Neues aus dem Rathaus
Corona-Infos für die Gemeinde im Jahr 2020
16.12.2020 - Zweite Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet
Die Landesregierung hat die zweite Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO (PDF-Datei) heute Nacht notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, 16. Dezember 2020, in Kraft. Neu gefasst wurden insbesondere die §§ 1 a bis h, welche bis einschließlich 10. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgehen, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:
- § 1b) Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen
- Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind abweichend von § 9 Abs. 1 ausschließlich im nicht-öffentlichen-Raum erlaubt. Sport und Bewegung im Freien, hierunter fällt auch Spazierengehen, ist mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
- Sonstige Veranstaltungen im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 sind untersagt, außer:
- notwendige Gremiensitzungen von u.a. juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Nominierungsveranstaltungen und für die Parlamentswahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen und Einzelpersonen sowie für Volksbegehren Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen,
- Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen,
- Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4,
- im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen in Schulen,
- Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
- bestimmte Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII,
- zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhalten des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.
- § 1c) Ausgangsbeschränkungen
- Tagsüber, also von 5 Uhr bis 20 Uhr, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen gestattet (abschließende Aufzählung):
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von nicht untersagten Veranstaltungen,
- Versammlungen im Sinne des § 11 (Versammlungen nach Art. 8 GG),
- Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Einrichtungen, deren Betrieb nicht untersagt ist,
- Besuch von erlaubten Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zur Notbetreuung,
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
- Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Abs. 4,
- Sport und Bewegung im Freien,
- Notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung angeschlossenen Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen und
- sonstiger vergleichbar gewichtigen Gründen.
- Nachts, also von 20 Uhr bis 5 Uhr, gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Außerhalb der Wohnung ist der Aufenthalt nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- 1– 5 siehe oben.
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- vgl. oben Ziff. 8-10
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltungen, soweit diese zulässig sind,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
- Tagsüber, also von 5 Uhr bis 20 Uhr, ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus folgenden triftigen Gründen gestattet (abschließende Aufzählung):
- § 1d) Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen
- Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt, hiervon ausgenommen sind:
- Beherbergungsbetriebe soweit für Übernachtungen aus geschäftlichen und dienstlichen Gründen oder in besonderen Härtefällen genutzt,
- Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften,
- Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs in Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien,
- Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit die Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- oder Profisport erfolgt und
- Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und medizinischer Fußpflege.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
- Der Betrieb von Sonnenstudios sowie Hundesalons, Hundefriseuren und ähnlichen Einrichtungen der Tierpflege wird untersagt.
- Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels (kein Abholdienst!), wird untersagt. Von der Untersagung ausgenommen sind:
- Der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
- Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO
- Ausgabestellen der Tafeln
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte
- Tankstellen,
- Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Tierbedarf- und Futtermittelmärkte,
- der Großhandel,
- der Verkauf von Weihnachtsbäumen und
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen.
- Falls Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
- Die Einrichtung eines Abholservice ist den genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig.
- Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die genannten Ausnahmen erlaubt.
- Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich
- Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels
- Verkauf von Weihnachtsbäumen in nichtgeschlossenen Räumen
- Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich.
- In einer Poststelle oder ein Paketdienst, die mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben wird, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die Umsätze aus der Poststelle oder dem Paketdienst keine untergeordnete Rolle spielen.
- Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet, Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen.
- Die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen ist den Einzelhandelsbetrieben und Märkten untersagt.
- Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 wird für den Publikumsverkehr untersagt, hiervon ausgenommen sind:
- § 1e) Alkohol- und Pyrotechnikverbot
Der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenständen ist im öffentlichen Raum verboten. - § 1f) Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
- Bis einschließlich 10.01.2021 sind
- Präsenzunterricht sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen
- der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
- der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt.
- Die Untersagung gilt nicht für Schulen an bestimmten Heimen.
- Für SchülerInnen der Abschlussklassen findet Fernunterricht statt.
- Für Kinder und SchülerInnen bis Klassenstufe 7 wird eine Notbetreuung eingerichtet. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder
- deren Teilnahme zur Gewährleistung des Kindeswohl erforderlich ist,
- deren Erziehungsberechtigte bei der beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind und dadurch an der Betreuung gehindert sind,
- deren Erziehungsberechtigte aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
- Die Notbetreuung findet grundsätzlich in der bisher besuchten Einrichtung im Rahmen der bisherigen Betreuungszeiten statt.
- Der gemeinsame Verzehr von Speisen im Rahmen der Notbetreuung ist in möglichst konstanten Gruppen und unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig.
- Bis einschließlich 10.01.2021 sind
- § 1g) Beschränkungen von Veranstaltungen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
- in geschlossenen Räumen ist der Gemeindegesang untersagt; es besteht eine Maskenpflicht für die Besucher.
- Die Teilnahme an Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern die erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten führen wird.
- § 1h) Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste
- Der Besuch in diesen Einrichtungen ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder einem Atemschutz (FFP2) zulässig.
- Das Personal von Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz (FFP2) zu tragen und werden zwei Mal die Woche mit einem Antigentest getestet.
- § 3 Abs. 1 Nr. 8 Mund-Nasen-Bedeckung: Ein nicht-medizinische Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auch an Einsatzorten getragen werden.
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 private Zusammenkünfte
- In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 sind alternativ auch private Zusammenkünfte mit vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zum eigenen Haushalt möglich.
- § 19 Ordnungswidrigkeiten: Im Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurden Verstöße gegen die neuen Maßnahmen ergänzt.
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung der CoronaVO (PDF-Datei). Die FAQ des Landes wurden auf die geänderte Verordnung angepasst und können auf der Website des Landes unter diesem Link abgerufen werden. Hier (PDF-Datei) finden Sie eine komprimierte Übersicht.
13.12.2020 - Informationen zur Notbetreuung ab 16.12.2020
Das Kultusministerium hat mit dieser Pressemitteilung (PDF-Datei) angekündigt den MPK-Beschluss entsprechend umzusetzen.
Schulen und Kitas werden geschlossen: Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Einrichtungen der Kindertagespflege werden ab Mittwoch, 16. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.
Schülerinnen und Schüler der Abschlussjahrgänge werden im verbleibenden Zeitraum bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien am 23. Dezember verpflichtend im Fernunterricht unterrichtet. Für die Schülerinnen und Schüler der übrigen Jahrgänge ist der Beschluss gleichzusetzen mit vorgezogenen Ferien.
Notbetreuung: Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind, wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen eine Notbetreuung eingerichtet (Antrag hierzu s.u.). In den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) wird im Zeitraum 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen die Notbetreuung für alle Jahrgangsstufen eingerichtet. Für Kita-Kinder sowie Kinder, die in der Kindertagespflege betreut werden, wird an den regulären Öffnungstagen ebenfalls eine Notbetreuung eingerichtet. Die Notbetreuung erfolgt durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte. Bei den Kitas und in der Kindertagespflege erfolgt die Organisation durch den Träger (Infos hierzu s.u.).
Für die KITAs in der Gemeinde Empfingen gilt Folgendes:
- Katholischer Kindergarten St. Georg: Notbetreuung vom 16.12. bis 22.12.2020 sowie ab 07.01.2021
- KITA Die Kleinen Strolche: Notbetreuung vom 16.12. bis 23.12.2020 sowie ab 07.01.2021
Der Antrag auf Notbetreuung (PDF-Datei) ist bei der Gemeinde einzureichen - auch wiederholt bei bereits erfolgter Genehmigung im 1. Lockdown, da sich das private und berufliches Umfeld geändert haben könnte.
Anspruch auf Notbetreuung haben Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.
Den Antrag können Sie auch digital per Mail an gemeinde(@)empfingen.de senden - auch Ihre dazugehörigen Fragen.
13.12.2020 - Lockdown ab 16.12.2020 angekündigt
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Beschlüsse aus Berlin.
Weitere Infos des Landes Baden-Württemberg folgen zeitnah und können stets unter diesem Link abgerufen werden.
12.12.2020 - Erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet
Landesregierung: Erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO notverkündet
Wie angekündigt hat die Landesregierung die erste Änderungsverordnung der Landesregierung zur Änderung der 5. CoronaVO (PDF-Datei) notverkündet. Die Änderungen treten bereits heute, am 12.12.2020 in Kraft. Neu gefasst wurde u. a. der § 1 a, welcher bis einschließlich dem 9. Januar 2021 den übrigen Regelungen der CoronaVO und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vorgeht, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. Hier finden Sie die konsolidierte Fassung (PDF-Datei).
Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden normiert:
§ 1a Abs. 2: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- der Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 (hierzu zählen auch kommunale Gremien) und des § 12 Absätze 1 und 2 (Nr. 1),
- die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst (Nr. 2),
- mit abgedeckt sind auch die An- und Rückfahrt von Beschäftigungsort.
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen (Nr. 3),
- die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich (Nr. 4),
- die Begleitung und Betreuung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen (Nr. 5),
- Handlungen zur Versorgung von Tieren (Nr. 6),
- Hierzu zählt auch bspw. das normale Ausführen eines Hundes.
- der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten (Nr. 7),
- der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 4 (Nr. 8),
- in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen, soweit solche nach § 9 Absatz 1 zulässig sind und (Nr. 9),
- sonstige vergleichbar gewichtige und unabweisbare Gründe (Nr. 10).
Gemeinderatssitzungen sind mit dem Verweis auf § 10 Abs. 4 (Nr. 1) somit weiterhin zu jeder Uhrzeit möglich.
§ 1 a Abs. 3: Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- den dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
- der Besuch von nicht nach § 13 für den Publikumsverkehr geschlossenen Einrichtungen (Nr. 1),
- der Besuch von im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen (Nr. 2),
- der Besuch von Ansammlungen und privaten Veranstaltungen im privaten Raum, soweit solche nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 zulässig sind (Nr. 3),
- der Besuch von sonstigen Veranstaltungen, soweit diese nach § 10 Absatz 3 zulässig sind (Nr. 4),
- der Besuch von Versammlungen im Sinne des § 11 (Nr. 5),
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts (Nr. 6).
Sowohl zur Ausgangsbeschränkung zur Tages- als auch zur Nachtzeit weisen wir daraufhin, dass nicht auf die eigene Wohnung abgestellt wird, sondern nur „der Wohnung“. Damit ist gewährleistet, dass auch private Zusammenkünfte (bspw. vom nicht im selben Haushalt wohnendem Lebenspartner) über Nacht stattfinden können.
§ 2 Abs. 4: Ausschank- und Konsumverbot: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Siehe hierzu auch unsere BM-Info vom 10.12.2020; die Regelungsabsicht des SM wird hiermit, wie angekündigt, in der CoronaVO umgesetzt.
Weitere Informationen sowie FAQ’s zur neuen CoronaVO finden Sie hier.
Darüber hinaus ist mit weiteren Änderungen im Nachgang zur geplanten Ministerpräsidentenkonferenz am Sonntag, den 13. Dezember 2020, zu rechnen. Der Herr Ministerpräsident hat für Sonntag 17 Uhr eine Pressestatement angekündigt. Wir werden Sie hierzu in gewohnter Weise schnellstmöglich informieren.
11.12.2020 - Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung angekündigt
Landesregierung: Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung angekündigt
Bezugnehmend auf die heutige Kabinettssitzung sowie die aktuelle Landespressekonferenz gehen wir davon aus, dass es – aufgrund der weiterhin steigenden Infektionszahlen – noch heute (Freitag, 11.12.2020) zu einer Änderung der CoronaVO mit einer Gültigkeit ab morgen, 12.12.2020, kommen wird. Den bisherigen Äußerungen entnehmen wir insbesondere folgendes:
- Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit - der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- Besuch von privaten Veranstaltungen in der Zeit vom 23. – 27.12.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
- Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Landesweite Ausgangsbeschränkungen zur Tageszeit - der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 05:00 bis 20:00 Uhr nur aus folgenden triftigen Gründen erlaubt:
- den unter Ziff. 1 dargestellten triftigen Gründen zur Nachtzeit.
- Besuch von Einzelhandelsbetrieben .
- Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Besuch von Versammlungen nach Art. 8 GG.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts .
- Ausschank- und Konsumverbot: Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Siehe hierzu auch unsere BM-Info vom 10.12.2020; das Schreiben des SM wird hier wie angekündigt verschriftlicht.
Die Maßnahmen werden für die Dauer von vier Wochen gelten. Darüber hinaus ist mit weiteren Änderungen im Nachgang zur geplanten Ministerpräsidentenkonferenz am Sonntag, den 13. Dezember 2020, zu rechnen. Baden-Württemberg hat angekündigt, zumindest folgende weitere Maßnahmen zu reglementieren:
- Schließung von Friseurbetrieben, Barbershops und Sonnenstudios.
- Schließung von Sportanlagen.
- Untersagung besonderer Verkaufsaktionen und von Märkten, die nicht der Deckung des Lebensbedarfs dienen.
- Besuch von Kliniken und Pflegeeinrichtungen nur mit FFP2-Maske oder nach vorherigem negativen Antigentest.
Regelungen zum Betrieb der Schulen werden noch ausgearbeitet. Wir werden Sie, sobald uns die ersten Änderungen im konsolidierten Verordnungswortlaut vorliegen, schnellstmöglich – auch über das Wochenende – in gewohnter Weise informieren.
30.11.2020 - Verordnung ab 01.12.2020
Hier finden Sie gültige Verordnung ab 01.12.2020 (PDF-Datei) sowie die Begründungen (PDF-Datei) dazu.
Ministerium für Soziales und Integration (SM) I: Neufassung der Corona Hauptverordnung
Die Landesregierung hat heute (30.11.2020) die Neufassung der CoronaVO notverkündet, welche am 01.12.2020 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft. Die CoronaVO ist – sowie alle Unterverordnungen – aufgrund eines Landtagsbeschlusses zunächst bis zum 27. Dezember befristet; eine Verlängerung scheint derzeit allerdings nicht ausgeschlossen. Die § 13 Absätze 2 bis 4 treten bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft.
Insgesamt wurden die bisherigen verschärfenden Regelungen des § 1a CoronaVO weitestgehend in die jetzt neu gefasste CoronaVO überführt und teilweise ausgeweitet. Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 25.11.2020 (als Anlage nochmals beigefügt) – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
- Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1): Weitere Ausweitung der Maskenpflicht, u. a. gilt die Maskenpflicht verpflichtend vor Ladengeschäften sowie auf den diesen räumlich zugeordneten Parkflächen (Nr. 4). Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die zuständige Behörde kann zudem auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz ebenfalls eine Maskenpflicht verfügen. Für Schulen gilt eine Maskenpflicht an allen weiterführenden Schulen auch im Unterricht.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 9): Nach Abs. 1 Nr. 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen – im Rahmen der zulässigen 5 Personen – jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen. Während der Weihnachtsfeiertage – in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 – sind Ansammlungen und private Veranstaltungen nur gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Darüber hinaus ist es in dieser Zeit ebenfalls gestattet entsprechende Übernachtungen zu Familienbesuchen in Beherbergungsbetrieben (Hotels etc.) wahrzunehmen – siehe hierzu auch beigefügte Begründung.
- Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen (§13): Die ursprünglichen Betriebseinschränkungen des § 1a Abs. 6 CoronaVO („November-Lockdown“) wurden weitestgehend in § 13 überführt:
- Absatz 1:
- Nr. 2 Kunst- und Kultureinrichtungen: Neben Theatern, Opern, Konzerthäusern und Kinos werden auch Museen und alle anderen Einrichtungen, in denen entgeltlich oder unentgeltlich Kunst- und Kulturangebote dargeboten werden, von der Untersagung umfasst. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen wird aufrechterhalten, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. Nicht gestattet ist dagegen der Probenbetrieb durch Amateurgruppen und Hobbyvereine als Veranstaltungen der Breitenkultur.
- Ausgenommen vom diesem Verbot sind Bibliotheken, Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen. Diese sind als Teil des für die Zukunft der Gesellschaft besonders bedeutsamen Bereichs „Schule und Bildung“ nicht von den vorübergehenden Maßnahmen erfasst. Musikschule in diesem Sinne ist auch der Musikverein, während er Musikunterricht anbietet und wenn die gleichen Standards eingehalten werden, die auch für Musikschulen gelten. Chorproben sind definitiv untersagt.
- Nr. 5 Freizeiteinrichtungen: Auch das Angebot von Freizeitparks sowie zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen besonderen Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierparks, touristische Ausflugsschiffe, mobile Eisbahnen, Kletterparks, Hochseilgärten, Indoor-Spielplätze oder Trampolinhallen) ist untersagt.
- Nr. 6 Sportanlagen und Sportstätten: Die Ausübung sportlicher Aktivitäten, an denen zeitgleich mehr als zwei Personen beteiligt sind, die nicht zu einem Haushalt gehören, ist in allen hierfür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen – unabhängig ob öffentlich oder privat – untersagt. Diese personenbezogene Einschränkung gilt für die gesamte Sportanlage, das heißt bei Tennishallen mit mehreren Tennisplätzen, dass auch hier maximal zwei Personen spielen dürfen, die nicht einem Haushalt angehören. Im Umkehrschluss ist die Benutzung von Sportanlagen für gleichzeitig bis zu zwei individualsportlich aktiven Personen zulässig.
- Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten, wie z.B. Golfplätze oder Reitplätze, auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne dieser Nummer genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen. Die Nutzung von Anlagen für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
- Nr. 8 und 9 Bäder und Saunen: der Betrieb von Bädern, Badeseen und Saunen ist untersagt. Die Nutzung von Anlagen (abgesehen der Saunen) ist für den Reha-Sport, Schul-, Spitzen- und Profisport ist von der Untersagung ausgenommen.
- Absatz 2 „Einzelhandelsbetriebe und Märkte“: Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen nach den Nr. 1 – 3 zu beschränken. Zu beachten ist, dass im Lebensmitteleinzelhandel die Messgröße 10 m² pro Kunde unabhängig von der Gesamtfläche des Handelsgeschäfts fortgelten wird. Wie bereits aufgeführt tritt der § 13 Abs. 2 bis 4 bereits mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 außer Kraft. Auch hier kommt es im Vorfeld zu einer Neubewertung; eine Verlängerung wird abhängig von der Infektionslage sein und ist zumindest derzeit nicht unwahrscheinlich.
- Weitergehende Maßnahmen, insb. „Hotspotstrategie“ (§ 20): In Absatz 1 wird auch weiterhin klargestellt, dass das Recht der nach dem Infektionsschutzrecht zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von dieser Verordnung und von subdelegierten Verordnungen unberührt bleibt. In Absatz 3 werden die Möglichkeiten einer sogenannten „Hotspotstrategie“ aufgezeigt. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Hierfür wird das Sozialministerium ermächtigt, die zuständigen örtlichen Behörden mittels Erlass zur Umsetzung der Hotspotstrategie anzuweisen. Der Erlass soll zeitnah veröffentlicht werden und beinhaltet konkrete Umsetzungsmaßnahmen zum Eindämmen der Pandemie in den entsprechenden „Hotspots“.
Hier (PDF-Datei) finden Sie noch eine Übersicht der aktuellen Verordnung.
25.11.2020 - Beschluss der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin
In der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz wurden folgende Beschlüsse (PDF-Datei) gefasst:
- Die für November beschlossenen Maßnahmen werden bundesweit bis zum 20.12.2020 verlängert.
- Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet.
- Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
- In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche aufhalten, in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
- Eine Abweichung von den Maßnahmen ist bei einer 7-Tages-Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz möglich.
- Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden.
- Ab 01.12.2020 sollen zudem folgende weitere Maßnahmen eingeführt werden:
- Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch max. 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahren sind hiervon ausgenommen.
- Jeder Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zur tragen. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
- Die Weihnachtstage werden gesondert betrachtet.
- Die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen können für den Zeitraum vom 23.12.2020 bis längstens 01.01.2021 bei Treffen im engsten Familien- und Freundeskreis bis max. 10 Personen erweitert werden.
- Weihnachtsferien werden bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogen.
- Es wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen werden.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet.
- In Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt auf dem Schulgelände aller Schulen überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird / im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und den Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden.
- Bei einem Infektionsgeschehen > 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung ab der Jahrgangsstufe 8 schulspezifisch umgesetzt werden.
- Die Verkehrsministerkonferenz wird sich mit der Entzerrung des Schülerverkehrs befassen.
- Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden und eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich zum Tragen kommen.
- Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt.
- Für Wirtschaftsbereiche, die erhebliche Einschränkungen hinnehmen werden müssen, wird der Bund die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern.
- Der Bund wir für vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, durch Pflegedienste Betreute, Senioren- und Behinderteneinrichtungen im Dezember gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen. Für einrichtungsbezogene Testkonzepte sind ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigen 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen.
- Anpassung der Teststrategie durch Einsatz von Schnelltests.
- Die Länder schaffen Impfzentren und -strukturen.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bis mindestens 2021 bei max. 40% stabilisiert.
- Krankenhäuser sollen wirtschaftlich abgesichert werden.
- Das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne wird ab 01.12.2020 einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festgelegt.
- Die Corona-Warn-App wird weiterentwickelt um die Nachvollziehbarkeit und den Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern.
- Der Bahnverkehr hat ein zuverlässiges Angebot für Reisende anzubieten.
Hier noch eine kleine Übersicht (PDF-Datei) der Beschlüsse.
03.11.2020 - Selbsteinschätzung Corona-Infektion
Hier finden Sie eine Handreichung des Enzkreis/Rhein-Neckar-Kreis (PDF-Datei) zur Selbsteinschätzung einer Corona-Infektion.
WICHTIG: Kontakt zum Gesundheitsamt Freudenstadt unter Telefonnummer: 07441 920 4101
Weitere Informationen finden Sie auch beim Landratsamt Freudenstadt.
28.10.2020 - Beschlüsse aus Berlin
Hier (PDF-Datei) finden Sie die heutigen Beschlüsse der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020.
Sofern Verordnungen des Landes Baden-Württemberg verfasst werden, werden wir diese an dieser Stelle natürlich veröffentlichen.
24.10.2020 - Allgemeinverfügung des Landkreises Freudenstadt zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus
Am Donnerstag wurde im Landkreis Freudenstadt zum ersten Mal der Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen überschritten. Dieser Wert lag am Donnerstag bei 60,9 und am Freitag bei 61,7.
Daher hat Landrat Dr. Klaus Michael Rückert entsprechend der Coronastrategie der Landesregierung und aufgrund von Erlassen des Sozialministeriums Baden-Württemberg die Situation mit seinen Fachleuten im Landratsamt intensiv erörtert und abgewogen und am Samstag eine Allgemeinverfügung erlassen und bekanntgemacht, die Folgendes regelt:
Ab Sonntag, 25.10.2020 ist für alle Gaststätten im Landkreis Freudenstadt eine Sperrstunde ab 23 Uhr festgesetzt; Alkohol darf ebenso ab 23 Uhr nicht mehr verkauft werden.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung (PDF-Datei) gelten zunächst für zwei Wochen.
Landrat Dr. Klaus Michael Rückert bittet die Bevölkerung um Verständnis für diese Regelungen und appelliert an die Bevölkerung, alle aufgrund von Corona erlassenen Vorschriften strikt einzuhalten. Diese seien gemeinsam mit den Abstands- und Hygieneregelungen die einzige Chance, die Pandemie einzudämmen und weitere Einschränkungen zu vermeiden.
23.10.2020 - Änderung CoronaVO Sport / Änderung CoronaVO Musik
Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündet
Das Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium am 22.10.2020 die Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen:
- Trainingsbetrieb (§ 3 Abs. 1): Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 CoronaVO Sport zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Der Verweis auf den § 9 CoronaVO (von 20 Personen auf 10 Personen) wurde somit entfernt; der Regelungsinhalt ist somit identisch mit der Regelungslage, die bis zum letzten Wochenende galt. Wie auch seither gilt die genannte Personenzahl dann nicht, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 näher beschriebenen Ausnahmen greifen. In der Praxis machen diese oftmals einen Trainings- und Übungsbetrieb mit höheren Teilnehmerzahlen möglich.
- Sportunterricht (§ 5): Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule.
Die konsolidierte Fassung finden Sie hier (PDF-Datei).
Änderungsverordnung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet
Das Kultusministerium hat am 22.10.2020 die Änderungsverordnung zur CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen:
- Gruppengröße (§ 2 Abs. 2 ): Für die Durchführung von Unterricht gelten die Maßgaben der Absätze 3 und 4; die Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt.
Die konsolidierte Fassung finden Sie hier (PDF-Datei).
18.10.2020 - Aktuelle Corona-Verordnung ab 19.10.2020
Landesregierung: Änderung der Corona Hauptverordnung notverkündet.
Das Landeregierung hat heute die Änderung der Corona Hauptverordnung notverkündet:
- Maskenpflicht: Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerzonen sowie in für Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen öffentlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12). Ausnahmen hiervon u.a. bei sportlicher Betätigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) sowie bei in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4; Einrichtungen der Rechtspflege etc. (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
- Private Veranstaltungen: Begrenzung auf 10 Personen oder Angehörige von zwei Haushalten sowie die bereits bekannten Ausnahmen in Nr. 1 („gerade Linie“) u. Nr. 2 (Geschwister etc.) (§ 10 Abs. 3).
- Ansammlungen: Beschränkung von Ansammlungen auf 10 Personen vorbehaltlich der in Abs. 2 genannten Ausnahmen (§ 9 Abs. 1 u. 2).
- Veranstaltungen: Begrenzung auf 100 Teilnehmer ( § 10 Abs. 2) – Abweichungen hiervon nach § 20 Abs. 2 möglich.
Hier finden Sie die konsolidierte Fassung (PDF-Datei) und die ÄnderungsVO (PDF-Datei) – wir haben Ihnen alle Änderungen markiert, drüber hinaus finden Sie die Verordnung unter diesem Link.
Das Ministerium für Soziales und Integration erarbeitet derzeit an einem Orientierungsrahmen als Hilfestellung, bei welchen Veranstaltungen eine Ausnahme der 100-Personen-Regel denkbar wäre. Das Ministerium wurde zudem auf mögliche Inkonsistenzen zwischen Erlass und CoronaVO im Hinblick auf die zulässige Zahl bei Ansammlungen bzw. privaten Veranstaltungen hingewiesen. Hier könnte sich insbesondere bei den Tatbeständen, die eine Überschreitung der Zahl 10 ermöglichen, eine gewisse Unklarheit entstehen. Das Ministerium hat hierzu ein erläuterndes Schreiben in Aussicht gestellt. Zusätzlich ist vorgesehen, noch heute eine ausdrückliche Abweichungsmöglichkeit für Kultureinrichtungen durch eine Änderung der CoronaVO Studienbetrieb und Kunst zu schaffen.
17.10.2020 - Ausrufen der Pandemiestufe 3 für 19.10.2020 beschlossen
Landesregierung: Änderung der Corona Hauptverordnung für 18.10.2020 und Ausrufen der Pandemiestufe 3 für Montag den 19.10.2020 vorgesehen.
Das Landeskabinett hat heute die Ausrufung der dritten Pandemiestufe am 19. Oktober 2020 beschlossen. Um die aktuelle Entwicklung zu bremsen, werden weitere landesweite Maßnahmen ergriffen. Neben der Aufrechterhaltung der Hotspot-Strategie gemäß MPK Beschluss vom 14. Oktober 2020, sollen verschiedene landesweite Maßnahmen in der Corona-HauptVO verankert werden. Diese soll im Laufe des morgigen Tages notverkündet werden; sie würde damit am 19.10. in Kraft treten.
Unserer Kenntnis nach handelt es sich im Wesentlichen um die folgenden Regelungsinhalte:
- Maskenpflicht: Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Fußgängerzonen (sportliche Betätigung ausgenommen), sowie in für Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen öffentlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12).
- Private Veranstaltungen: Begrenzung auf 10 Personen oder Angehörige von zwei Haushalten (§ 10 Abs. 3).
- Ansammlungen: Beschränkung von Ansammlungen auf 10 Personen (§ 9 Abs. 1)
- Veranstaltungen: Begrenzung auf 100 Teilnehmer (§ 10 Abs. 2).
Sobald uns die konsolidierte Fassung der Corona HauptVO und damit der tatsächliche Wortlaut vorliegt, werden wir Ihnen diese umgehend zukommen lassen und Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich informieren.
Weitere Infos finden Sie auch hier.
17.10.2020 - Erlass zur Umsetzung MPK-Beschluss / Ausrufung Pandemiestufe 3
Erlass zur Umsetzung MPK-Beschluss vom 14.10.2020 – Auswirkungen auf die Ortspolizeibehörden mit landkreisweiter 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50/100.000 Einwohner
Hier (PDF-Datei) erhalten Sie den vollständigen soeben veröffentlichten Erlass zur Umsetzung des Beschlusses der MPK m. d. B. um Beachtung.
Folgendes ist weiter zu beachten und im Handlungsleitfaden (PDF-Datei) dokumentiert:
- (private) Feierlichkeiten: Die Höchstzahl darf überschritten werden, sofern Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen – diese Ausnahme gilt für beide Inzidenzstufen (Nr. 2 und 4 des MPK-Beschluss).
- Maskenpflicht: Diese soll auf diejenige Bereiche im öffentlichen Raum angewendet werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Dabei sind auch erforderliche Ausnahmen vorzusehen.
- Nr. 2 – ab einer Inzidenz von 35/100.000:
- (private) Feierlichkeiten: Teilnehmerbeschränkung auf 25 Personen im öffentlichen und 15 Personen im privaten Raum (Nr. 2a).
- Maskenpflicht: Ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum (Nr. 2b).
- Sperrstunde: Einschränkende Sperrstunde und weitergehende Kontrollen, dies ist allerdings optional – bitte anhand der örtlichen Gegebenheiten bewerten (Nr. 2c).
- Veranstaltungen: Teilnehmerbeschränkungen veranlassen - Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes (Nr. 2d).
- Nr. 4. – spätestens ab einer Inzidenz von 50/100.000, je nach lokaler Lage ebenfalls schon zwischen 35-50/100.000:
- (private) Feierlichkeiten: Teilnehmerbeschränkung auf 10 Personen im öffentlichen und 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum (Nr. 4e)
- Maskenpflicht: Weitere Ausweitung der Maskenpflicht (Nr.4a)
- Kontaktbeschränkung: Einführung von Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum auf maximal zehn Personen (Nr. 4c).
- Sperrstunde: verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol (Nr. 4 d).
- Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt NICHT über die CoronaVO des Landes, sondern über regionale bzw. örtliche Verfügungen der zuständigen Behörden.
- Grundsätzlich sind die Ortspolizeibehörden gem. § 1 Abs. 6 IfSGZustV für die Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständig.
- Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, wie derzeit die Corona-Pandemie, und dem Überschreiten des Schwellenwertes von 50 neu Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb der vorangegangenen sieben Tagen innerhalb eines Landkreises ist nach § 1 Abs. 6a) IfSGZustV das Gesundheitsamt für Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständig.
- Die getroffenen Beschlüsse zur Hotspot-Strategie des Bundes und der Länder sehen bereits Maßnahmen ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner vor. Dies bedeutet, dass für deren Erlass die Ortspolizeibehörden zuständig sind.
- Die o.g. Maßnahmen sollen per Allgemeinverfügung in der jeweiligen Stadt und Gemeinde erlassen werden (soweit die kreisweit die 7-Tages-Inzidenz von 50/100.000 Einwohner nicht überschritten wurde).
Sozialministerium: Ausrufung der Pandemiestufe 3 durch die Landesregierung ab 19.10.2020
Aus dem Sozialministerium haben wir die Information erhalten, dass (spätestens) am Montag, 19.10.2020, die Pandemiestufe 3 durch die Landesregierung ausgerufen wird. Hierzu wird am Wochenende auch eine Sondersitzung des Kabinetts stattfinden. Nach Aussage des Sozialministeriums sind die in der Corona-Matrix-Lebensbereiche nicht zwingend mit Beginn und Ende der jeweiligen Stufe verknüpft. Die Ministerien leiten jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen ein. Wir erwarten – Stand jetzt – damit keine Änderung der CoronaVO des Landes am Wochenende.
16.10.2020 - Presseinformation des Landratsamtes Freudenstadt
Aktuelle Entwicklung der Infektionszahlen im Landkreis Freudenstadt
Am gestrigen Donnerstag erreichte der Landkreis Freudenstadt bei der internen Berechnung der auf seiner Homepage veröffentlichten 7-Tages-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner) den Wert von 30,51. Aufgrund dessen beobachten Landrat Dr. Rückert und sein Team die aktuelle Situation besonders aufmerksam.
Im Moment erhalten wir in kurzen Abständen Vorschriften und Empfehlungen von Seiten des Landes. Bei unveränderter Entwicklung ist zu befürchten, dass der Wert von 35 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohner bei uns kommende Woche überschritten werden wird. Zur Klarstellung möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass es hierbei stets auf den offiziellen Wert des Landesgesundheitsamts ankommt, der Stand Donnerstag, 15. Oktober, 16 Uhr, bei 27,9 lag.
In diesem Falle werden wir, wie im Stufenkonzept des Landes dargestellt, in der jeweiligen Zuständigkeit sowohl als Landkreis als auch gemeinsam mit den Kommunen, kurzfristig entsprechende Entscheidungen treffen und die Öffentlichkeit selbstverständlich stets informiert halten.
Landrat Dr. Rückert bittet die Bevölkerung jedoch auch heute schon eindringlich darum, die aktuell geltenden Vorschriften sowie die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten.
15.10.2020 - Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz
Ministerpräsidentenkonferenz (MPK)
Folgende Beschlüsse wurden u. a. auf der MPK vereinbart:
- Ab einer Inzidenz von 35 soll eine Teilnehmerbegrenzung bei 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum gelten (weitergehende örtliche bzw. regionale Maßnahmen (z.B. Allgemeinverfügungen etc.) sind möglich).
- Bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche eine ergänzende Maskenpflicht im öffentlichen Raum dort eingeführt werden, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen.
- Empfehlung ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche eine Sperrstunde in der Gastronomie sowie zusätzliche Auflagen und Kontrollen einzuführen.
- Ab 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche soll die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen weiter begrenzt werden. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes.
- Sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage steigt. Die lokalen Maßnahmen müssen zielgerichtet und überregional vergleichbar sein. Dazu gehören insbesondere:
- a. Erweiterungen der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,
- b. Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf 100 Personen, Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;
- c. Einführung von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen und
- d. die verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol, sowie
- e. weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum sowie auf 10 Teilnehmer aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum.
- Es wird empfohlen, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Ordnungsämter zu entlasten (Ziffer 7), damit zur Einhaltung der Corona-VO eine hohe Kontrolldichte gewährleistet werden kann. Ebenfalls sollen die Ordnungsbehörden bei der Überwachung der Quarantäneanordnungen unterstützen. Der Bund wird mit der Bundespolizei die Ordnungsämter auf Bitten der Länder unterstützen.
- Das Beherbergungsverbot wurde „vertagt“ – wir gehen dennoch von einer zeitnahen Überarbeitung der VO in Baden-Württemberg aus.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.
Die einzelnen Punkte sind nun von der Landesregierung konkret im Rahmen der CoronaVO und/oder des Konzeptes zur Umsetzung Regionaler Beschränkungen umzusetzen oder, insbesondere bei Maßnahmen die bereits bei einem Wert von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb 7 Tagen, den zuständigen Ortspolizeibehörden zur Umsetzung zu empfehlen. Wir bitten Sie daher, die konkrete Umsetzung in Baden-Württemberg abzuwarten. Sobald es zu einzelnen Verschriftlichungen der o. g. Regelungen in Baden-Württemberg kommt, werden Sie in gewohnter Weise schnellstmöglich von uns unterrichtet.
13.10.2020 - Änderungen der Corona-Verordnung
Aktuelle Änderungen der CoronaVO zum 11.10.2020 und 12.10.2020
Die allgemeine Corona-Verordnung wurde an die aktuelle Lage angepasst.
Durch die Änderung zum 11.10.2020, welche bereits vergangenen Dienstag vom Kabinett beschlossen wurde, können Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten, Veranstaltungen oder anderen Dienstleistungen machen, mit einem Bußgeld belegt werden. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und vollständig anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.
Durch die Änderung zum 12.10.2020 wurde das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten aufgehoben und Infektionsschutzvorgaben eingefügt.
Die Änderungsverordnungen sowie die Corona-Verordnung in der ab 12.10.2020 gültigen Fassung können Sie hier (PDF-Datei) abrufen.
Erlass zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten vom 07.10.2020
Der „Erlass zur Begrenzung der Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage“ führte zu mehreren Rückfragen. Das Sozialministerium teilte auf Anfrage nun mit, dass mit „privaten Feierlichkeiten“ Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis zu verstehen sind. Firmen- und Vereinsfeiern, Ehrungen und ähnliche Veranstaltungen sind nicht betroffen. Die „privaten Räume“ schließen sowohl Innen- als auch Außenflächen 8z.B. Terrassenflächen oder Gartengrundstücke) ein.
09.10.2020 - aktuelle Zahlen
Unter folgendem Link finden Sie aktuelle Zahlen zur Infektionslage in Baden-Württemberg und in den Landkreisen: Aktuelle Fallzahlen online beim SWR.
06.10.2020 - Landesregierung ruft zweite Pandemiestufe aus
Hier gelangen Sie zur Information der Landesregierung bzgl. der zweiten Pandemiestufe.
30.09.2020 - gefasste Beschlüsse vom 29.09.2020
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bekräftigten gestern die bisher gefassten Beschlüsse und die Strategie zur Bekämpfung der Pandemie. Um ein unkontrolliertes Ausbruchsgeschehen zu verhindern, müssen die Infektionszahlen weiterhin gering gehalten werden, damit ihre Nachverfolgbarkeit durchgängig gewährleistet werden kann.
Unter anderem soll dieses Ziel wie folgt erreicht werden:
- Bundesweit gelten die Abstands- und Hygieneregeln weiter. Der allgemein gültigen Formel „AHA“ für 1,5m Abstand halten, Hygiene, Tragen von Alltagsmasken wird ein "C" für "Corona-Warn-App nutzen" und ein "L" für Lüften hinzugefügt.
- Die Bürgerinnen und Bürger sind angehalten, die Zahl der Menschen, zu denen sie Kontakt haben, gering zu halten und den Personenkreis möglichst konstant zu belassen.
- Die Teilnehmerzahl soll bei privaten Feiern auf maximal 25 Teilnehmer und bei Feiern in öffentlichen Räumen auf 50 Teilnehmer beschränkt werden, wenn örtlich ein hohes Infektionsgeschehen im 7-Tages-Verlauf erreicht wird. Steigt das Infektionsgeschehen weiter, gelten geringere Teilnehmerzahlen.
- Insbesondere die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert. Dies wird auch verstärkt bei falschen persönlichen Angaben in Restaurants erfolgen. Auch hier soll ein Mindestbußgeld für die Gäste, die falsche Angaben machen, von 50 Euro gelten.
- Großveranstaltungen sollen bis mindestens Ende Dezember 2020 nicht stattfinden.
- Die Einreisequarantäne wird neu geregelt.
22.09.2020 - Änderung CoronaVO zum 30.09.2020
Die aktuelle CoronaVO tritt am 30. September 2020 außer Kraft. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage beschloss das Kabinett in seiner heutigen Sitzung die Verlängerung der Corona-Verordnung bis zum 30. November 2020 sowie folgende Änderungen:
- Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung wird insgesamt verschärft:
- In Gaststätten, Restaurants, Bars etc. besteht nun auch für Besucher eine Maskenpflicht, sofern sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Abs. 1 Nr. 7).
- Die Maskenpflicht gilt auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8).
- Beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugunterricht, einschließlich der jeweiligen praktischen Prüfung ( § 3 Abs. 1 Nr. 9) ist nun ebenfalls eine Maske zu tragen.
- Ausnahmen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung benötigen nun „in der Regel eine ärztliche Bescheinigung“. Diese Formulierung ist ein Regelbeispiel, eine andere Glaubhaftmachung ist jedoch möglich. Die Auflistung dieses Regelbeispiels soll bewirken, dass der von bestimmten Gruppierungen in der Vergangenheit vorgenommene Aufruf zum Boykott zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gerade nicht mit der Rechtslage vereinbar ist (§ 3 Abs. 2).
- Verantwortliche von Einrichtungen und Geschäften müssen über die Maskenpflicht informieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8).
- Die typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankungen wurden an den neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts angepasst (§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
- Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht besteht nun ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
- Die Untersagung von Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bleibt über den 30. September 2020 hinaus bestehen (§ 10 Abs. 3).
- Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (§ 14 Nr. 5).
- Die Verordnung tritt am 30. September in Kraft.
Die Verordnung wird voraussichtlich am 29. September 2020 im Gesetzblatt Baden-Württemberg veröffentlicht. Die Vorabveröffentlichung der Verordnung dient lediglich der Information und ist keine Verkündung im juristischen Sinne.
27.08.2020 - Beschlüsse der Länderchefs mit der Bundeskanzlerin
Hier finden Sie die Beschlüsse der Länderchefs mit der Bundeskanzlerin vom 27.08.2020.
06.08.2020 - Änderung der Corona-Verordnung (CoronaVO)
Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) vom 1. Juli 2020 erstmals geändert. Die Änderungen treten am 6. August 2020 in Kraft.
Hier gelangen Sie zur entsprechenden Information der Landesregierung.
26.06.2020 - Verordnungen werden aufgehoben
Notverkündung von Einzelverordnungen
Resultierend aus der Neufassung der CoronaVO zum 01.07.2020 haben die verschiedenen Ministerien erwartungsgemäß weitere Einzelverordnungen angepasst. Dies sind aktuell:
- Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen
- Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
- Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung
Aufhebung von „Altverordnungen“
Es werden – in logischer Konsequenz der gestern und heute verkündeten Neu- und Änderungsfassungen von Einzelverordnungen – die folgenden „Altverordnungen“ aufgehoben (Inkrafttreten der Aufhebung jeweils am 01.07.2020):
- die Corona-Verordnung Bordgastronomie vom 4. Juni 2020 (GBl. S. 387)
- die Corona-Verordnung Reisebusse vom 10. Juni 2020 (GBl. S. 395)
- die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 28. Mai 2020 (GBl. S. 358)
- die Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 375), die durch Verordnung vom 12. Juni 2020 (GBl. S. 399) geändert worden ist
- die Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 377)
- die Corona-Verordnung private Veranstaltungen vom 8. Juni 2020 (GBl. S. 391), die durch Verordnung vom 11. Juni 2020 (GBl. S. 398) geändert worden ist
- die Corona-Verordnung Saunen vom 5. Juni 2020 (GBl. S. 388)
- die Corona-Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten vom 28. Mai 2020 (GBl. S. 362)
- Die Corona-Verordnung Veranstaltungen vom 29. Mai 2020 (GBl. S. 378)
Auf die Verlinkung diesbezüglichen Aufhebungsverordnungen wird aus verwaltungsökonomischen Erwägungen verzichtet.
25.06.2020 - neue Lockerungen und Verordnungen
Lenkungsgruppe der Landesregierung: Beschlüsse vom 24.06.2020
Die Lenkungsgruppe der Landesregierung hat am gestrigen Tag die folgenden Beschlüsse gefasst und bekannt gegeben:
- Übersichtlicher und verständlicher: die neuen Corona-Einzelverordnungen Sport: Künftig gelten vereinfachte Regeln für den Sport. Von der 1,5-Meter-Abstandsregel kann im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb abgewichen werden, sofern es für das jeweilige Training kurzfristig erforderlich ist. Bei andauerndem Körperkontakt sind feste Trainings- und Übungspaare zu bilden, etwa bei Kampfsportarten. Die maximale Gruppengröße für den Trainings- und Übungsbetrieb liegt bei 20 Personen. Weiterhin zwingend zu beachten sind die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten. Ab dem 1. Juli sollen auch im Breitensport Wettkämpfe mit Körperkontakt möglich sein. Dabei dürfen maximal 100 Sportler teilnehmen und maximal 100 Zuschauer. Bei fester Sitzordnung und im Vorhinein festgelegtem Veranstaltungsprogramm sind maximal 250 Zuschauer zulässig. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen: In den Pflegeeinrichtungen sollen künftig die Besuchszeiten nicht mehr begrenzt werden. Die Zahl der Besucher bleibt allerdings beschränkt: Bewohner können pro Tag zwei Besucher empfangen. Weiterhin gelten grundsätzlich Mindestabstand und Maskenpflicht. Auch die Einschränkungen in der Tages- und Nachtpflege sollen deutlich gelockert werden, ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder ehrenamtlicher Initiativen in der Pflege. Damit soll jeweils ein „geschützter“ Regelbetrieb ermöglicht werden. Es gelten aber weiterhin Einschränkungen aufgrund der Schutz- und Hygienebestimmungen. Für den Bereich der Krankenhäuser gibt es keine Änderungen.
- Erstaufnahme-Schutzverordnung: In den Erstaufnahmen des Landes soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnern untergebracht, um die Inkubationszeit abzuwarten, bevor eine Zusammenlegung erfolgt. Damit soll verhindert werden, dass aufgrund infizierter Neuankömmlinge eine Verbreitung des Virus in den Einrichtungen erfolgt.
- Musik- und Jugendkunstschulen: Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird die maximale Gruppengröße auf 20 Teilnehmer beschränkt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten weitere spezielle Regelungen. Die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten sind weiterhin zwingend zu beachten.
- Bäder und Saunen: Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken bzw. Saunen regelt die Verordnung die erforderlichen Infektions- und Hygienemaßnahmen. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt.
- Reisebusse: Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Mitarbeiter Gäste befördern dürfen, fordert die Verordnung ein Hygienekonzept von den Anbietern und gibt eine klare Sitzplatzzuweisung vor.
Die neuen Einzelverordnungen gelten, sobald sie die jeweils zuständigen Ministerien notverkündet haben. Insgesamt 14 Einzelverordnungen der Ressorts werden aufgehoben aufgrund der Neuordnung der Corona-Verordnungen. Folgende Verordnungen entfallen. Diese Bereiche fallen dann unter die allgemeinen Regelungen der ab 1. Juli geltenden Corona-Verordnung:
- Einzelhandel
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
- Berufsbildung
- Gottesdienste
- Weiterbildung
Zudem gab es einen Beschluss zum Beherbergungsverbot.
Notverkündung von Einzelverordnungen
Resultierend aus vorstehender Ziff. 1 haben die verschiedenen Ministerien erwartungsgemäß damit begonnen die Einzelverordnungen an die ab 01.07.2020 geltende CoronaVO anzupassen. Dies sind aktuell:
- Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung
- Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen
- Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen
- Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege
Wirtschaftsministerium und Sozialministerium: CoronaVO Beherbergungsverbot
Die Lenkungsgruppe des Landes hat beschlossen:
Künftig ist die Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war.
Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, nicht infiziert zu sein. Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann.
Insoweit wurde am heutigen Tag erlassen und notverkündet: Die „Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot – CoronaVO Beherbergungsverbot)“. Sie tritt morgen (26.06.2020) in Kraft und ist dieser E-Mail angefügt.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Sondermaßnahme zur Unterstützung des Ehrenamts in der Corona-Situation
Am gestrigen Nachmittag wurde das Sonderprojekt "Ehrenamt stärken. Versorgung sichern" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gestartet.
Damit sollen ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen und Nahversorgungsinitiativen im ländlichen Raum unterstützt werden, die Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen bei der Nahversorgung, insbesondere bei der Lebensmittelversorgung, unterstützen. Darüber hinaus können Initiativen finanzielle Zuschüsse für Pandemie-bedingte (zusätzliche) Transportleistungen und weitere Mobilitätsaufwendungen erhalten. Mit den Fördermitteln des BMEL sollen zudem Pandemie-bedingt notwendige Verbesserungen der digitalen Ausstattungen der Initiativen ermöglicht werden. Dies kann beispielsweise dabei helfen, Kontakte wegen der geltenden Regeln digital aufrecht zu erhalten, neue Freiwillige in die Arbeit einzubinden und die Abläufe unter den erschwerten Bedingungen gut zu organisieren.
Die Fördermaßnahme ist Teil des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE). Ziel des BULE ist es, ländliche Regionen als attraktive Lebensräume zu erhalten und dazu beizutragen, dass Menschen auch in Zukunft gut auf dem Land leben und arbeiten können. Förderfähig sind Aufwendungen zur Finanzierung mit einem Zuwendungsbetrag von mindestens 2.000 € und maximal 8.000 €. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Initiativen, die Angehörige besonders schutzbedürftiger Gruppen durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe oder bürgerschaftliche getragene Nahversorgung in ländlichen Räumen unterstützen, können ab sofort in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Interessenbekundungen unter www.bmel.de/ehrenamt-versorgung einreichen. Die Interessenbekundungen werden entsprechend der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Die Anzahl der pro Landkreis antragsberechtigten Initiativen ist begrenzt. Für die Sondermaßnahme stehen ca. 5 Millionen Euro zur Verfügung.
23.06.2020 - Neue CoronaVO vom 23.06.2020, gültig ab dem 01.07.2020
Über die heute (23.06.2020) beschlossene und bekannt gegebene Neufassung der Corona-Verordnung (PDF-Datei), die ab dem 01.07.2020 in Kraft tritt, informieren wir Sie anhand der diesbezüglichen Verlautbarung des Landes wie folgt:
- Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
- Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern.
- Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
- Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
- Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
- Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
- Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
- Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
- Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
- Vergnügungsstätten
- Kosmetik und medizinische Fußpflege
- Beherbergungsbetriebe
- Freizeitparks
- Gaststätten
- Bordgastronomie
- Veranstaltungen
- Private Veranstaltungen
- Indoor-Freizeitaktivitäten
- Maskenpflicht in Praxen
16.06.2020 - 4. ÄnderungsVO zur CoronaVO
Landesregierung: 4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020
Am 16.06.2020 wurde die 4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020 erlassen und notverkündet.
Hier erhalten Sie nun folgende Dateien:
- Die 4. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die am 16.06.2020 im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und am 29.06.2020 in Kraft tritt.
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung der CoronaVO vom 09.05.2020 (PDF-Datei), mit Stand der 4. ÄnderungsVO vom 16.06.2020 (in Reinschrift) (PDF-Datei)
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) gegenüber dem Stand der 3. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 10.06.2020
Gemeindetag: Verordnungsübersicht
Hier (PDF-Datei) erhalten Sie die aktualisierte Verordnungsübersicht des Gemeindetags.
16.06.2020 - Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Grundschule ab 29.06.2020
Das Land Baden-Württemberg hat nun die Grundlagen für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen offiziell mitgeteilt. Wir werden nun für die Einrichtungen auf dieser Grundlage alles vorbereiten und sobald die Corona-Verordnung durch das Land angepasst wurde, geht es am 29.06. für die Kinder wieder los.
Unter anderem gelten folgende Grundlagen für den Kita-Betrieb ab 29. Juni 2020. Die Auflagen sollen auch für das kommende Kindergartenjahr 2020/21 ihre Gültigkeit haben, sofern es nicht aus Gründen des Infektionsgeschehens wieder zu Einschränkungen oder zu weiteren Erleichterungen kommt.
- Die Aufnahme des Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen orientiert sich an der Betriebserlaubnis des KVJS hinsichtlich der Anzahl an Gruppen, den Gruppengrößen und den Betreuungszeiten der Einrichtung.
- Es ist auf eine möglichst stabile und konstante Zusammensetzung der Gruppen (Kinder wie auch Beschäftigte) zu achten. Im Regelfall besuchen die Kinder die Gruppe, die sie vor Schließung der Kita besucht haben. Neuaufnahmen von Kindern und deren Eingewöhnung können wieder erfolgen.
- Für die verschiedenen Betreuungsgruppen ist möglichst eine Trennung sowohl im Gebäude wie auch im Außenbereich vorzunehmen, das heißt Kitabeginn und -ende, Essenszeiten sowie Aufenthalte im Außenbereich sind weiterhin orts- bzw. zeitversetzt zu planen.
- Eine Abstandsregelung für die Kinder gibt es nicht, Erwachsene untereinander sollen das Abstandsgebot (1,5 Meter) einhalten.
- Die Notbetreuung entfällt, ein Rechtsanspruch auf Betreuung nach SGB VIII besteht weiterhin nicht.
- Vom Mindestpersonalschlüssel nach § 1 der KitaVO kann weiterhin abgewichen werden, sofern die Aufsichtspflichten uneingeschränkt wahrgenommen werden.
- Mit Beginn des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni 2020 sowie zu Beginn des neuen Kindergartenjahres haben die Eltern eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, die dokumentiert, wie man sich bei Krankheitssymptomen verhält. Wird dagegen verstoßen, ist das Kind von der Betreuung auszuschließen.
Sobald die Konzepte für die Einrichtungen stehen, werden die Eltern detailliert über die KITA-Info-App informiert.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Auch die Grundschulen können wieder am 29. Juni 2020 zum Regelbetrieb zurückkehren. Die Schule wird die Eltern natürlich direkt informieren.
Weitere Informationen finden Sie hier.
09.06.2020 - 3. ÄnderungsVO zur CoronaVO / Änderung der CoronaVO Einzelhandel / Verordnungsübersicht
3. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020
Es wurde heute die 3. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020 erlassen und notverkündet.
Hier finden Sie:
- Die 3. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und morgen, 10.06.2020 in Kraft tritt.
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung der CoronaVO vom 09.05.202 (PDF-Datei)0, mit Stand der 3. ÄnderungsVO vom 09.06.2020 (in Reinschrift, siehe Fußzeile).
- Die Gemeindetags-Synops (PDF-Datei)e gegenüber dem Stand der CoronaVO vom 02.06.2020.
Es ergeben sich heute, ausweislich der Informationen des Landes, insgesamt die folgenden Änderungen (inklusive der gestrigen CoronaVO private Veranstaltungen):
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Wirtschaftsministerium und Sozialministerium: ÄnderungsVO zur CoronaVO Einzelhandel
Mit Blick auf den gestern bekannt gewordenen VGH-Beschluss, haben die beiden Ministerien die CoronaVO Einzelhandel geändert und diese Änderung gestern noch notverkündet. Damit ist den Anforderungen des VGH wohl Rechnung getragen. Für das Nähere wird auf die Änderungsverordnung (PDF-Datei) und die konsolidierte Fassung (PDF-Datei) verwiesen. Ebenso auf die diesbezügliche Pressemitteilung (PDF-Datei) von Frau Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL.
Gemeindetag: Verordnungsübersicht
Aufgrund vorstehender Rechtsänderungen war auch die Verordnungsübersicht (PDF-Datei) abermals fortzuschreiben.
09.06.2020 - Neue Lockerungen ab 09./10.06.2020
Auf der Homepage der Landesregierung werden die Änderungen wie folgt zusammengefasst:
- Bereits seit dem 9. Juni sind Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen.
- Die Corona-Verordnung des Landes wird mit Ausnahme des § 4a (Einrichtungen nach § 111a SGB V) bis einschließlich 30. Juni verlängert. § 4a tritt mit Ablauf des 14. Juni außer Kraft.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
- Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen.
- Die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben für Bäder wird auf Saunen erweitert.
- Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
09.06.2020 - CoronaVO private Veranstaltungen / Auslegungshinweise § 4 / Verordnungsübersicht
Sozialministerium: CoronaVO private Veranstaltungen
Das Sozialministerium hat gestern Abend seine „Verordnung zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf privaten Veranstaltungen (Corona-Verordnung private Veranstaltungen – CoronaVO private Veranstaltungen (PDF-Datei))“ erlassen und notverkündet. Sie tritt heute in Kraft.
Sie gilt für private Veranstaltungen in Räumen, die zu diesem Zweck vermietet oder sonst zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise Restaurants, Eventlocations, Vereinsheime oder Gemeindehäuser (§ 1). Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht (§ 2 Abs. 1). Es gelten ferner die im Wesentlichen bereits aus anderen Verordnungen bekannten Hygieneregeln (§ 2 Abs. 2-11), sowie Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (§ 3). Es wird das Verhältnis zu anderen Vorschriften geklärt (§ 4), und weitere Maßnahmen sind zulässig (§ 5).
Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Die gemeinhin bekannten Auslegungshinweise (PDF-Datei) wurden gestern aktualisiert.
Gemeindetag: Verordnungsübersicht
Die heute abermals aktualisierte Übersicht erhalten Sie hier (PDF-Datei).
04.06.2020 - CoronaVO Bestattungen und Ergebnisse der Lenkungsgruppe vom 03.06.2020
Landesregierung: Lenkungsgruppe vom 03.06.2020
Die Landesregierung hat über die gestrigen Beratungen der Lenkungsgruppe wie folgt informiert:
- Schwerpunktaktion auf Baustellen: Baustellenarbeiter sind oft situationsbedingt in Sammelunterkünften untergebracht, zum Teil auch außerhalb der Baustellen liegend. Gerade diese Unterkünfte und die beteiligten Subunternehmen sollen in einer gemeinsamen Schwerpunktaktion der zuständigen Arbeits- und Gesundheitsschutzbehörden und den Bundesbehörden, wie dem Zoll, intensiver kontrolliert werden.
- Reisebusverkehr bald wieder möglich: Der Reisebusverkehr soll ab dem 15. Juni wieder möglich sein. Dafür werden das Verkehrs- und das Sozialministerium ein Hygienekonzept erarbeiten.
- Keine pauschale Einreise-Quarantäne mehr: Wer aus einem Staat außerhalb des Schengenraums ins Land einreist, musste bislang in Quarantäne. Diese pauschale Regel wird aufgehoben. Eine pauschale Einreise-Quarantäne soll es nur noch dann geben, wenn die Person aus einem Land einreist, das mehr als 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern aufweist.
- Sportwettbewerb ohne Quarantäne: Sportler, die den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können, müssen künftig nicht mehr vor der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs in eine einwöchige Quarantäne.
- Erweiterte Trainingsmöglichkeiten im Spitzen- und Profisport: Künftig sollen Trainingseinheiten ausschließlich individuell oder in Gruppen von bis zu zehn Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal zehn Personen pro Trainingsfläche von 400 Quadratmeter möglich.
- Einheitliche Regeln für die Bordgastronomie: Für die Bordgastronomie in Bahnen und Schiffen sollen künftig dieselben Regeln gelten wie in Gaststätten. Das bedeutet beispielsweise, dass in diesem Bereich die Mundschutzpflicht entfällt.
Hier gelangen Sie zu den weiteren Ergebnissen.
Kultusministerium: CoronaVO Bestattungen
Das Kultusministerium hat uns eingedenk der unter Ziff. 1 genannten Beratungen gestern Abend wie folgt informiert: „das Kultusministerium hat […] eine veränderte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen notverkündet. Die neuen Regelungen gelten ab morgen (Donnerstag, 05.06.2020).
Neu ist, dass nunmehr bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten unter freiem Himmel eine maximale Teilnehmerzahl von 100 gilt. Ferner wurde präzisiert, dass Gegenstände und Flächen, die berührt werden, vor und nach jeder Veranstaltung in geeigneter Weise zu desinfizieren sind.“
Für das Nähere wird auf den Verordnungstext (PDF-Datei) verwiesen.
30.05.2020 - CoronaVO Veranstaltungen / CoronaVO Maskenpflicht in Praxen / Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Sozialministerium: CoronaVO Veranstaltungen
Hier finden Sie die „Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen (PDF-Datei))“. Sie wurde gestern notverkündet, und tritt heute (30.05.2020) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2020 außer Kraft.
Sie gilt für die in § 1 genannten nicht privaten Veranstaltungen. Dies betrifft einerseits öffentlich zugängliche Kulturveranstaltungen (genaue Definition s. Abs. 1 Nr. 1) aber auch Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen (genaue Definition s. Abs. 1 Nr. 2). Umfasst sind gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 auch Vorbereitungsarbeiten und Proben für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1.
§ 2 definiert sodann allgemeine Regelungen für Veranstaltungen. Insbesondere die Grenze von weniger als 100 Personen. Es gelten die üblichen Mitwirkungsverbote (§ 2 Abs. 2), die sicherlich weitestgehend bereits bekannten Abstandsregeln und Maßgaben zur Zutrittssteuerung (§ 2 Abs. 3) und ggf. die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2 Abs. 4). Teilnehmern sind Sitzplätze zuzuweisen (§ 2 Abs. 5). Die Notwendigkeit der Datenerhebung ergibt sich aus § 2 Abs. 6. Die umfassenden Hygienemaßgaben finden sich in den Absätzen 7-13 und sind ebenso zwingend zu beachten.
Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf Veranstaltungen sind in § 3 definiert.
Andere Angebote im Rahmen der Veranstaltungen, richten sich im Zweifel nach den Spezialverordnungen; dies gilt insbesondere für das gastronomische Angebot, für das insoweit die CoronaVO Gaststätten gilt (§ 4).
Ergänzend sei auf die Verlautbarung des Staatsministeriums zu den Ergebnissen des heutigen Koalitionsausschusses mit den nachstehend zitierten Überschriften verwiesen:
- Corona-Verordnung soll vereinfacht werden
- Feiern in privaten Räumen bis 20 Personen
- Feiern in mietbaren Lokalitäten bis 99 Personen
Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung.
Sozialministerium: CoronaVO Maskenpflicht in Praxen
Zudem hat das Sozialministerium am gestrigen Abend die „Verordnung des Sozialministeriums über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen – CoronaVO Maskenpflicht in Praxen (PDF-Datei))“ erlassen und notverkündet. Sie tritt heute (30.05.2020) in Kraft.
Wirtschaftsministerium: Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Die hinlänglich bekannten Auslegungshinweis (PDF-Datei)e wurden abermals aktualisiert und insoweit vereinfacht als dass nur noch die Schließungsnotwendigkeiten genannt sind.
29.05.2020 - ÄnderungsVO zur CoronaVO Gaststätten
Sozialministerium und Wirtschaftsministerium: ÄnderungsVO zur CoronaVO Gaststätten
Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium haben gestern am späten Abend eine Änderungsverordnung (PDF-Datei) zur CoronaVO Gaststätten erlassen und notverkündet.
Zu beachten sind zwei unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte der ÄnderungsVO:
- Artikel 1 betrifft insbesondere die sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebende Notwendigkeit „bestuhlte Außenbewirtungsbereiche von Schankwirtschaften, ausgenommen Clubs und Diskotheken“ in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 tritt am 30.05.2020 in Kraft.
- Artikel 2 nimmt insbesondere eine redaktionelle Klarstellung des Begriffs Gaststätten vor, und ergänzt hinsichtlich der Shisha-Bars in § 4 Nr. 10: „In Shisha-Bars dürfen Mundstücke und Schläuche beim Rauchen einer Shisha nicht durch mehrere Personen gemeinsam genutzt werden. Die Mundstücke, Schläuche und Wassergefäße sind nach jedem Gebrauch mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu reinigen.“ Artikel 2 tritt am 02.06.2020 in Kraft.
Die ÄnderungsVO, sowie die konsolidierten Fassungen mit Stand 30.05.2020 (PDF-Datei) und 02.06.2020 (PDF-Datei), finden Sie im Link.
26.05.2020 - 2. Änderungsverordnung zur Corona-VO vom 09.05.2020
Gestern hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Mittwoch, den 27. Mai 2020, bzw. Dienstag, den 2. Juni 2020.
Hier finden Sie auch die Lockerungen in anderer Übersicht.
Die wesentlichen Änderungen:
- Künftig dürfen im privaten Raum bis zu zehn statt wie bisher nur fünf Personen aus mehreren Haushalten zusammenkommen.
- Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden werden bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt.
- Ab dem 1. Juni können private Veranstaltungen in öffentlich mietbaren Einrichtungen – also beispielsweise Restaurants oder Veranstaltungsstätten – im Innenraum mit bis zu zehn Teilnehmenden sowie im Außenbereich mit bis zu 20 Teilnehmenden wieder stattfinden, etwa Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen.
- Nicht private Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen dürfen ab dem 1. Juni mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden. Dafür müssen die Veranstalter ein Hygienekonzept erarbeiten, das auf Verlangen vorgelegt werden muss. Zu dieser Veranstaltungsart gehören etwa Konzerte, Theater, kleinere Festivals mit Sitzplätzen, Vortragsveranstaltungen, Kino, Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Unternehmen wie Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen oder Behörden, Examens- und Abschlussveranstaltungen. Das heißt, zum 1. Juni können Kultureinrichtungen und Kinos mit festen Sitzplätzen für bis zu 100 Teilnehmende wieder öffnen. Hierzu wird zeitnah noch eine gesonderte Verordnung erlassen, die Fragen zu Hygienevorschriften und Abstandsregeln beinhaltet.
Hier finden Sie nun folgende Dokumente:
- Die 2. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und bezüglich Ihres
- Artikels 1: am 27.05.2020 in Kraft tritt
- Artikels 2: am 02.06.2020 in Kraft tritt
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung der CoronaVO vom 09.05.2020, mit Stand der 2. ÄnderungsVO vom 26.05.2020 (in Reinschrift, siehe Fußzeile), je einmal:
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) zu den Änderungen – des 27.05.2020 und des 02.06.2020, jeweils farblich differenziert - gegenüber dem Stand der CoronaVO vom 09.05.2020.
- Die fortgeschriebene Gemeindetags-Übersicht (PDF-Datei) zu den Verordnungen, mit den aktuellen Verlinkungen.
Zum Inkrafttreten am 27.05.2020 sind die folgenden Änderungen besonders relevant:
Generell
Das „Ende-Datum“ in den §§ 1, 1a, 2, 3, 4, 5 wird jeweils vom 15.06. auf den 14.06. vorgezogen. Wir interpretieren dies so, dass der Verordnungsgeber zum 15.06.2020 eine grundlegende Folgeregelung zur CoronaVO auf den Weg zu bringen beabsichtigt.
§ 3 – Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
Abs. 2: Die Personengrenze außerhalb des öffentlichen Raums wird von fünf auf zehn Personen angehoben.Daneben wird – wie bisher – klargestellt, dass sich das Verbot nicht auf Familienverbindungen und Haushaltsverbindungen nach Ziff. 1-3 bezieht. Es fällt in diesen Fällen jedoch die Möglichkeit einen weiteren Haushalt hinzuzuziehen weg.
Abs. 3: Die seitherige Ziff. 5 fällt weg, wonach Versammlungen möglich waren, wenn sie dem Betrieb von Einrichtungen dienen, soweit der Betrieb der Einrichtung nach der CoronaVO nicht untersagt ist. Dies stellt für die Praxis von Unternehmen und Vereinen zunächst eine Einschränkung dar, aber es kommt neu hinzu:
Abs. 6: Hiernach bleiben Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, bis zum Ablauf des 31.08.2020 untersagt. Es wird jedoch zugleich eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern – einschließlich Proben und Vorbereitungsarbeiten – möglich sein sollen.
Anmerkung: Nach diesbezüglichen mündlichen Auskünften des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, müssen wir davon ausgehen, dass sich diese Verordnungsermächtigung auch auf den Probenbetrieb von Chören beziehen soll. Die notwendigen hygienischen Vorgaben und das Inkrafttreten sind jedoch noch nicht bekannt. Sodass es aktuell bei unserer Empfehlung bleibt dem Ansinnen der Chöre erst dann nachzugeben, wenn die entsprechende Rechtsgrundlage, also eine Spezialverordnung auf Basis von § 3 Abs. 6, vorliegt.
§ 4 – Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
Abs. 2 (Ausnahmen von der Betriebsuntersagung):
Nrn. 10, 11: Kunstschulen werden vom Untersagungsverbot ausgenommen.
Nr. 19: Trainingseinheiten von Sportvereinen und anderen Angeboten an Vereinsmitglieder werden in Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern ab 02.06.2020 zugelassen.
Anmerkung: Von der Betriebsuntersagung sind Schwimm- und Hallenbäder, unter diesen Begriff fallen auch die Badeseen /-gewässer mit kontrolliertem Zugang, ab 02.06.2020 ausgenommen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung, in diesem Fall die CoronaVO Sportstätten, zugelassen ist. Durch die ab 02.06.2020 gültigen CoronaVO Sportstätten sind Schwimmkurse, -unterricht sowie für Trainingseinheiten von Sportvereinen und andere Angebote an Vereinsmitglieder zulässig.
Auf Basis Konzeptes zur Öffnung von Bädern (vgl. BM/OB-Info von heute, 26.05.2020, 11:05 Uhr) wird nach Billigung der Lenkungsgruppe die CoronaVO Sportstätten erweitert werden. Die Öffnung der Bäder unter Einhaltung der festgelegten Vorgaben des Landes sowie im Hinblick auf die organisatorische, hygienetechnische und haftungsrechtliche Gewährleistung obliegt jedoch den Betreibern.
Für den Betrieb der Bäder möchten wir an dieser Stelle auf die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen (maximale Besucherzahlen in Freibädern) hinweisen. An Badegewässern ohne Zugangskontrollen oder andern öffentlich zugänglichen Badestellen sind die derzeit allgemein geltenden Distanz- und Verhaltensregeln für den öffentlichen Raum einzuhalten. Nach aktuellem Stand bedeutet dies nach Herleitung des Sozialministeriums einer Liegefläche von 10 m² pro Person.
Nr. 21 (neu): Kultureinrichtungen jeglicher Art einschließlich Kinos werden zugelassen, auf Basis einer Rechtsverordnung (die gerade erarbeitet wird).
Nr. 22 (neu): Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen werden zugelassen, auf Basis einer Rechtsverordnung (die gerade erarbeitet wird).
Abs. 3: Es wird ergänzt, dass Besucher und Kunden von Einrichtungen und Betrieben mit Publikumsverkehr, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten haben, und an den in § 3 Abs. 1 Satz 3 angeführten Orten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Für Familien und Angehörige des eigenen oder eines weiteren Haushalts gelten diese Abstandsregelungen dies nicht. Ebenso für Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Raums nach § 3 Abs. 2.
Abs. 9: Eine Verordnungsermächtigung wird auch für den ÖPNV und den touristischen Verkehr geschaffen (bisher nur: Fahrgastschifffahrt).
§ 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 9 alt und 10 neu: Die Verordnungsermächtigung des Sozialministeriums wird neu und expliziter gefasst.
§ 7 – Betretungsverbote
Die Regelungslücke, wonach bisher formal kein Betretungsverbot für Einrichtungen des § 1a Abs. 1 bestanden hat, wurde endlich geschlossen.
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Die Tatbestände werden an die geänderten materiellen Grundlagen angepasst.
§ 11 – Außerkrafttreten
Es wird klargestellt, dass § 3 Abs. 6 S. 1 und 2, die mit dieser Änderungsverordnung hinsichtlich der Veranstaltungen neu geschaffen worden sind (s.o.), erst am 31.08.2020 außer Kraft treten. Insoweit besteht bis dahin jedenfalls Planungssicherheit.
Zum Inkrafttreten am 02.06.2020 sind die folgenden Änderungen besonders relevant:
§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes, (neu) Landesbibliotheken und Archive
Es werden die Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive geöffnet.
§ 4 Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen
Abs.1 (Betriebsuntersagung)
Es werden die folgenden Betriebsuntersagungen zum 02.06.2020 beendet:
- Nr. 2: Bildungseinrichtungen jeglicher Art,…
- Nr. 6: Jugendhäuser
- Nr. 8: betreffend Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Bars, Shisha-Bars und Kneipen
- Nr. 9: Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten
- Nr. 10: öffentliche Bolzplätze
- Nr. 11 Beherbergungsbetriebe u.a.
Abs. 2 (Ausnahmen von der Betriebsuntersagung)
Wird neu gefasst; nach wie vor genannt sind:
- Kultureinrichtungen jeglicher Art und Autokinos (s.o.),
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
- Autokinos
- Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist (s. Anmerkungen oben)
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist
- Häfen und Flugplätze
- Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
Abs. 6, es erfolgt eine Klarstellung zugunsten von Bildungsangeboten „jeglicher Art“, sodass die umfangreichen Ziff. 1-11 entfallen können. Zudem wird auch hier eine erweiterte Verordnungsermächtigung geschaffen.
§ 6 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Es verbleibt aufgrund umfassender Streichung lediglich die o.g. zum 27.05.2020 eingeführte Verordnungsermächtigung.
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Die Tatbestände werden an die geänderten materiellen Grundlagen angepasst.
24.05.2020 - CoronaVO Sportstätten / CoronaVO Beherbungsbetriebe / CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen
Kultusministerium und Sozialministerium: CoronaVO Sportstätten
Uns wurde am späten gestrigen Abend auch die „Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten (PDF-Datei))“ in der Fassung vom 22. Mai 2020 übermittelt, die am 02.06.2020 in Kraft tritt.
Uns erreichte zudem eine Pressemitteilung (PDF-Datei) von Sportministerin Dr. Susanne Eisenmann und Gesundheitsminister Manne Lucha MdL, in der die wesentlichen Neuerungen skizziert sind. Im Wesentlichen werden damit die in der letzten Anpassung der CoronaVO gelegten Grundlagen umgesetzt (insbesondere: Indoor-Sport mit Ausnahme von hochintensiver Ausdauerbelastung unter Auflagen erlaubt, sowie Schwimmbäder für Schwimmunterricht und -kurse ebenfalls unter Auflagen geöffnet).
Sozialministerium und Wirtschaftsministerium: CoronaVO Beherbergungsbetriebe
Wir erhielten gestern Abend die „Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Beherbergungsbetrieben sowie auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen (Corona-Verordnung Beherbergungsbetriebe – CoronaVO Beherbergungsbetriebe (PDF-Datei))“, vom heutigen Tag, die am 29.05.2020 in Kraft tritt.
Diese Verordnung gilt für Beherbergungsbetriebe, insbesondere Hotels, Gasthöfe und Hotels garnis, sowie Campingplätze und Wohnmobilstellplätze im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 18 CoronaVO sowie deren Gäste.
Diese Verordnung gilt nicht für Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
Es werden allgemeine Schutzmaßnahmen, Abstandsregelungen und Regelungen zum Betrieb von Gastronomie und weiteren betriebseigenen Einrichtungen getroffen. Ebenso zu Hygiene, Desinfektion, Zahlungsabwicklung, und Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten.
Sozialministerium und Kultusministerium: CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen
Wir informierten bereits über die „Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen (PDF-Datei))“. Die Fassung, die uns vorlag, datierte vom 21.05.2020. Nunmehr wurde uns eine Fassung vom 22.05.2020 übermittelt, die heute in Kraft getreten ist. Neben der Datumsänderung sind keine inhaltlichen Unterschiede ersichtlich. Insofern gelten die bisherigen Erläuterungen fort.
21.05.2020 - CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen / CoronaVO allgemeine Weiterbildung
Sozialministerium und Kultusministerium: CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen
Die „Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen - CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen)“ wurde mit heutigem Datum neu gefasst und notverkündet. Sie tritt morgen, also am 22.05.2020, in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen vom 05.05.2020 außer Kraft. Die Neufassung ermöglicht es den Musikschulen im Land in eine zweite Phase der sukzessiven Wiederaufnahme des regulären Präsenzunterrichtsbetriebes einzutreten. Gestattet ist nunmehr gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1-5:
- Unterricht zur Berufs- und Studienvorbereitung,
- Unterricht in Gruppen von maximal zehn Personen, soweit es sich nicht um Unterricht an Blasinstrumenten, in Gesang oder Tanz handelt,
- ab dem 02.06.2020 Tanzunterricht in Gruppen von maximal zehn Personen,
- Unterricht an Blasinstrumenten als Einzelunterricht oder in Gruppen von maximal fünf Personen, oder
- Einzelunterricht in Gesang
Es gelten besondere hygienische Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2-4. Für die Details wird auf den Verordnungstext (PDF-Datei) verwiesen.
Kultusministerium: CoronaVO allgemeine Weiterbildung
Das Kultusministerium hat mit heutigem Datum erstmals die „Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs der Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung und freien schulischen Bildung (Corona-Verordnung allgemeine Weiterbildung - CoronaVO allgemeine Weiterbildung)“ erlassen und notverkündet. Sie tritt morgen, also am 22.05.2020, in Kraft. Sie gilt für Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 10 der Corona-Verordnung, die Leistungen der schulischen Bildung oder allgemeinen Weiterbildung erbringen, und für Personen, die Bildungsangebote dieser Einrichtungen als Teilnehmende wahrnehmen.
Ab dem 25. Mai 2020 ist die Erbringung weiterer Angebote der schulischen Bildung, einschließlich der Nachhilfe für Schülerinnen und Schüler, und von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung in Präsenzveranstaltungen zulässig, soweit an der jeweiligen Einrichtung und bei der Durchführung ihrer Angebote die Einhaltung der Maßnahmen nach §§ 5 (Schutzmaßnahmen) und 6 (Ausschluss von der Teilnahme) dieser Verordnung sicher gestellt wird.
Es gibt einen Katalog der nichtzugelassenen Angebote (§ 3 Abs. 2), der insoweit im Einzelfall zu berücksichtigen sein wird; z.B. Angebote, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann, u.a.. Für das Nähere wird auf den Verordnungstext (PDF-Datei) verwiesen.
16.05.2020 - 1. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 09.05.2020
"Immer wieder samstags, kommt die Corona-Verordnung" - auch wenn es makaber klingt, samstags scheint in der Landesregierung gearbeitet zu werden. Hier finden Sie deshalb folgende Unterlagen:
- Die 1. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und insgesamt am 18.05.2020 in Kraft tritt.
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung der CoronaVO (PDF-Datei) vom 09.05.2020, mit Stand der 1. ÄnderungsVO vom 16.05.2020 (in Reinschrift, siehe Fußzeile)
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) zu den Änderungen gegenüber dem Stand der CoronaVO vom 09.05.2020.
Weiter Infos finden Sie auch hier.
Auslegungshinweise zu Ladenschließungen nach § 4 CoronaVO
Das Wirtschaftsministerium hat die Auslegungshinweise (PDF-Datei) aktualisiert. Wesentliche Änderungen sind Spezifizierungen im roten Bereich des Dokuments. Die aktuellen Auslegungshinweise können auch hier abgerufen werden.
15.05.2020 - Interpretationshilfe CoronaVO Gaststätten / § 4 CoronaVO / Versammlungsrecht
Interpretationshilfe CoronaVO Gaststätten
Hier (PDF-Datei) finden Sie eine Interpretationshilfe für die CoronaVO Gaststätten. Wie üblich in diesen Fällen gilt: Es handelt sich lediglich um Auslegungen. Die konkreten Einzelfallentscheidungen trifft das Bürgermeisteramt in eigener Verantwortung.
Auslegungshinweise § 4 CoronaVO
Hier (PDF-Datei) sind weitere Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums zu § 4 CoronaVO.
Versammlungsrecht im privaten Raum: FAQ des Landes
In den FAQ der Landesregierung war in den letzten Tagen zu lesen, dass im privaten Raum „zusätzlich vier Personen“ mit den weiteren nach § 3 Abs. 2 CoronaVO zugelassenen Personen zusammen kommen könnten. Dieser Hinweis führte zu zahlreichen Rückfragen und wurde daher auf unsere Bitte hin geprüft und entfernt. Hier finden Sie die Informationen.
12.05.2020 - Neue Auslegungshinweise zur CoronaVO
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg mit Stand 12.05.2020.
11.05.2020 - Verordnungen zu Vergnügungsstätten, Kosmetik/medizinische Fußpflege/Gaststätten
Hier finden Sie drei weitere Verordnungen, die am 10.05.2020 notverkündet worden sind und am 11.05.2020 in Kraft treten. Es handelt sich um die:
- Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Vergnügungsstätten
(Corona-Verordnung Vergnügungsstätten – CoronaVO Vergnügungsstätten) (PDF-Datei)
- Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Tattoo-, Piercing-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel- und Friseurstudios sowie medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen
- Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Gaststätten
(Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO Gaststätten) (PDF-Datei)
Es handelt sich auch hier um notwendige Konrektisierungen u.a. zu:
- Allgemeinen Schutzmaßnahmen
- Terminvergaben, Datenerhebung
- Abstandsregelungen
- Hygiene und Desinfektion
- Zahlungsabwicklung
- Weiteren Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
Diese und weitere Verordnungstexte finden Sie auch im Internetangebot des Sozialministeriums unter diesem Link.
Hier (PDF-Datei) finden Sie noch die Auslegungshinweise mit Stand 11.05.2020, 16:00 Uhr
10.05.2020 - Verordnung für Sportstätten und Lockerungen Besuchsverbote in Einrichtungen ab 18.05.2020
Kultusministerium und Sozialministerium: Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten)
Beide Ministerien haben diese Verordnung für Sportstätten (PDF-Datei) heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben. Sie tritt am morgigen 11.05.2020 in Kraft.
Ergänzend der Hinweis auf Zusammenstellungen des Landes bzgl. häufiger Fragen den Lockerungen, die ab morgen in Kraft treten.
Sozialministerium: Lockerungen der Besuchsverbote in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Mai 2020
Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha MdL informiert in diesem Schreiben (PDF-Datei) über die ab 18. Mai 2020 geltenden Maßgaben zu Besuchsregelungen in den genannten Einrichtungen.
09.05.2020 - 8. ÄnderungsVO zur CoronaVO
Hier (PDF-Datei) die neue Corona-Verordnung vom 09.05.2020. Ebenso finden Sie hier (PDF-Datei) die nichtamtliche Synopse des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Außerdem finden Sie hier (PDF-Datei) den Stufenfahrplan des Landes Baden-Württemberg zur CoronaVO und weiteren Lockerungen.
Der Überblick für den 11. Mai
- Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen.
- In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.
- Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betrieb aufnehmen.
- Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen, ebenso Flugschulen.
- Sonnenstudios dürfen wieder öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht)
- Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht). Dazu zählen:
- Massagestudios
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios
- Tattoo-Studios
- Piercingstudios
- Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
- Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
- Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
- Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.
- Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
- Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.
Hier finden Sie die Fragen und Antworten zur Lockerung ab 11.5.2020.
Weitere Öffnungen zum 18. Mai
- Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
- Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
- Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
- Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.
Geschlossen bzw. untersagt bleiben zunächst
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.
- Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen).
- Kinos.
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder.
- Saunen.
- Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen.
- Jugendhäuser.
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen – der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaub, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.
- Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
- Öffentliche Bolzplätze
- Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
- Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.
Hinweise zum weiteren Fortgang zur Erweiterung des Schulbetriebs und der nochmaligen Ausweitung der Notbetreuung
Die regelungstechnische Umsetzung der angekündigten Erweiterung des Schulbetriebs (4. Klassen an Grundschulen) und der nochmaligen Ausweitung der Notbetreuung sind für kommende Woche vorgesehen. Der Gemeindetag hat hierzu gemeinsam mit dem Städtetag ausdrücklich gefordert, dass es zur Umsetzung neuer Regelungen zur Notbetreuung einen zeitlichen Vorlauf von mindestens einer Woche auf Grundlage eines rechtskräftigen Verordnungstextes braucht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
CoronaVO Einreise-Quarantäne
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Dritte Verordnung zur Änderung der CoronaVO Einreise-Quarantäne. Die Änderungsverordnung wurde heute notverkündet und tritt morgen in Kraft. Ergänzend finden Sie hier (PDF-Datei) die konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung.
06.05.2020 - Öffnung der Spielplätze
Hier finden Sie Infos und den Aushang (PDF-Datei) zur Öffnung der Spielplätze.
02.05.2020 - 7. ÄnderungsVO zur CoronaVO
Hier erhalten Sie Unterlagen zu:
- Die 7. Änderungsverordnun (PDF-Datei)g, die am 02.05.2020 im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und
- Bzgl. § 3 Abs. 4 (Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung […]) am 03.05.2020 in Kraft tritt,
- Bzgl. § 4 Abs. 4 und 5 (Hygienevorgaben für geöffnete Einrichtungen, sowie Ermächtigung darüber hinaus gehender Vorgaben für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker) am 03.05.2020 in Kraft tritt,
- Im Übrigen am 04.05.2020 in Kraft tritt;
- zu berücksichtigen ist aber, dass nach § 4 Abs. 3 Nrn. 6, 8 und 11 die Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser, Gedenkstätten, zoologischen und botanischen Gärten, sowie die öffentlichen Spielplätze erst ab dem 06.05.2020 wieder geöffnet werden dürfen (vgl. unten).
- Die nichtamtliche konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung (PDF-Datei) vom 17.03.2020, mit Stand der 7. ÄnderungsVO zum Stand 02.05.2020 (in Reinschrift, siehe Fußzeile)
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 6. ÄnderungsVO.
Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
- Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen wird gestattet, § 1 Abs. 2a, sowie § 1d Abs. 2.
- An Hochschulen und Akademien des Landes darf teilweise wieder in persona zusammengetroffen werden, insbesondere § 2 Abs. 3 n.F.
- Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 3 Abs. 1, 2.
- Die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit wird als expliziter Ausnahmetatbestand vorgesehen, § 3 Abs. 3 Nr. 3.
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte der Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften werden – vorbehaltlich einer Änderung der entsprechenden Verordnung des Kultusministeriums – wieder ermöglicht, § 3 Abs. 4.
- Schließung von Einrichtungen, § 4 Abs. 1:
- Die Regelungen werden vom 3. Mai 2020 zum 10. Mai 2020 verlängert, § 4 Abs. 1.
- Museen dürfen wieder öffnen,
- Nicht-kulturelle Ausstellungen bleiben untersagt,
- Tierparks dürfen wieder öffnen,
- Öffentliche Spielplätze dürfen wieder öffnen, Bolzplätze bleiben geschlossen,
- Frisöre und Studios für kosmetische Fußpflege dürfen wieder öffnen,
- Öffnung von Einrichtungen, § 4 Abs. 3:
- Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäusern und Gedenkstätten ab 06.05.2020,
- Autokinos,
- zoologischen und botanischen Gärten ab 06.05.2020,
- Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der beruflichen oder dienstlichen Bildung erbringen, § 4 Abs. 3 Nr. 9,
- öffentlichen Spielplätzen ab 06.05.2020,
- Es erfolgt eine umfassende Neufassung aufgrund der vollständigen Freigabe des (Einzel-)Handels (vgl. auch Streichung der Absätze 3a und 4). Besonders zu erwähnen sind die Öffnung von:
- Die generellen Hygienestandards für Einzelhandelsbetriebe und Handwerker können nunmehr durch gemeinsame Rechtsverordnung von Sozialministerium und Wirtschaftsministerium festgelegt werden, § 4 Abs. 5.
- Für Bildungseinrichtungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 werden spezielle Hygienestandards geregelt, umfassend in § 4 Abs. 6.
- In Einrichtungen nach § 111a SGB V sind die Durchführung von Mutter-Kind und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 untersagt.
- Es erfolgt eine Konkretisierung der Zu- und Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf, § 6 Abs. 4a n.F.; vgl. hierzu auch unten Ziff. 2, bzw. angefügtes Schreiben des Sozialministeriums.
- § 6a, Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen, wird gestrichen.
Zudem wurden am 02.05.2020 die
- Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF-Datei), sowie die
- Corona-Verordnung Spitzensport (PDF-Datei)
des Sozialministeriums jeweils redaktionell (Verlängerung vom 03.05.2020 auf den 10.05.2020) mit einer jeweils 2. Änderungsverordnung geändert. Die jeweilige durchgeschriebene Fassung der Verordnung senden wir Ihnen anbei.
Ergänzend weisen wir auf zwei Informationen hin, die uns gestern und heute erreichten:
- Kultusministerium: Schulen im Land öffnen am 4. Mai wieder ihre Türen
Wir verweisen vollumfänglich auf die angefügte Pressemitteilung (PDF-Datei) und die FAQ-Übersicht (PDF-Datei).
- Sozialministerium: Vorab-Information Änderung Ausgangsbeschränkungen
Das Sozialministerium erläuterte mittels angefügtem Schreiben (PDF-Datei), die Auswirkungen der veränderten Ausgangsbeschränkungen u.a. in stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen und anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG).
23.04.2020 - Information bzgl. Veranstaltungen/Großveranstaltungen
Hier die Pressemitteilung des Landratsamt Freudenstadt
Veranstaltungen, Feste und Feiern weiterhin verboten
Die derzeitige außergewöhnliche Pandemie-Situation stellt auch die Vereine und Privatpersonen vor die Frage, ob eine Feierlichkeit oder ein Fest durchgeführt werden kann. Gerade Vereinsfeste, aber auch Hochzeiten und Familienfeiern werden immer wieder gegenüber dem Landratsamt thematisiert.
Derzeit besteht in Baden-Württemberg ein Veranstaltungsverbot bis zum 3. Mai 2020. Sämtliche Feste aller Vereine und Vereinigungen bleiben untersagt. Darüber hinaus haben sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin darauf geeinigt, dass Großveranstaltungen bis mindestens Ende August 2020 verboten bleiben sollen. Hier gibt es noch keine präzise Festlegung. Ganz sicher ist, dass Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden darunter fallen. Das bedeutet, dass große Konzerte, Festivals und Volksfeste von dem Verbot erfasst sind.
Auch Familienfeiern unterliegen dem Kontaktverbot, das heißt, im öffentlichen Raum darf man weiterhin nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unterwegs sein. Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als fünf Personen bleiben grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind unter anderem in gerader Linie Verwandte.
Nun wird damit begonnen, die Gesellschaft und die Wirtschaft vorsichtig und Schritt für Schritt wieder zu öffnen. Wie sich das auf die Zahl der Infizierten auswirken wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Es ist deshalb erforderlich, Veranstaltungen im öffentlichen Raum zunächst weiterhin auszuschließen oder zu beschränken. Die Entscheidung obliegt dem Land und dies hängt insbesondere davon ab, wie sich die Infektionslage in Baden-Württemberg entwickelt. Das Landratsamt kann derzeit auch keine konkrete Aussage darüber treffen, ob und wie Feste nach dem 3. Mai 2020 möglich sein werden. Es erscheint derzeit eher unwahrscheinlich, dass unter epidemiologischen Gesichtspunkten und auch unter Berücksichtigung von Auflagen wie z. B. Alltagsmasken die Durchführung von Vereinsfesten zeitnah erlaubt wird. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass in naher Zukunft Familienfeste nur im kleinsten oder kleinen Rahmen stattfinden dürfen. Leider liegen dem Landratsamt aber auch keine weiteren Erkenntnisse vor, sodass man jedem Einzelnen und den Vereinen nur raten kann, bei den Planungen zurückhaltend zu sein. Am 30. April 2020 findet eine weitere Abstimmung von Bund und Ländern statt, vielleicht ergeben sich daraus neue Erkenntnisse.
23.04.2020 - 6. ÄnderungsVO zur CoronaVO
Hier finden Sie folgende Unterlagen:
- Die 6. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und bzgl. ihres
- Artikel 1, am Montag 27.04.2020 in Kraft tritt
- Artikel 2, am Montag, 04.05.2020 in Kraft tritt
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung der CoronaVO (PDF-Datei)vom 17.03.2020, mit Stand der 6. ÄnderungsVO
- zum Stand 27.04.2020 (im Änderungsmodus)
- zum Stand 27.04.2020 (in Reinschrift)
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 5. ÄnderungsVO; die nunmehr bewusst dreispaltig ist, um alle aktuell beschlossenen Änderungen, also sowohl die Rechtslage ab dem 27.04.2020, als auch die Rechtslage ab dem 04.05.2020 (vorbehaltlich weiterer Änderungen) nebeneinander darzustellen.
Zudem wurde in § 3 CoronaVO nunmehr die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verankert. Diese Pflicht tritt am 27.04.2020 in Kraft, ist jedoch erst ab dem 04.05.2020 bußgeldbewehrt.
19.04.2020 - Weitere Hinweise zur 5. Verordnung Corona
Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO
Die derzeit aktuellste Fassung, die auf Freitag, 17.04.2020 datiert worden ist, finden Sie hier (PDF-Datei). Hier sind die Maßgaben der 5. ÄnderungsVO, die im Wesentlichen morgen in Kraft treten bereits antizipiert. Das Wirtschaftsministerium ist zudem dazu übergegangen die Änderungen farblich hervorzuheben.
ÄnderungsVO zur CoronaVO Spitzensport
Das Sozialministerium hat gestern (18.04.2020) eine 1. ÄnderungsVO zur CoronaVO Spitzensport auf den Weg gebracht, die heute (19.04.2020) in Kraft getreten ist. Hier (PDF-Datei) finden Sie die Änderungsverordnung sowie die sich daraus ergebende (nichtamtliche) konsolidierte Fassung (PDF-Datei). Die Gültigkeitsdauer wurde (entsprechend der CoronaVO) bis zum 03.05.2020 verlängert, sowie Probe- und Trainingsräume in Kultureinrichtungen als zulässigerweise nutzbare Einrichtungen definiert. Das Nähere entnehmen Sie bitte den beiden Anlagen.
ÄnderungsVO zur CoronaVO § 111a SGB V
Das Sozialministerium hat gestern (18.04.2020) eine ÄnderungsVO zur CoronaVO § 111a SGB V (betreffs Einrichtungen zur Durchführung von Mutter-Kind-Maßnahmen bzw. Vater-Kind-Maßnahmen) erlassen, die heute (19.04.2020) in Kraft getreten ist, und die Gültigkeit der VO (entsprechend der CoronaVO) bis zum 03.05.2020 verlängert. Hier (PDF-Datei) finden Sie die Änderungsverordnung sowie die sich daraus ergebende (nichtamtliche) konsolidierte Fassung (PDF-Datei).
Sozialministerium zu Coronavirus-Erkrankungen (COVID-19) - Weitere Informationen für stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe /
Mit diesem Schreiben (PDF-Datei) aktualisiert das Sozialministerium seine Hinweise vom 16.03.2020. Es wird um Beachtung gebeten.
Zudem bereits jetzt der Hinweis, dass wir, losgelöst von dem etwaig denkbaren Änderungsbedarf gem. vorstehender Ziff. 6, zeitnah mit einer Änderungsverordnung zur CoronaVO rechnen, in der Neuerungen zur Notbetreuung zu erwarten sind. Wie gewohnt informieren wir Sie zu gegebener Zeit.
17.04.2020 - 5. Verordnung zur Corona-Pandemie
Hier finden Sie die 5. Änderung zur CoronaVO (PDF-Datei) und die neue konsolidierte Fassung der CoronaVO (PDF-Datei).
Hier finden Sie auch die nichtamtliche Synopse (PDF-Datei) des Gemeindetags zur Verordnung.
Bitte beachten Sie, dass Artikel 1 der Änderung zur CoronaVO am Tag nach der Verkündung und Artikel 2 am 20. April 2020 in Kraft tritt.
- 2. Verordnung zur Änderung der CoronaVO-Heimbewohner und CoronaVO-WfMB: Die Gültigkeit der Verordnungen wurde vom 19. April 2020 auf den 3. Mai 2020 verlängert.
- Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung: Das Sozialministerium kann Ausnahmen von der zweiten Leichenschau zulassen, wenn die verstorbene Person an einer Infektionskrankheit gelitten hat.
Hier finden Sie die Auslegungshinweise (PDF-Datei) und auch die Richtlinien für den Einzelhandel (PDF-Datei).
Folgende inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
- Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder erlaubt:
- Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m²
sowie - Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen,
- Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
- Außer-Haus-Verkauf von Cafés und Eisdielen.
- Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 m²
- Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten werden aufgehoben.
- Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gilt ein Betretungsverbot.
- Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder im öffentlichen Personennahverkehr)
- Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum 03. Mai 2020 verlängert.
Definition der Verbote von Großveranstaltungen und auch die Erweiterung der Notbetreuung sind bisher vom Land Baden-Württemberg nicht eingegangen.
17.04.2020 - Erste Erkenntnisse zur Corona-Verordnung
Änderung Corona-VO: Zulassung von Ladengeschäften bis 800 m² Ladenfläche
Diese Änderung wird für den Laufe des heutigen Abends erwartet.
Notbetreuung: angekündigte Erweiterung
Das Kultusministerium hat darüber informiert, dass die angekündigte Erweiterung der Notbetreuung zum 27. April 2020 angestrebt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Träger der Kinderbetreuung einen gewissen Vorlauf haben. Einen Entwurf zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Öffnung sollen die Kommunalen Landesverbände Anfang kommender Woche erhalten.
Schule: Gestaltungen Wiedereinstieg
Die bei dem Wiedereinstieg in den Schulbetrieb zu beachtenden Mindestfestsetzungen an den Infektionsschutz und den Hygienestandard werden ebenfalls im Entwurf bis Montag erwartet. Dieses soll dann gemeinsam mit den erweiterten Regelungen für die Notbetreuung durch eine nochmalige Änderung der Corona-VO erfolgen. Zusätzlich wird das Kultusministerium den Schulträgern einen Orientierungsrahmen für einen Hygieneplan als Checkliste an die Hand geben.
Kinderbetreuung: Erstattungen Elternbeiträge
Bezüglich der Erstattung der Elternbeiträge auch für den Monat Mai haben hat sich der Gemeindetag bereits an die Landesregierung gewandt und um Unterstützung gebeten. Derzeit können keine Aussagen zur Übernahme von Elternbeiträge über den bisher gewährten Anteil des 100 Millionen-Euro-Paktes getroffen werden. Sollte es gelingen, eine umfassende Gegenfinanzierung für erlassene Elternbeiträge für die Monate der coronabedingten Schließung zu erhalten, werden wir Sie umgehend informieren. Die Kommunalen Landesverbände versuchen hier schnellstmöglich eine verbindliche Aussage zu erhalten, so dass Entscheidungen auf der örtlichen Ebene noch rechtzeitig erfolgen können.
Publikumsverkehr im Rathaus
Bis auf weiteres bleibt das Rathaus Empfingen für den „normalen“ Publikumsverkehr gesperrt. Termine können aber nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Abstimmung erfolgen. Die Mitarbeiter stehen Ihnen auch außerhalb den normalen Öffnungszeiten zur Verfügung. Gelbe Säcke bleiben auch weiterhin für Sie im Vorraum abholbereit.
15.04.2020 - Bund-Länder-Beschlüsse zu Corona
Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.
- Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden - zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule.
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
- Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
- Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
- Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche sowie, unabhängig von der Verkaufsfläche, Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können wieder öffnen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
- Friseurbetriebe sollen sich darauf vorbereiten, unter den gleichlautenden Auflagen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzkleidung ab dem 4. Mai den Betrieb wieder aufzunehmen.
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sollen zunächst weiter nicht stattfinden.
- Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
- Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt dann in einer Änderung der Coronaverordnung der Landesregierung, die wir aber erst für Freitag, 17.04.2020, erwarten.
Weiterführende Infos finden Sie bei der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland.
14.04.2020 - Hinweise in einfacher Sprache
Hier (PDF-Datei) finden Sie Hinweise zu Corona in einfacher Sprache.
10.04.2020 - Verordnungen Spitzensport und Einreise-Bestimmungen
Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat heute Nachmittag, 10.04.2020, zwei neue Verordnungen notveröffentlicht.
- Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profispor (PDF-Datei)t (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport)
- Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (PDF-Datei) (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise)
10.04.2020 - 4. Änderung der Corona-Verordnung
4. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 17.03.2020
Die dritte Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020 liegt bereits einige Zeit zurück. Am gestrigen Tag (09.04.2020) hat das Landeskabinett eine 4. ÄnderungsVO beschlossen, die heute (10.04.2020) in Kraft tritt.
Hier finden Sie die:
- Die 4. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die am Freitag, 10.04.2020 in Kraft tritt.
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassun (PDF-Datei)g der CoronaVO vom 17.03.2020, mit Stand der 4. ÄnderungsVO (siehe Fußzeile)
- Die Gemeindetags-Synospe (PDF-Datei) zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 3. ÄnderungsVO.
Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten - inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 5 Nr. 2: Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete aufzuheben. Daher wird der Ausschlusstatbestand für Kinder, die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben, gestrichen. Vgl. hierzu auch untenstehende Hinweise zu § 3a (neu), aus dem sich eine grundsätzliche Quarantänepflicht für aus dem Ausland rückkehrende Personen ergibt.
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Abs. 3 Nr. 1: redaktionelle Änderung
Abs. 5a (neu): Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe in der kritischen Infrastruktur, können durch die fachlich zuständigen Ministerien nunmehr ermöglicht werden, wenn dies der Behebung von Personalknappheit dient.
§ 3a (neu) Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
Das COVID-19-Virus breitet sich in vielen Staaten weltweit mit hoher Dynamik aus. Deshalb ist -anders als bei einem regionalen Ausbruchsgeschehen- die Ausweisung von ausländischen Risikogebieten durch das Robert-Koch-Institut fachlich nicht mehr länger sinnvoll. Dadurch wird es erforderlich, dass aus dem bisher nach Risikogebieten differenzierten Ansatz beim Umgang mit Einreisen nach Deutschland nun eine für jeweils alle Drittstaaten und die EU-Staaten einheitliche Vorgehensweise festgelegt wird. Diesbezüglichen Beschlüssen auf Bundesebene folgend, hat das Land nun eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wonach besondere Maßnahmen für Ein- und Rückreisende eingeführt werden können.
In dieser noch zu erlassenden Verordnung soll insbesondere geregelt sein: Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behörden zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden. Zuwiderhandlungen seien bußgeldbewehrt.
Mit dem Erlass dieser Verordnung des Sozialministeriums wird für Freitag, 10.04.2020 gerechnet, sodass sie dann voraussichtlich am 11.04.2020 in Kraft treten kann.
§ 4 Schließung von Einrichtungen
Abs. 1 Nr. 5a (neu): Sportboothäfen werden geschlossen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist.
Abs. 1 Nr. 9: Es wird klargestellt, dass auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes (nicht nur in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen) untersagt ist.
Abs. 2: Die Verordnungsermächtigung für das Sozialministerium wird angepasst.
Ausnahmetatbestand – geöffnete Einrichtungen:
Abs. 3 Nr. 2: Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden ausdrücklich erlaubt. Dies war ein nachdrückliches Anliegen des Gemeindetags in den letzten Tagen, und findet sich so auch in den Auslegungshinweisen von heute, 9.00 Uhr.
Abs. 3 S. 4: Der Öffnungstatbestand wird – erwartungsgemäß – um den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) reduziert.
§ 5 Erstaufnahmeeinrichtungen (neu)
Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen.
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Der aktuellen Verordnung des Sozialministeriums entsprechend, wird das Besuchsverbot in Pflegeheimen u.a. klargestellt (bisher: dürfen „grundsätzlich“ nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden).
Abs. 2 S. 3 (neu): Es wird eine Ausnahme vom Betretungsverbot statuiert, wenn „mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss.“
§ 6a Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen (neu)
Es wird klargestellt, dass zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankungen oder Schmerzzuständen (Notfälle) behandelt werden dürfen.
§ 7 Betretungsverbote
Der Logik der weggefallenen RKI-Risikogebietsausweisungen folgend, wird das Betretungsverbot von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Hochschulen, auf jene Personen eingegrenzt, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Auch hier gilt, dass allen Reiserückkehrern nach § 3a (neu) eine grundsätzliche Quarantäne über 14 Tage angeordnet wird.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Anpassungen im Sinne der vorstehenden materiellen Änderungen.
Weitere Hinweise
Die Änderungsverordnung wird am 09.04.2020 notverkündet. Die Änderungen gelten mit Ausnahme des §3a (neu) mit Inkrafttreten ab 10.04.2020. Der § 3a (neu) tritt mit der entsprechenden Verordnung des Sozialministeriums in Kraft, solange gilt § 3a in der seitherigen Fassung weiter.
Wirtschaftsministerium I: Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO
Nach wie vor gilt: die Auslegungshinweise werden seitens des Wirtschaftsministeriums laufend fortgeschrieben.
Besonders hervorzuheben sind losgelöst davon zwei Themenfelder, die der Gemeindetag zuletzt mehrfach an das Wirtschaftsministerium adressiert hat:
a. Eisdielen
Ein ständiger Diskussionspunkt der letzten Tage war die Frage ob Abhol- und Lieferdienste bei Eisdielen zulässig sind. Das Wirtschaftsministerium hat uns dazu mitgeteilt: „Für die Eisdielen gelten unsere Auslegungshinweise weiter: Sprich Abhol- und Lieferdienst nach vorheriger Bestellung ist zulässig.“ Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass dem Vernehmen nach auch das Thema „Thekenverkauf“ nochmals geprüft werden soll. Ggf. werden insoweit die Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO noch konkretisiert.
Ergänzend weisen wir bzgl. der Eisdielen darauf hin: Es gilt bei Abholung insbesondere § 4 Abs. 5 CoronaVO. Der Betreiber der Eisdiele hat dafür zu sorgen, dass der Mindestabstand einzuhalten ist, den Zutritt in geschlossene Räume – oder in analoger Anwendung: unter freiem Himmel - zu steuern und infolgedessen Warteschlangen zu vermeiden. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass bei Warteschlangen im öffentlichen Raum auch § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaVO eingehalten werden muss. Für Lieferservices sind zudem die entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, um das übergeordnete Ziel des Infektionsschutzes zu verfolgen.
b. Reitsportanlagen
Auf vielfachen Wunsch hin, wurde eine Klärung des mit dem Wirtschaftsministerium bzgl. des Betriebs von Reitsportanlagen vorgenommen. Das Wirtschaftsministerium hat den diesbezüglich pragmatischen Ansatz des Gemeindetags bestätigt, den wir wie folgt skizzieren:
Grundsätzlich fallen Reitsportanlagen unter Sport- und Freizeitanlagen. Diese sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO geschlossen. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Verbot auszureiten. Daher sollten die Pferde, bei denen es ohne weiteres ungefährlich ist, idealerweise in der freien Natur oder durch Freilauf auf Wiese oder Paddock bewegt werden. Um eine artgerecht Bewegung der Tiere zu ermöglichen mit denen ein Ausritt nicht ohne weiteres möglich ist, kann dies beritten oder an der Longe auf vorhandenen Außenanlagen stattfinden, die durch das Entfernen sämtlicher Sportutensilien in eine reine Bewegungsmöglichkeit umgewandelt werden. Sportliches Training (bspw. Springreiten) ist zu unterlassen. Pro Bewegungsfläche (20m x 40m) halten wir vier Pferde für vertretbar. Etwaiger Unterricht hat jedoch nur 1:1 stattzufinden. Es muss klar sein, dass nicht das Freizeitvergnügen der Menschen im Vordergrund stehen darf, sondern lediglich die artgerechte Bewegung der Pferde ermöglicht wird und über die Nutzung befestigter Plätze das Verletzungsrisiko für Mensch und Tier minimiert wird. Das Führen einer Anwesenheitsliste sowie die Vorgabe von Anwesenheitszeiten wird geraten. Der Zutritt zur Anlage ist infolgedessen nur Personen gestattet, die für die Bewegung und Versorgung der Pferde zuständig und eingeteilt sind. Diese haben sich an die Hygienevorgaben zu halten. Die Koordination von Terminen mit Tierärzten oder Hufschmieden erfolgt über den Betriebsleiter / den Vereinsvertreter.
Die übrigen Vorgaben der CoronaVO sind unbedingt einzuhalten: die Abstandsregelung sowie das Verbot von Versammlungen gemäß § 3 CoronaVO.
Wirtschaftsministerium II: Aktuelles zum Soforthilfeprogramm des Landes
Land integriert Bundesprogramm in Soforthilfe Corona sowie Öffnung für die Land- und Forstwirtschaft
Das Land hat die Soforthilfen des Bundes für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte erfolgreich in das bereits laufende Landesprogramm integriert.
Neben den vom Land bereit gestellten fünf Milliarden Euro hat der Bund Haushaltsmittel von bis zu 50 Milliarden Euro frei gegeben, die von den Ländern abgerufen werden können. Antragsberechtigte sind nach dem Bundesprogramm weiterhin Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschließlich Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei (vgl. auch unten lit. b). Antragsberechtigt ist, wer seinen Hauptsitz in Baden-Württemberg hat.
Für Antragsteller, die bisher schon ihre Anträge eingereicht haben, ergibt sich dadurch kein Handlungsbedarf. Die bereits vorliegenden Anträge werden weiter bearbeitet. Es ist keine erneute Antragstellung erforderlich. Die Förderung erfolgt weiterhin im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu
· 9.000 Euro für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
· 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.
Darüber hinaus wird das Land auch weiterhin Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einen Zuschuss bis zu 30.000 Euro aus eigenen Mitteln gewähren.
Die zentrale Umstellung ist seit heute erfolgt. Für Antragstellende mit bis zu zehn Beschäftigen steht ein Formular für die Soforthilfe des Bundes und für Antragstellende mit elf bis 50 Beschäftigten ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums zum Download bereit. Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Alle ausgefüllten und unterzeichneten Anträge sind auf dem zentralen Portal hochzuladen. Sobald die Anträge geprüft sind, gehen diese direkt an die L-Bank, die die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse vornimmt. Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.
Hier (PDF-Datei)finden Sie die Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums.
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Hinweise für die Landwirtschaft.
Sozialministerium: Vorübergehende Aussetzung der 2. Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen
Auf dringenden Wunsch aus der Mitgliedschaft des Gemeindetags hin, konnte erreicht werden, dass das Sozialministerium die 2. Leichenschau bei COVID-positiven Verstorbenen temporär (ab gestern für die Dauer von drei Monaten) aussetzt. Hier (PDF-Datei) das Schreiben.
09.04.2020 - Auslegungshinweise Corona-Verordnung vom 09.04.2020 um 9 Uhr
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Auslegungshinweise vom 09.04.2020 um 9 Uhr.
07.04.2020 - Ausgangsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheime
Die Landesregierung hat strengere Ausgangsbeschränkungen für Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen beschlossen. Hier (PDF-Datei) finden Sie die Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner – CoronaVO Heimbewohner) vom 07.04.2020.
03.04.2020 - Neue Auslegungshinweise Corona-Verordnung
Auslegungshinweise (PDF-Datei) des Wirtschaftsministeriums zu § 4 CoronaVO
Diese neuen Auslegungshinweise beantworten nun u.a.
- die Frage des Beurteilungsmaßstabs bei Mischsortimenten (Inaugenscheinnahme/Umsatz), siehe S. 1 der Auslegungshinweise
- die Frage nach der Öffnung an Sonn- und Feiertagen („Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für die Osterfeiertage.“), siehe S. 1 der Auslegungshinweise
- die Unzulässigkeit des Außer-Haus-Verkaufs von gaststättenähnlichen Einrichtungen (wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen). Ebenso sind nun auch Verkaufsstände außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit persönlicher Bedienung ausdrücklich verboten.
Ebenso finden sich einige weitere Neuerungen in den anliegenden Auslegungshinweisen. Insbesondere
- die Erlaubnis für Annahmestellen für Totto-Lotto-Scheine,
- die Erlaubnis für medizinische Zweithaarversorgung,
- die Erlaubnis für Verkaufsstände außerhalb geschlossener Räumlichkeiten mit Vertrauenskassen
31.03.2020 - Neue Auslegungshinweise Corona-Verordnung
Nach kursorischer Prüfung wurde die Positivliste um zwei Punkte ergänzt:
- Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase
- Medizinische Zweithaarversorgung
Bei der Negativliste wurde der Punkt „Vinotheken der Winzergenossenschaften“ gestrichen.
Hier (PDF-Datei) finden Sie die Übersicht vom 31.03.2020, 22:00 Uhr.
29.03.2020 - Angepasste Corona-Verordnung
1) 3. ÄnderungsVO zur CoronaVO vom 17.03.2020
Die zweite Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020 liegt bereits nahezu eine Woche zurück. Am heutigen Tag (28.03.2020) hat das Landeskabinett eine 3. ÄnderungsVO beschlossen, die morgen (29.03.2020) in Kraft tritt.
- Die 3. ÄnderungsVO (PDF-Datei), die heute im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, und am Sonntag, 29.03.2020 in Kraft tritt.
- Die nichtamtliche konsolidierte („durchgeschriebene“) Fassung (PDF-Datei) der CoronaVO vom 17.03.2020, mit Stand der 3. ÄnderungsVO.
- Die Gemeindetags-Synopse (PDF-Datei) zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 2. ÄnderungsVO.
§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 2: Es wird ermöglicht, dass auch Abschlüsse oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll, zulässig sind. Damit wird es ausländischen Fachkräften leichter ermöglicht in den aktuell besonders relevanten Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
Abs. 4: Es wird klargestellt, dass die Notbetreuung sich auch auf die Ferienzeiten erstreckt.
Abs. 6: In den Katalog der Kritischen Infrastruktur (als Zulassungsvoraussetzung für die Notbetreuung)
- werden über Ziff. 2a auch Beschäftigte „der ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,“ inkludiert
- wird in Ziff. 3 klargestellt, dass die Bescheinigungen nicht nur durch „Dienstherrn“ sondern auch durch „Arbeitgeber“ ausgestellt werden können.
- werden in Ziff. 4 neu aufgenommen „die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,“
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Die Regelung wird insgesamt neu gefasst und ermöglicht nunmehr explizit auch „Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.“ Damit sind Blutspenden expressis verbis zugelassen (bisher nur durch Interpretation von Sinn und Zweck der CoronaVO).
§ 4 – Schließung von Einrichtungen
Es wird klargestellt, dass nicht nur Wettannahmestellen, sondern auch Wettvermittungsstellen zu schließen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
Es wird klargestellt, dass Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase nicht zu schließen haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 6a)
Es wird klargestellt, dass neben Raiffeisenmärkten auch Landhandel geöffnet sein darf (§ 4 Abs. 3 Nr. 11)
Hinsichtlich des Betriebs von Poststellen und Paketdiensten ergibt sich durch den neuen § 4 Abs. 3a insoweit eine bedeutsame Klarstellung, als dass diese ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten dürfen. Wenn sie aber zusammen mit einer nach § 4 Abs. 1 untersagten Einrichtung gemeinsam betrieben werden, darf diese untersagte Einrichtung nur dann weiterbetrieben werden, wenn die mit Poststelle/Paketdiensten erwirtschafteten Umsätze (einschließlich Nebenleistungen) keine untergeordnete Rolle spielen. Neben Poststellen/Paketdienste generell untersagt ist ein zusätzlicher Betrieb von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9-14 (insbesondere Prostitutionsstätten, Messen u.dgl., Outlet-Center, Spiel- und Bolzplätze, Frisöre u.a.; …); insoweit wird möglicher Kreativität ein Riegel vorgeschoben.
In einem neuen § 4 Abs. 5 werden hygienische Mindeststandards für die nach § 4 Abs. 3 und 4 geöffneten Einrichtungen definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen); mit Ausnahme einiger weniger abschließend bestimmter Tätigkeiten bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; einschließlich Blutspenden. Letzteres ist in erheblichem Maße praxisrelevant.
§ 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Über den Zugang zu bestimmten Einrichtungen (Fachkrankenhäuser) entscheidet nunmehr die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
Abs. 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden (bisher: „...dürfen grundsätzlich nicht mehr…“)
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Es wird ein umfassender Ordnungswidrigkeitenkatalog eingeführt.
2) Mitteilungen der Ministerien
- Innenminister Strobl weist in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage darauf hin, dass die Einhaltung der CoronaVO am Wochenende durch 500 zusätzliche Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Einsatz überprüft würde. Zudem seien gestern (27.03.2020) landesweit bei den Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der neuen Corona-Verordnung mehr als 5.000 Personen kontrolliert. Dabei wurden mehr als 1.000 Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes festgestellt, der größte Teil davon sind Verstöße durch ’Verweilen im öffentlichen Raum’ in Gruppen zwischen 3 und 14 Personen.
- Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL teilt mit, dass zum Stand 28.03.2020, 11.00 Uhr, bereits 100.000 Anträge an das Soforthilfeprogramm des Landes zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt worden seien. Die Wirtschafts- und Arbeitsministerin kündigte zudem an, dass ihr Ministerium derzeit mit Hochdruck an einer Lösung arbeite, um die bei den Antragstellern bestehenden Unsicherheiten über den Einsatz liquider Mittel im Soforthilfeprogramm zu klären. Ziel sei es, den Einsatz liquider Mittel auf den unmittelbaren betrieblichen Kontext zu beschränken, um privates Vermögen der Antragsteller so weit wie möglich zu schonen. Eine Lösung solle „noch heute“ präsentiert werden.
- Der Minister für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Hauk MdL stellt klar, dass auch Landwirte von den Soforthilfen des Landes profitieren könnten.
26.03.2020 - Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung
Hier finden Sie die Auslegungshinweise (PDF-Datei) zur Corona-Verordnung (Stand 26.03.2020, 20:00 Uhr)
22.03.2020 - Anpassung der CoronaVO
Hier finden Sie die angepassten Verordnungen vom 22.03.2020:
- CoronaVO vom 22.03.2020 (PDF-Datei) und konsolidiert vom 17.03.2020 (PDF-Datei)
- Synopse (PDF-Datei) der Verordnung
Bund und Länder haben am Sonntagnachmittag ihre gemeinsame Linie für Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus weiter konkretisiert. Dabei wurde auf weitergehende Ausgangssperren verzichtet, statt dessen erfolgte die Einigung auf ein umfangreiches Kontaktverbot.
In Baden-Württemberg ist bereits durch den Erlass zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 eine weitestgehende Umsetzung eines solchen Kontaktverbotes umgesetzt.
Eine Verschärfung erfolgt in folgenden Punkten:
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Die Änderungsverordnung umfasst zudem folgende technische Änderungen:
- Präzisierung von Hygienebestimmungen.
- Klarstellende Regelung bei Mischsortimenten.
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen können betrieben werden.
- Befristung der Schließung von Reisebusunternehmen (nur) bis 19. April (analog zu anderen Einrichtungen).
- Klarstellung des Bezugs der Reiseverbote auf ausländische Risikogebiete.
Bund-Länder-Beschluss zum Coronavirus:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss (Pressemitteilung 104, Stand: 22. März 2020)
"Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
1) Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2) In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
3) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
4) Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
5) Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
6) Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
7) Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
8) In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
9) Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen."
20.03.2020 - Verordnung Corona
Hier finden Sie die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2:
- Verordnung vom 17.03.2020 (PDF-Datei)
- Verordnung aktuell vom 20.03.2020 (PDF-Datei)
- Synopse (PDF-Datei) der Verordnungen
- Auslegungshinweise (PDF-Datei)zur Verordnung - wer muss schließen, wer darf öffnen.