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Neues aus dem Rathaus

Corona-Infos für die Gemeinde

Erstelldatum02.04.2022

12. CoronaVO – Neuerlass zum 3. April 2022

Antrag auf Absonderung - Bescheinigungen für Quarantäne

Antrag auf Absonderungsbestätigung  (PDF-Datei)

Hier finden Sie weitere Informationen:

Hier (PDF-Datei) finden Sie die aktuelle Verordnung Absonderung.

Neue Definition der „quarantänebefreiten Person“ (siehe Übersicht (PDF-Datei))

Weitere Informationen auch beim Landratsamt Freudenstadt.

Demnach beginnt die Absonderungszeit positiv getesteter Personen nach § 3 Absatz 1 CoronaVO Absonderung weiterhin ab Kenntnisnahme eines positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses.

Positive Nachtestungen bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis begründen keine neue Absonderungspflicht.

Zudem wurde in § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung die Absonderungszeit auf fünf Tage verkürzt, sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Besteht nach fünf Tagen noch keine Symptomfreiheit dauert die Quarantäne bis mind. 48 Stunden nach Symptomfreiheit längstens jedoch zehn Tage. Sie endet dann automatisch mit Ablauf des zehnten Tages.

Ein positives Schnelltestergebnis kann nach wie vor mit einem negativen PCR-Testergebnis widerlegt werden.

Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, die absonderungspflichtig sind, unterliegen im Anschlusseinem Tätigkeitsverbot.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der positive Schnelltest nach § 3 Absatz 2 mit einem negativen PCR-Test widerlegt wurde.

Dieses Tätigkeitsverbot endet frühestens ab dem sechsten Tag der Absonderung, mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses oder automatisch ab dem 15. Tag.

Der Schnelltest muss von der Einrichtung oder einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung (Apotheke, Teststelle, Arzt)

Kontaktpersonen und Haushaltsangehörigen wird empfohlen, für einen Zeitraum von zehn Tagen Kontakte zu reduzieren.

Somit entfällt die Regelung über die quarantänebefreiten Personen und damit die Beachtung des Impf-/ Genesenenstatus.

Eine Positivtestung muss von der testenden Stelle bescheinigt werden (Vorlage siehe Anhang). Eine Negativtestung kann auf Verlangen ebenfalls bescheinigt werden. Dies gilt für alle Testnachweise, die im Rahmen des § 22a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durchgeführt wurden:

§ 22a Abs. 3 IfSG:

(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.

Mit der Übergangsvorschrift in § 8 CoronaVO Absonderung gelten die Regelungen auch für vor dem 03. Mai 2022 positiv getesteten Personen. Für alle Personen, die sich bis heute als haushaltsangehörige Personen in Absonderung befanden, endet diese umgehend.

Die Absonderungsbescheinigungen der OPB müssen auf Verlangen nur noch für Absonderungszeiten vor dem 03.05.2022 ausgestellt werden.

02.04.2022 - 12. CoronaVO – Neuerlass zum 3. April 2022

Mit Beschluss vom 01.April 2022 hat die Landesregierung die 12. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (PDF-Datei) (Corona-Verordnung) notverkündet. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von den Voraussetzungen des § 28a Abs. 8 IfSG (sog. Hotspot-Regelung) nach dem aktuellen Stand derzeit kein Gebrauch gemacht werden soll.

In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen: 

  • Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
  • Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)
  • Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
    • Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
    • Testpflichten
      • in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
      • in Schulen und Kitas
      • in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
      • in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)
  • Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
  • Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
  • Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
  • Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
  • Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)

Aufhebung der CoronaVO Sport, CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und der CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit zum 3. April 2022

Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 der Corona-Verordnung hat das Kultusministerium verordnet

  • die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,
  • die Corona-Verordnung Sport und
  • die Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit

aufzuheben, da die Regelungen dieser Verordnungen nicht mehr von der Rechtsgrundlage des § 28a Absatz 7 IfSG umfasst sind.

19.03.2022 - Änderung der CoronaVO zum 19.03.2022

Corona Verordnung – wesentliche Änderung zum 19.03.22

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
    • unverändert 3G
      • bei öffentlichen Veranstaltungen,
      • beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen,
      • bei Messen und Ausstellungen,
      • bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung,
      • in der Gastronomie und Beherbergung sowie
      • bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Für Gremiensitzungen bestehen keine Beschränkungen mehr; das Tragen einer Maske ist nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.
  • Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
  • Die Verordnung tritt mit Ablauf des 02.04.2022 außer Kraft

Corona Verordnung Absonderung – Änderungen zum 19.03.22

  • Neue Definition der „quarantänebefreiten Person“ (siehe Übersicht (PDF-Datei))
  • Wegfall der 5-tägigen Testpflicht für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege bei Auftreten einer Infektion in der Klasse/Gruppe
  • Es wird in § 7 „Bescheinigung“ klargestellt, dass diese insbesondere zum Zweck der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG auszustellen ist und nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber dienen soll.
    • Für Entschädigungsverfahren ist im Übrigen die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterlassen – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!
    • Somit benötigen lediglich haushaltsangehörige Personen, die einen Anspruch auf Lohnersatzleistungen haben, also geimpft, aber keine quarantänebefreite Personen sind, eine Bescheinigung, da sie selbst über keinen positiven Testnachweis verfügen.

Corona Verordnung Sport – Änderungen zum 19.03.22

  • Für den Zutritt zu Sportstätten für die Ausübung von Sport und den Besuch von Sportveranstaltungen gilt weiterhin grundsätzlich 3G. Dies gilt auch für Beschäftigte, Ehrenamtliche und Funktionsträger, aber nur insoweit, als bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein direkter Kontakt mit den Sportausübenden nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
  • Abseits des Sportbetriebs gelten in geschlossenen Räumen und im Freien weiterhin die bestehenden Pflichten zum Tragen einer Maske. Keine Maskenpflicht besteht während der Sportausübung und der Nutzung von Duschräumen.
  • Die bisher geltenden Kapazitätsgrenzen zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
  • Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen

Corona Verordnung Schulen – Änderungen zum 19.03.22

  • Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen wird reduziert, es sind nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
  • Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.
  • Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
  • Außerschulische Veranstaltungen (Klassenfahrten im In- und Ausland etc.): sind wieder erlaubt.

Corona Verordnung KiTas – Änderungen zum 19.03.22

  • Die Zahl der erforderlichen Pflicht-Testungen für Kinder wird reduziert, es sind ab dem 19. März nur noch zwei Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests pro Woche vorgeschrieben.
  • Die fünfmalige Wiedereintrittstestung nach einer Corona-Infektion innerhalb der Gruppe entfällt.
  • Die Testpflicht für das in den Einrichtungen tätige Personal an jedem Präsenztag bleibt für Personen, die nicht unter die Definition „quarantänebefreite Person“ nach § 1 Nr. 11 Corona Verordnung Absonderung fallen, bestehen.

Corona Verordnung  Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zum 19.03.22

  • Für den Zutritt und die Teilnahme an den Aktivitäten und Angeboten sowie bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gilt weiterhin grundsätzlich 3G.
    • Dies gilt auch für Funktionspersonal, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, soweit bei Ausübung ihrer Tätigkeit ein dabei erfolgender direkter Kontakt mit den zu Unterrichtenden nicht ausgeschlossen werden kann.
    • Die Ausnahmen für unter 6-jährige Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sowie die „Schülerausweisregelung“ bleiben bestehen.
  • In geschlossenen Räumen und im Freien gelten weiterhin die bisherigen Pflichten zum Tragen einer Maske.
    • Keine Maskenpflicht besteht beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und beim Unterricht in Gesang, sofern der Mindestabstand von 2 Metern nicht unterschritten wird.
  • Die bisher geltenden Vorgaben zur maximal zulässigen Auslastung und Personenobergrenzen bei Veranstaltungen wird aufgehoben.
  • Hygienekonzepte sind dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt nur auf Verlangen vorzulegen

Hier (PDF-Datei) finden Sie alles auf einen Blick.

______________________________

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung (PDF-Datei)) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. 

Die wesentliche Punkte der neuen Verordnung für Sie im Überblick:

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
  • Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
  • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Änderung der CoronaVO Absonderung

Mit E-Mail vom18.3.2022 hat das Sozialministerium darüber informiert, dass die Änderung der CoronaVO Absonderung (PDF-Datei) am Wochenende in Kraft treten wird. Die Anpassungen, insbesondere bei den quarantänebefreiten Personen, wurden unter anderem aufgrund der Änderungen des IfSG und der SchAusnahmV des Bundes notwendig. Die Anpassungen der FAQs und die Begründung der Verordnung wird das Sozialministerium in der kommenden Woche veröffentlichen.

Wichtige Änderungen ergeben sich in den §§ 1, 5 und 7:

  • In § 1 Nr. 11 wird der Begriff der „quarantänebefreiten Person“ neu definiert. Zu begrüßen ist, dass nun per „Legaldefinition“ geklärt wird, welche Kombinationen aus geimpft, geboostert und genesen  für welchen konkreten Zeitraum quarantänebefreiende Wirkung entfalten. Ergänzend zum Verordnungstext hat das Land die Regelungen in eine tabellarische Übersicht gefasst; diese ist beigefügt.
  • In § 5 gibt es hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten im Falle eines „Primärfalles“ im Klassenverband bzw. der Hortgruppe eine Vereinfachung.
  • In § 7 Abs. 1 wird nun klar gestellt, dass die Bescheinigung „insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG“ dient – also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Hier verweisen wir auf die mit BM/OB-Info vom 17.3.22 erläuterte Verfahrensvereinfachung, wonach für Entschädigungsverfahren die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich ist; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterlassen – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!

22.02.2022 - Änderung der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg zum 23.02.22

Änderungen der Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg zum 23.02.2022 (PDF-Datei). Eine konsolidierte Fassung finden Sie hier (PDF-Datei).

Hier (PDF-Datei) finden Sie alles auf einen Blick.

In § 1 Abs. 3 Satz 4 Corona Verordnung wird folgendes geregelt: Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Für die Zählung der nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Tage werden die fünf vor dem 23. Februar 2022 liegenden Tage mitgezählt; in diesem Fall macht die zuständige Behörde am 22. Februar 2022 bekannt, dass die jeweiligen Rechtswirkungen der einschlägigen Stufe am 23. Februar 2022 eintreten. Aktuell beträgt die Hospitalisierungsinzidenz 7,7; die AIB liegt bei 288. Beide Werte unterschreiten die Alarmstufe und liegen im Rahmen der Warnstufe. Ab 23.02.22 gilt nach Bekanntmachung des Landesgesundheitsamtes die Warnstufe.

Die Regelungen des § 17 a „Zutritt zu kommunalen Verwaltungen“ wurden angepasst und gelten nur noch in der Alarmstufe.

Anpassung des Stufenverfahrens und Allgemeines

  • Die Alarmstufe II entfällt.
  • Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
    • Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
    • Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
    • Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
  • In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
  • Die Maskenpflicht bleibt bestehen.

Kontaktbeschränkungen

  • Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
      • Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
      • Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
  • Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Regelungen für Veranstaltungen, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

  • In der Gastronomie, Beherbergung und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
  • Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen (in der Gastronomie bleibt es bei 3G in der Basisstufe)
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
    • Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
    • Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
  • Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
  • Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
  • Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen. In der Warnstufe gilt 3G.

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.

08.02.2022 - Neue Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 09. Februar in Kraft. Es handelt sich im Wesentlichen um die kurzfristig angekündigten Lockerungen.

Die wichtigsten Änderungen:

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater- und Konzertaufführungen, Kino, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucher zugelassen.
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50% Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauer oder optional 2G+ bei max. 50% Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei max. 50% Auslastung, aber max. 5.000 Zuschauer oder optional 2G+ bei max. 50% Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauer.
    • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauer feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Max. 10% der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Die Kontaktdatendokumentation entfällt in folgenden Bereichen:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Kino, Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
    • Gastronomie
    • Beherbergungsbetriebe
    • Kultureinrichtungen
    • Bei religiösen Veranstaltungen
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
    • Messen und Ausstellungen
    • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
    • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
    • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
    • Bildungsangebote wie Ausbildung, Fahrschulen, Sprach- und Integrationskurse

Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.

Hier (PDF-Datei) alles auf einen Blick.

Hier (PDF-Datei) finden Sie die Verordnung.

27.01.2022 - Neue Corona-Verordnung

Die Corona Verordnung des Landes (PDF-Datei) wurde geändert. Die Änderungen treten am 28.01.2022 in Kraft. Hier die Übersicht auf einen Blick (PDF-Datei)

Stufenplan und Maskenpflicht

  • Der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan gilt wieder.
  • Die Alarmstufe II gilt, wenn der Schwellenwert der Auslastung der Intensivbetten (AIB) (450) und der Schwellenwert der Hospitalisierungsinzidenz (6,0) erreicht/überschritten wird. (§ 1 Nr. 2 Nr. 4 CoronaVO)
  • Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch in den Fahr- und Flugzeugen öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr. (§ 3 Abs. 1 CoronaVO)

Änderungen bei den Vorgaben zur Alarmstufe I

  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt. (§ 14 Abs. 1a Nr. 3 CoronaVO)
  • In der Alarmstufe I dürfen Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale nicht öffnen. Clubähnliche Veranstaltungen wie öffentliche Fastnachtspartys sind nicht erlaubt. (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO)
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse kann in der Alarmstufe I die Veranstaltung unter 2G Regelungen oder 2G+ Regelungen durchgeführt werden. Es gilt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO)
    • 2G:
      • Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauern in geschlossenen Räumen und 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
      • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
    • 2G+:
      • Maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer in geschlossenen Räumen und 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien.
      • Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden, davon dürfen maximal zehn Prozent Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste (§ 11 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO) gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
    • maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.

Allgemeine Änderungen

  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO)
  • In Bereichen, für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G. (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO)
  • Ab dem 14. Februar 2022 gilt bei Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften 3G. (§ 13 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO)
  • Bei Prüfungen in der beruflichen Bildung muss in der Warn- und den Alarmstufen eine medizinische Maske getragen werden. (§ 15 Abs. 2 Satz 5 CoronaVO)
  • In der Alarmstufe II sind berufliche Fort- und Weiterbildungen nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. (§ 15 Abs. 2 Satz 4 CoronaVO)
  • Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022). (§ 17 Abs. 1 CoronaVO)

24.01.2022 - Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte

Das Landratsamt Freudenstadt hat am Montag, 24. Januar die förmliche Feststellung getroffen, dass die 7-Tage-Inzidenz am Samstag, 22. Januar den zweiten Tag in Folge den Wert von 500 überschritten hat. Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen.

Damit gelten ab Dienstag, 25. Januar 2022 neben den Maßnahmen der Alarmstufe II folgende zusätzliche lokale Beschränkungen:

Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet.

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 4, 6 und 7 CoronaVO,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Abs. 1 und 2 CoronaVO,
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  10. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  11. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Wenn die Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 500 liegt, so treten die Maßnahmen am Tag nach der Bekanntmachung durch das Landratsamt wieder außer Kraft.

12.01.2022 - Änderung der Corona-Verordnung

Die geänderte Corona-Verordnung wurde gestern verkündet und tritt am 12. Januar 2022 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen der CoronaVO im Überblick:

  • Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.
  • Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
  • Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.

Hier (PDF-Datei) finden Sie alles auf einen Blick.

Corona-Verordnung konsolidiert (PDF-Datei)finden Sie hier.