandle gleichartige Grundstücke unterschiedlich. Der Bundesgesetzgeber wurde verpflichtet, die Grundsteuer neu zu regeln. Dieser entschied sich dazu, eine Länderöffnungsklausel in das Grundsteuergesetz aufzunehmen („konkurrierende Gesetzgebung“).
Die Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg mit dem Landesgrundsteuergesetz ergriffen. Dieses ermittelt die Steuer auf Grundlage des sogenannten modifizierten Bodenwertmodells.
In der Übergangszeit bis zum 31.12.2024 durfte das bisherige Recht noch angewendet werden. Ab dem 01.01.2025 muss die Grundsteuer auf Grundlage neu ermittelter Werte erhoben werden.
Wie funktioniert das Steuerverfahren?
Zur Umsetzung des neuen Rechts waren alle Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Grundstücke über Elster an die Finanzämter zu melden. Nach Abschluss dieser Meldung startete das dreistufige Steuerverfahren.
1. Stufe: Bewertungsverfahren
Im Bewertungsverfahren wird vom Finanzamt der Grundsteuerwert festgestellt. Bei der Grundsteuer B wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. In der Regel werden für diese Berechnung die Werte aus der Steuererklärung verwendet. Das Bewertungsverfahren findet seinen Abschluss mit Erlass des Grundsteuerwertbescheides.
2. Stufe: Festsetzung des Steuermessbetrags
Um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Bei einer Wohnnutzung liegt die Steuermesszahl 30% unter dem der sonstigen Nutzungen. Es findet also eine Begünstigung der Wohnnutzung im Vergleich zu anderen Nutzungen statt. Der Grundsteuermessbetrag wird im Grundsteuermessbescheid festgesetzt.
3. Stufe: Festsetzung der Grundsteuer
Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Grundsteuermessbetrag mit. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird von der Gemeinde mit dem Grundsteuerbescheid festgesetzt.
Wer ist Ansprechpartner für Fragen rund um die Grundsteuer?
Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Zuständigkeiten bei der Erhebung der Grundsteuer. Die Finanzämter führen die Verfahrensstufen eins und zwei durch. Die Gemeinde rechnet anhand dieser Vorgaben die Grundsteuer aus (Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz) und setzt diese in einem Bescheid fest. Die Gemeindeverwaltung ist an die vom Finanzamt übermittelten Werte gebunden. Fragen können nur die jeweils zuständigen Stellen beantworten. Aufgrund des Steuergeheimnisses darf jede Behörde nur die Informationen verarbeiten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Diese sind:
Bei Fragen rund um den Bodenrichtwert:
Gemeinsame Gutachterausschuss Horb am Neckar
Telefonnummer: 07451 622-9405
Bei Fragen zum Bewertungsverfahren und der Festsetzung des Steuermessbetrages:
Finanzamt Freudenstadt
Telefonnummer: 07441562057
Kontaktformular im Internet: Kontakt - Finanzämter Baden-Württemberg
Bei Fragen zur Festsetzung der Grundsteuer und zum Grundsteuerbescheid:
Gemeindeverwaltung Empfingen
Telefonnummer: 07485 9988-26
Wir gehen aktuell von einer hohen Zahl von Rückfragen aus, so dass die telefonische Erreichbarkeit der genannten Stellen schwierig werden könnte. Auch dürfte die Bearbeitung von Mails länger dauern, als das üblich ist.
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer [A/ B] beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre aktuell 698.000 € (Grundsteuer A: 12.217 €; Grundsteuer B: 686.200 €). Der Hebesatz bei der Grundsteuer A beträgt hierbei 500 % und bei der Grundsteuer B 350 %.
Der Gemeinderat legte am 26.11.2024 den Hebesatz für das Jahr 2025 für die Grundsteuer A auf 500 %, wodurch das Grundsteueraufkommen 14.754,20 € beträgt, und für die Grundsteuer B auf 360 %, wodurch das Grundsteueraufkommen bei 752.098,82€ liegt, fest.
Für den einzelnen Steuerpflichtigen kann durch die Reform eine höhere oder eine niedrigere Steuerbelastung entstehen. Denn bei der bisherigen Grundsteuer würde auch ein Wert für das auf dem Grundstück errichtete Gebäude angesetzt. Das Gebäude ist nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz nicht mehr zu besteuern. Je nachdem, wie das Grundstück, für das Grundsteuer zu bezahlen ist, bebaut ist, kann es zu einer „Belastungsverschiebung“ kommen.
Wie kann ich mich gegen eine (subjektiv) falsche Grundsteuerfestsetzung wehren?
Grundsätzlich kann gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung eingelegt werden. Gegen die Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die Gemeindeverwaltung ist beim Erstellen des Grundsteuerbescheides an die Bescheide des Finanzamtes Freudenstadt gebunden. Das gilt insbesondere für den festgesetzten Grundsteuermessbetrag. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten, ist der Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid an das Finanzamt Freudenstadt zu richten.
Lediglich wenn die Bedenken in Bezug auf den Hebesatz oder die falsche Übernahme des Messbetrages aus dem Grundsteuermessbescheid bestehen wäre die Gemeinde Empfingen Adressat eines Widerspruches.
Wie muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Grundsätzlich ist die Grundsteuer an den vier Zahlungsterminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Es gibt auch die Möglichkeit – beispielsweise bei kleineren Beträgen – eine Jahreszahlung in einer Summe zum 01.07. zu beantragen. Wir haben die bisherigen Jahreszahler auch weiterhin so veranlagt. Wenn ein Wechsel in den Zahlungsterminen gewünscht wird, wäre dies formlos beim Steueramt der Gemeinde Empfingen zu beantragen. Die Änderungen werden dann ab dem 01.01.2026 umgesetzt!
Sollte aufgrund der steuerrechtlichen Änderungen bei einem Jahreszahler ein höherer Betrag entstehen, der nicht auf einmal gezahlt werden kann, empfiehlt das Steueramt die Termine am 15.02. und 15.05. für eine Abschlagszahlung in Höhe von je 25% zu nutzen. Zum 01.07. können dann die verbleibenden 50% bezahlt werden.
Auch wenn Widerspruch bei der Gemeinde oder dem Finanzamt eingelegt wurde ist die Grundsteuer zu bezahlen!
Sollte der Widerspruch gegen die Festsetzungen erfolgreich sein müssen die zu Grunde liegenden Bescheide geändert werden. Eine eventuell zu viel gezahlte Grundsteuer wird dann zurückerstattet.
Wie gehe ich bei einer Eigentumsänderung vor?
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. eines Jahres zu entrichten. Also auch wenn beispielsweise am 15.01. ein Grundstück verkauft wird trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer den Verkäufer des Grundstücks. Die Gemeinde darf den neuen Eigentümer erst dann zur Grundsteuer heranziehen, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahr. Der wirtschaftliche Übergang wird in den meisten Kaufverträgen vereinbart – in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festen Datum. Die im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümer.